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Eigenheim und kein Trauschein? / Worauf nichteheliche Paare bei der eigenen Immobilie achten müssen

Geschrieben am 01-04-2011

Hamburg (ots) - In Deutschland leben über zwei Millionen Menschen
in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Viele von Ihnen erfüllen
sich den Traum vom Eigenheim. Doch Vorsicht: Bei einer Trennung ist
der Streit um die Immobilie meist vorprogrammiert und auch beim Tod
des Partners drohen böse Überraschungen. Wer nicht vorsorgt, riskiert
langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren oder gar eine
Versteigerung des Grundbesitzes.

Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der
Gesetzgeber - anders als bei Eheleuten - keine speziellen Regelungen
für die Zuordnung oder den Ausgleich des Vermögens bei einer Trennung
vorgesehen. Erwerben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
gemeinsam eine Immobilie, richten sich die Eigentumsverhältnisse
ausschließlich nach den im Grundbuch eingetragenen
Miteigentumsanteilen und keineswegs nach den erbrachten
Finanzierungsbeiträgen. Inwieweit unterschiedliche Beiträge bei einer
Trennung oder im Todesfall auszugleichen sind, ist von der
Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. "Nichtehelichen Paaren
empfehlen wir daher dringend, sich rechtzeitig vertraglich
abzusichern", rät Eliane Schuller von der Landesnotarkammer Bayern.
"Eine gemeinsame Immobilie ist bei einer Trennung in jeder Hinsicht
streitanfällig", so Schuller weiter. In der Regel wird derjenige, der
aus der Immobilie auszieht, nicht mehr bereit sein, sich an den
Ausgaben zu beteiligen. Nach dem Gesetz müssen jedoch beide
Miteigentümer die Lasten tragen, unabhängig von einer Trennung. Wurde
der Erwerb des Eigenheims mit einem Darlehen finanziert, haften beide
Partner üblicherweise auf die volle Kreditsumme. Ein Auszug ändert
hieran nichts. "Können sich die Partner nicht einigen, wie nach einer
Trennung mit der Immobilie zu verfahren ist, dann bleibt nur noch die
Versteigerung, die meist mit hohem Wertverlust verbunden ist" warnt
Schuller.

Besondere Risiken bestehen, wenn ein Partner in den Hausbau oder
die Renovierung einer Immobilie investiert, die im Alleineigentum des
anderen Partners steht. Dies können eigene Finanzierungsbeiträge oder
Arbeitsleistungen sein. Denn das Gebäude gehört von Gesetzes wegen
stets dem Grundstückseigentümer. Inwieweit dem investierende Partner
bei Trennung oder Tod ein Ausgleichsanspruch zusteht, ist nach
derzeitiger Rechtslage nicht abschließend geklärt.

Ein notarieller Partnerschaftsvertrag kann für nichteheliche Paare
Sicherheit schaffen. Die Partner können in einem solchen Vertrag
individuell regeln, wer im Trennungsfall zunächst in der Immobilie
verbleiben darf und wie die Lasten zu verteilen sind. Zudem kann
vereinbart werden, wer die Immobilie sowie etwaige Schulden endgültig
übernimmt oder dass der Grundbesitz zu veräußern ist und wie der
Erlös zu verteilen ist. Eine solche Vereinbarung bedarf regelmäßig
der notariellen Beurkundung. Auch können die Partner bestimmen,
inwieweit Ausgleichzahlungen zu erbringen sind.

Nichteheliche Partner sollten schließlich auch für den Todesfall
Vorsorge treffen. "Nichteheliche Lebenspartner gelten nach dem Gesetz
nicht miteinander verwandt und beerben sich daher nicht gegenseitig"
erläutert Schuller. Der Überlebende muss sich dann mit den Erben,
meist den Verwandten seines Partners, auseinandersetzen. "In einem
notariellen Erbvertrag können die Partner beispielsweise bestimmen,
dass der Überlebende die Immobilie erbt oder zumindest ein
Bleiberecht erhält und sich so gegenseitig absichern" empfiehlt
Schuller. Ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament können
Nichtverheiratete hingegen nicht errichten.

Abdruck honorarfrei

April 2011: Falls Sie den Zitatgeber der Landesnotarkammer Bayern
durch einen anderen Experten ersetzen möchten, beziehen Sie sich
bitte auf folgende Namen: Herrn Daniel Wassmann von der Notarkammer
Pfalz, Herrn Hayo Schapp von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Dr.
Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer, Herrn Dr. Stefan
Breßler von der Notarkammer Koblenz sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von
der Bundesnotarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. Bitte beachten Sie
auch die Homepage: www.notar-recht.de



Pressekontakt:
Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de


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