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PWB Rechtsanwälte gewinnen innerhalb kürzester Zeit vier Verfahren vor dem BGH

Geschrieben am 27-10-2011

Jena/Karlsruhe (ots) - Bundesgerichtshof entscheidet erneut gegen
die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
in Sachen Phoenix Kapitaldienst / Anleger können nun auf eine höhere
Entschädigung hoffen

Erneut hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung gegen die
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
getroffen. Am Dienstag (25. Oktober 2011) haben die Richter eine
Revision der EdW gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin verworfen
(AZ: XI ZR 67/11). Phoenix-Anleger können nun auf eine höhere
Entschädigung hoffen. Das Urteil wurde von der Kanzlei PWB
Rechtsanwälte aus Jena erstritten, die bereits am 20. September in
drei Parallelverfahren vor dem BGH (AZ: XI ZR 434/10, ZR 435/10 und
ZR 436/10) gegen die EdW erfolgreich war.

"Das Urteil des Bundesgerichtshofs bedeutet für die geschädigten
Phoenix-Anleger, dass die EdW bei der Berechnung des
entschädigungsfähigen Anspruchs keine Verwaltungsgebühren bzw.
Bestandsprovisionen abziehen darf", erläutert Rechtsanwalt Matthias
Kilian, der die Verfahren bei PWB Rechtsanwälte gegen die EdW führt.
"Die Phoenix-Anleger können nun mit einer erheblichen Nachzahlung
rechnen", betont Kilian. Die Kanzlei PWB Rechtsanwälte vertritt rund
1.900 geschädigte Phoenix-Anleger.

Gleichzeitig hat der BGH am Dienstag in einem
Anschlussrevisionsverfahren das Urteil des Kammergerichts Berlin
dahingehend abgeändert, dass eine Anlegerin nun eine höhere
Entschädigung - als vom Berliner Gericht vorgesehen - erhält.

Bereits im September hatte der Bundesgerichtshof, ebenfalls
aufgrund von Verfahren der PWB Rechtsanwälte, entschieden, dass die
EdW die rund 20.000 Phoenix-Anleger vollständig entschädigen muss und
keine Teilbeträge mehr mit der Begründung einbehalten darf, den
Anlegern stünden vermeintliche Aussonderungsrechte zu. Nach
Auffassung der BGH-Richter sei die Entschädigungseinrichtung der
Wertpierhandelsunternehmen gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, die
Ansprüche der geschädigten Anleger sofort zu prüfen und
auszubezahlen. Die EdW habe es sogar "schuldhaft versäumt", strittige
Fragen so schnell wie möglich gerichtlich klären zu lassen.

"Es hat sich wieder mal gezeigt, dass geschädigte Anleger nicht
vorschnell aufgeben sollten, auch wenn dies - wie gerade im Falle
Phoenix Kapitaldienst geschehen - von einigen angeblichen
Anlegerschützern und Verbraucherzentralen empfohlen wurde", erklärte
Philipp Wolfgang Beyer, Inhaber der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena).
"Diese Anleger haben leider nun viel Geld verloren."

Die Phoenix-Kapitaldienst GmbH hat als Wertpapierhandelsbank
(Frankfurt) Einzahlungen von rund 28.000 Kunden mit einem
Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro verwaltet. Das Unternehmen hatte
Sparern die Geldanlage in sogenannten Optionsgeschäften angeboten.
Ein Großteil der Gelder floss jedoch in ein betrügerisches
Schneeballsystem. Der Fall gilt als einer der größten
Kapitalanlagebetrugsfälle in der deutschen Nachkriegsgeschichte. Am
10. März 2005 wurde dem Unternehmen von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Fortführung des
Geschäftsbetriebes untersagt. Am 14. März 2005 eröffnete das
Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren. Seit dieser
Zeit warten die Anleger auf eine vollständige Entschädigung durch die
staatliche Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen.

Neben den nun vier Urteilen des Bundesgerichtshofs konnte die
Kanzlei PWB Rechtsanwälte auch rund 200 Verfahren gegen die EdW in
der I. und II. Instanz in Berlin gewinnen.

I. Instanz: AG Berlin-Mitte: 9 C 187/09, 9 C 191/09, 7 C 229/09, 7
C 318/09, 25 C 16/10, 25 C 252/09, 25 C 259/09, 25 C 277/09, 9
C 305/09, 7 C 25/10, 7 C 359/09, 7 C 24/10, 7 C 26/10, 7 C
358/09, 7 C 360/09, 18 C 108/09, 7 C 90/10, 7 C 99/10, 9 C
96/10, 7 C 124/10, 9 C 68/10, 7 C 133/10, 7 C 142/10, 7 C
154/10, 9 C 137/10, 25 C 69/10, 25 C 41/10, 9 C 18/10, 25 C
78/10, 7 C 190/10, 7 C 120/10 , 9 C 19/10, 9 C 174/10, 7 C
228/10, 9 C 316/09, 12 C 160/10, 5 C 487/10, 17 C 274/10, 9 C
181/10, 8 C 49/11, 8 C 52/11, 8 C 55/11, 10 C 314/09, 113 C
38/10, 113 C 50/10, 5 C 182/10, 21 C 73/11, 10 C 42/10, 2 C
362/10, 2 C 437/10, 10 C 323/09, 10 C 11/10, 11 C 52/11, 11 C
55/11, 11 C 64/11, 11 C 71/11, 106 C 123/10, 5 C 77/11, 11 C
122/11, 11 C 128/11, 11 C 83/11, 6 C 18/11, 7 C 45/11, 5 C
141/11, 17 C 156/10, 17 C 220/10, 4 C 57/11, 20 C 37/11, 17 C
32/11

