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OLG München beseitigt letztes Strommonopol in Deutschland

Geschrieben am 20-01-2011

Linz (ots) - Nach knapp elf Jahren wurde durch die Entscheidung
des Oberlandesgerichts München vom 25.11.2010 der letzte weiße Fleck
auf der Karte der Strommarktöffnung in Deutschland nun endgültig
beseitigt.

Die Gemeinde Bayerisch Gmain, benachbart zum österreichischem
Salzburg, fungiert über ein eigenes Gemeindewerk auch als
Stromnetzbetreiber und wollte beharrlich verhindern, dass die ENAMO
GmbH in ihrem Stromnetzgebiet als alternativer Stromlieferant
auftritt. Die ENAMO GmbH ist ein österreichischer Stromanbieter im
Industriekundensegment und beliefert in ganz Deutschland Kunden.
Durch dieses Verhalten des Netzbetreibers wurde die für jeden Kunden
gesetzlich garantierte freie Lieferantenwahl torpediert. Die
Weigerung der Gemeindewerke Bayerisch Gmain, der ENAMO GmbH
Netzzugang zu gewähren, wurde unter anderem durch eine technische
Sonderstellung, bedingt durch die ausschließliche physikalische
Anbindung des Stromnetzgebiets der Gemeindewerke an den
österreichischen Strommarkt ("Netzinsel") begründet. Durch diese
technische Sondersituation wäre es den Gemeindewerken Bayerisch Gmain
- verkürzt dargestellt - nicht möglich gewesen, einen marktkonformen
Lieferantenwechsel durchzuführen.

ENAMO leitete Missbrauchsverfahren ein

Die ENAMO GmbH hatte zum Zeitpunkt der Netzzugangsweigerung
bereits einen rechtgültigen Energieliefervertrag mit einer sozialen
Einrichtung abgeschlossen und wollte dies nicht ohne Weiteres
hinnehmen. Nach umfangreicher Vorkorrespondenz wurde der Sachverhalt
den zuständigen Regulierungsbehörden angezeigt und ein
Missbrauchsverfahren eingeleitet.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur,
Verkehr und Technologie als zuständige Behörde erster Instanz hat im
September 2009 die Gemeindewerke Bayerisch Gmain unter Androhung
einer Geldstrafe verpflichtet, die rechtswidrige
Netzzugangsverweigerung zu beenden und der ENAMO GmbH Netzzugang zu
gewähren.

Auch in "Netzinseln" freie Lieferantenwahl

Gegen diese Entscheidung haben die Gemeindewerke Bayerisch Gmain
Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht München als zuständige
Berufungsbehörde hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 25. November
2010 zurückgewiesen und somit die Entscheidung erster Instanz
bestätigt. Somit ist rechtskräftig festgestellt, dass auch in dem
"Netzinselgebiet" der Gemeindewerke Bayerisch Gmain die europäischen
und nationalen Vorgaben, die für Kunden eine freie Lieferantenwahl
ermöglichen sollen, umzusetzen sind.

Im Zuge des von der ENAMO GmbH eingeleiteten Missbrauchsverfahrens
wurde auf Ebene des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft
(BDEW) eine eigene Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit der
"Netzinselproblematik" beschäftigt.

Die ENAMO GmbH hat durch ihr vehementes Eintreten in diesem Fall
ihrem Kunden (als soziale Einrichtung ist dieser ganz besonders auf
marktkonforme Energiepreis angewiesen) seine Partnerschaft und
Kompetenz zeigen können.

Rückfragehinweis:
Dr. Doris Fath-Gottinger, ENAMO GmbH/Presse
Tel. +43 732/9005-3757, Mobil: +43 664/80340-6721

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/12140/aom


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