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EUGH bestätigt erneut die Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes

Geschrieben am 15-09-2011

Linz (ots) - Wie bereits im "Engelmann -Urteils" des Vorjahres
stellt der EuGH erneut fest, dass die österreichische
Glücksspielregelung mehrfach gegen die Vorgaben des
Gemeinschaftsrechts verstößt. Im heutigen Urteil zu den Vorlagefragen
des Bezirksgerichts Linz zum Strafverfahren der bet-at-home.com
Vorstände Franz Ömer und Jochen Dickinger führt der Gerichtshof aus,
dass an ein Monopol für Internet Glücksspiel besonders strenge
Anforderungen zu stellen sind und " nur den Einsatz maßvoller Werbung
zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist,
um die Verbraucher zu kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken."

bet-at-home.com sieht diese Anforderungen im Wesentlichen in
keinem europäischen Land erfüllt, da wie insbesondere auch in
Österreich in de facto allen Mitgliedsstaaten durch die Monopolisten
eine exzessive Werbung betrieben wird, die weit über das notwendige
Maß hinausgeht und Glücksspiele in kontrollierte Bahnen zu lenken.
Die österreichischen Monopolisten haben in den vergangenen Jahren
unzweifelhaft gegen diese Vorgaben verstoßen.

Vorstand Jochen Dickinger:" Es bestehen nach der bisherigen
Rechtsprechung mehr als berechtigte Zweifel, dass die
österreichischen Glücksspielreglungen den Vorgaben des
Gemeinschaftsrechts entsprechen. Daher dürfen zu Unrecht
ausgeschlossene Anbieter wie bet-at-home.com nicht bestraft werden."

bet-at-home.com sieht dieses Urteil auch als Fingerzeig an die
nationalen Behörden keine Zugangsbeschränkungen wie
Niederlassungserfordernisse im Inland in den Gesetzesentwürfen zur
Regelung des Glücksspielmarktes vorzusehen. Entgegen den
Schlussanträgen des Generalanwalts stellt der EuGH den
Mitgliedsstaaten keinen Persilschein für derartige
Zugangsbeschränkungen aus. Er weist zwar in seinem Urteil darauf hin,
dass ein Mitgliedsstaat das Recht habe, die wirtschaftlichen
Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet überwachen zu wollen und es ihm
nicht zumutbar wäre sich auf Kontrollen von Behörden eines anderen
Mitgliedstaates zu verlassen. Doch wäre dies auch mit gelinderen
Mitteln als einer Niederlassungsverpflichtung zu erreichen, wie dies
die aktuellen Regelungen in Italien und Spanien zeigen.
bet-at-home.com fordert daher den österreichischen Gesetzgeber auf,
die entsprechenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes umzusetzen
und eine nichtdiskriminierende Glücksspielregelung zu erlassen.

Über bet-at-home.com

Die bet-at-home.com AG ist Teil der BetClic Everest Group, einem
führenden europäischen Unternehmen im Bereich Online-Gaming und
Sportwetten. Mit aktuell über zwei Millionen registrierten Kunden aus
allen Ländern Europas zählt das an der Frankfurter und Wiener Börse
notierte Unternehmen, das auf www.bet-at-home.com Sportwetten,
Casinospiele, Poker und Games anbietet und Niederlassungen in Malta,
Deutschland und Österreich hat, insbesondere in Osteuropa und in den
deutschsprachigen Ländern, zu den populärsten Wettanbietern des
Kontinents.

Rückfragehinweis:

Mag. Claus Retschitzegger
Communications & Legal Affairs
bet-at-home.com Entertainment Gm
Tel.: +43-732-901 510 17
Mobil: +43-676-840 988 109
Fax: +43-732-901 510 01
retschitzegger@bet-at-home.com
www.bet-at-home.com

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/2724/aom


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