I. Instanz: Landgericht Berlin: 21 O 446/09, 10 O 367/09, 22 O
412/09, 2 O 637/09, 2 O 657/09, 12 O 513/09, 38 O 545/09, 38 O
546/09, 9 O 319/09, 20 O 499/09, 38 O 95/10, 5 O 435/09, 4 O
349/09, 4 O 403/09, 37 O 3/10, 37 O 500/09, 38 O 427/09, 38 O
544/09, 38 O 547/09, 38 O 176/10, 38 O 177/10, 38 O 226/10, 37
O 76/10, 20 O 594/09, 21 O 526/09, 4 O 438/09, 4 O 74/10, 21 O
524/09, 7 O 86/10, 21 O 205/10, 21 O 93/10, 7 O 4/10, 7 O
543/09, 21 O 185/10, 28 O 3/10, 28 O 48/10, 28 O 49/10, 28 O
511/09, 38 O 97/10, 6 O 211/10, 6 O 281/09, 6 O 282/09, 6 O
321/09, 2 O 139/10, 2 O 188/10, 10 O 3/10, 10 O 83/10, 20 O
67/10, 13 O 390/09, 23 O 62/10, 10 O 479/09, 5 O 433/09, 37 O
77/10, 13 O 50/10, 23 O 557/09, 35 O 134/10, 4 O 171/10, 25 O
364/10, 25 O 649/09, 2 O 72/10, 2 O 73/10, 22 O 502/09, 2 O
212/10, 20 O 597/09, 20 O 63/10, 21 O 90/10, 13 O 51/10, 38 O
245/10, 20 O 64/10, 4 O 77/10, 6 O 284/09, 6 O 66/10, 38 O
330/10, 20 O 140/10, 20 O 146/10, 20 O 4/10, 8 O 6/10, 8 O
69/10, 8 O 761/09, 8 O 763/09, 8 O 764/09, 8 O 765/09, 8 O
766/09, 8 O 783/09, 5 O 53/10, 5 O 55/10, 35 O 52/10, 10 O
82/10, 29 O 687/09, 29 O 690/09, 3 O 185/10, 5 O 511/09, 5 O
524/09, 5 O 54/10, 21 O 179/10, 6 O 153/10, 10 O 84/10, 2 O
420/10, 7 O 155/10, 7 O 195/10, 7 O 85/10, 10 O 364/10, 20 O
167/10, 20 O 66/10, 3 O 358/10, 13 O 355/10, 38 O 123/10

Berufungsinstanz: 51 S 14/10, 51 S 27/10, 51 S 9/10, 49 S 9/10,
49 S 85/10, 51 S 102/10, 51 S 93/10, 51 S 114/10, 50 S 23/10,
50 S 127/10, 50 S 92/10, 50 S 78/10, 50 S 87/10, 49 S 93/10,
49 S 97/10, 54 S 72/10,57 S 4/10, 57 S 61/10, 57 S 52/10,
16 S 58/09, 56 S 112/10, 85 S 374/10, 85 S 371/10, 51 S 254/10,
51 S 99/10, 51 S 243/10, 51 S 246/10, 51 S 237/10, 85 S 405/10,
85 S 412/10, 57 S 104/10, 57 S 96/10, 57 S 72/10, 51 S 156/10,
51 S 228/10, 57 S 13/11, 57 S 18/11,57 S 79/10, 57 S 5/11,
50 S 136/10, 50 S 166/10, 50 S 134/10, 50 S 150/10, 51 S 175/10,
51 S 273/10, 51 S 217/10, 51 S 281/10, 51 S 276/10, 51 S 266/10

Die Urteile sind teilweise noch nicht rechtskräftig. Die Kanzlei
PWB Rechtsanwälte geht jedoch davon aus, dass aufgrund der
BGH-Entscheidungen die Urteile demnächst rechtskräftig werden.

PWB Rechtsanwälte

PWB Rechtsanwälte (Jena) ist Kapitalanlage-, Kapitalmarkt- und
Wirtschaftsrechtlich ausgerichtet. Die Kanzlei vertritt private und
institutionelle Kapitalanleger.

PWB Rechtsanwälte wird im JUVE-Handbuch als eine im
Kapitalanlagerecht ausgezeichnete Kanzlei hervorgehoben. Die Kanzlei
gehört zu den großen mitteldeutschen Anwaltskanzleien mit 13
spezialisierten Juristinnen und Juristen und 75 nicht juristischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Kontakt
PWB Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Philipp Wolfgang Beyer
Kanzlei im "Roten Turm"
Löbdergraben 11a
07743 Jena

Telefon: 03641 35 35 08
Fax: 03641 35 35 09
E-Mail: pwb@pwb-law.com www.pwb-law.com



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all4press
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Martinskloster 3
99084 Erfurt
Telefon: 0361 7892609
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