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Rien ne va plus: Bundesverwaltungsgericht verfügt Werbeverbot für den Deutschen Lotto- und Totoblock / Kohärenz des deutschen Glücksspielrechts muss geprüft werden

Geschrieben am 10-02-2011

Hamburg (ots) -

- Bundesverwaltungsgericht: Wenn Glücksspielmonopol mit
Suchtbekämpfung begründet wird, ist Sympathie- und Imagewerbung
des Lottoblocks verboten

- Staatliche Lottogesellschaften müssen weitere dramatische
Umsatzeinbußen befürchten

Es ist ein herber Schlag aus Leipzig für die Verfechter des
"gemeinwohlorientierten Staatsvertragsmodells": Ein
Glücksspielmonopol, das dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DTLB)
Sympathie- und Imagewerbung ("Lotto tut Gutes") ermöglicht, ist
europarechtswidrig.

Gestern hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine
grundlegende Entscheidung zum deutschen Glücksspielrecht begründet
(BVerwG 8 C.15.09). Bereits am 24. November 2010 hatte es
entschieden, dass die Verbote privater Glücksspielvermittler nur
gerechtfertigt werden können, wenn das vom Gesetzgeber im
Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gewählte Ziel der
Spielsuchtbekämpfung tatsächlich und rechtlich kohärent verfolgt
wird, und die Sache zur erneuten Aufklärung an die Vorinstanz
zurückverwiesen. Nun muss das bayerische Gericht aufklären, ob das
Ziel der Suchtbekämpfung im deutschen Glücksspielrecht tatsächlich
konsequent verfolgt oder ob es nicht durch liberale Regelungen in
anderen, gefährlicheren Glücksspielsektoren - insbesondere im Bereich
der Casinos, Pferdewetten und Automaten - konterkariert wird.

Nach der gestern veröffentlichten Urteilsbegründung wird dabei
auch die Werbung für Lotto und Lotterien in den Blick genommen. Nach
dem Urteil liegt eine Inkohärenz - mit der Folge einer
Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit - bereits dann vor,
wenn Werbung für Glücksspiel zugleich positive Inhalte (Image- oder
Sympathie-Werbung) transportiert und so geeignet ist, zum Glücksspiel
anzureizen, gleichgültig, ob dies beabsichtigt ist oder nicht.
Hinweise auf die "guten Zwecke" der monopolisierten Glücksspiele sind
mit einem solchen Gesetzeskonzept unvereinbar.

An diesen Maßstäben scheitern das Werbeverhalten der
Lottogesellschaften und der GlüStV insgesamt. Werbung des DLTB ist im
derzeitigen Monopolsystem danach faktisch ausgeschlossen: Erlaubt ist
lediglich noch der "Hinweis auf eine legale Möglichkeit, einen
vorhandenen Entschluss zum Wetten umzusetzen".

Werbebeschränkungen haben den staatlichen Lotteriegesellschaften
in den vergangenen Monaten bereits ein sattes Umsatzminus beschert.
Insgesamt werden sie bis Ende dieses Jahres in Folge des GlüStV rund
sechs Milliarden Euro weniger einnehmen. Und das, obwohl sie sich
bislang immer wieder über die Verbote hinweggesetzt und
beispielsweise mit der Verwendung von Lottogeldern für den guten
Zweck geworben hatten. Jetzt drohen den Lottogesellschaften noch
höhere Einbußen und weitere Eingriffe in den Vertrieb durch die
Annahmestellen.

Der gesetzgeberische Ansatz, das Lotterieveranstaltungsmonopol mit
der Suchtbekämpfung zu begründen und hieran formal ausrichten und
sichern zu wollen, ist mit dem gestrigen, höchstrichterlichen Urteil
endgültig gescheitert. Die durch die Suchtargumentation zwangsläufig
folgenden Werbe- und Vertriebsbeschränkungen, die bei Lotterien wie
Lotto "6aus49" und Klassenlotterien bereits Milliardenschäden
beschert haben, werden durch das Urteil des BVerwG weiter verschärft,
denn es verbietet explizit den Vertrieb staatlicher Lotterien als
harmloses Freizeitvergnügen zur Förderung guter Zwecke. Zudem fordert
das Gericht von den Lotteriegesellschaften zudem eine aktive
Suchtprävention, die über das Bereithalten von Informationsmaterial
hinausgeht und eine "angebotsimmanente Aufklärung, Früherkennung und
Förderung der Motivation zur Verhaltensänderung, etwa durch die
Möglichkeit einer Selbstsperre", vorsieht.

Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 8.
September 2010 hat somit nun auch das BVerwG entschieden, dass
Regelungen schon dann, wenn sie der Zielverfolgung der
Suchtbekämpfung widersprechen und faktisch zu einer geduldeten
Expansion von Glücksspielen führten, die Inkohärenz und
Unionsrechtswidrigkeit zur Folge hätten.

Der Deutsche Lottoverband (DLV) appelliert an die
Ministerpräsidenten, die im März über die Zukunft des
Glücksspielstaatsvertrages beraten, sich bei Lotterien von der
Suchtbekämpfung als wesentliche Begründung des
Lotterieveranstaltungsmonopols zu verabschieden. Die zentrale
Suchtargumentation ist bei Lotterien eine Sackgasse. Eine aktuelle
wissenschaftliche Studie belegt empirisch, dass es keine Lotto-Sucht
gibt. Die Studie von Prof. Dr. Heino Stöver (Direktor des Instituts
für Suchtforschung der Fachhochschule Frankfurt/Main) wurde kürzlich
anlässlich einer Befragung des Verwaltungsgerichtes Halle erstellt.
Das Gericht hatte rund 100 Suchtkliniken sowie sämtliche
Betreuungsgerichte in Deutschland zur Spielsucht-Bedeutung von
Lotterien wie "Lotto 6aus49" befragt. "Es gibt andere Gründe, wie
Betrugs- und Manipulationsgefahren, die das
Lotterieveranstaltungsmonopol sichern und gleichzeitig den Vertrieb
von Lotterien im Wettbewerb erlauben", so Norman Faber, Präsident des
DLV.

Nach einer aktuellen Untersuchung der Universität Hannover könnten
die Länder somit allein mit ihren Lotterien zusätzliche
Netto-Einnahmen von mindestens zehn Mrd. Euro bis 2016 generieren
(jährlich 2,8 Mrd. Euro netto ab 2016). Auch Breitensport, Wohlfahrt
und Kultur dürften wieder aufatmen. Für gemeinnützige Projekte hätten
die Bundesländer dann jährlich bis zu 1 Mrd. Euro mehr im Lotto-Topf.
Durch den aktuellen Umsatzrückgang in Folge des GlüStV hingegen
stehen den Ländern derzeit jährlich rund 400 Millionen Euro weniger
Fördermittel zur Verfügung.

Eine ausführliche Langfassung dieses Pressetextes kann beim
Deutschen Lottoverband angefordert werden.



Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Tel.: 040/ 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de


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