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hierundhu
[ Unterschied bei Gemeinschaftskonten ]
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911_Emergency
Analyst


Sparkasse
2. Lehrjahr

Dabei seit: Sep 2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: Mo 29 Dez, 2008 21:58    Titel: Unterschied bei Gemeinschaftskonten Antworten mit Zitat nach oben ... 

Hallo an alle, mir ist gerade folgender Fall durch den Kopf gegangen:

Nehmen wir an ein Ehepaar möchte ein Girokonto eröffnen, wo ist der Unterschied zwischen:

a) Einem Gemeinschafts-Konto mit Einzelverfügung für beide Ehepartner (Oder-Konto)

und

b) Einem (Einzel-)Konto auf den Mann, bei dem die Frau eine Kontovollmacht erhält.

Noch eine Frage, könnte die Frau mit einer Kontovollmacht das Einzelkonto des Mannes (Beispiel b) in ein Gemeinschafts-Konto (Und-Konto) umschreiben lassen?

Was umfasst die Kontovollmacht alles?

Danke im Vorraus für Eure Hilfe.
 
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Verfasst am: Mo 29 Dez, 2008 21:58    Titel: Unterschied bei Gemeinschaftskonten  



 
breeze
Director


Sparkasse
2. Lehrjahr

Dabei seit: Dec 2006
Beiträge: 270

BeitragVerfasst am: Mo 29 Dez, 2008 22:34    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Beim gemeinschaftskonto können nur beide zusammen das ding auflösen bzw, alles muss von beiden unterschrieben werden. z.b. auch der Dispo

bei Konto auf namen mit frau als verfügung
-> Man unterschreibt alleine (Frau kann nicht umschreiben)

Zitat:
Einzelkonto oder Gemeinschaftskonto:
Kreditinstitute unterscheiden zwischen Einzel- bzw. Gemeinschaftskonten. Kontoinhaber eines Einzelkontos ist eine einzelne Person, während Gemeinschaftskonten mehrere Kontoinhaber haben. Es gibt zwei Arten von Gemeinschaftskonten:



Kreditaufnahmen und Kontoauflösungen können auch bei Oder-Konten nur gemeinschaftlich vorgenommen werden. Ein Oder-Konto kann von jedem Kontoinhaber in ein Und-Konto umgewandelt werden. Kontovollmachten müssen ebenfalls gemeinsam erteilt werden.


besser zu sehen auf 3w's bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?opid=1&fachgebietid=1&katid=4&artikelid=5
 
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911_Emergency
Analyst


Sparkasse
2. Lehrjahr

Dabei seit: Sep 2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: Mo 29 Dez, 2008 22:56    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Danke schön für deine Antwort und dem super Link. Aber ist die Kontovollmacht nicht mit dem Kontoinhaber gleichzusetzen (also mit dessen Rechten)? Könnte ein Bevollmächtigter mit einer Kontovollmacht nicht auch das Konto auflösen oder einen Dispo-Kreditbeantragen?

Er hat ja schließlich die Vollmacht über das gesamte Konto, deshalb stellt sich bei mir auch die Frage wofür bräuchte ich dann überhaupt ein "oder-Konto", wenn doch durch die Kontovollmacht dem Bevollmächtigtem "freie Hand" gelassen wird und ich somit dann den gleichen Effekt wie bei einem "oder-Konto" (jeder ist einzeln verfügungsberechtigt) habe.

Oder täusche ich mich da?
 
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breeze
Director


Sparkasse
2. Lehrjahr

Dabei seit: Dec 2006
Beiträge: 270

BeitragVerfasst am: Di 30 Dez, 2008 13:09    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Der Bevollmächtigte kann nur abheben/einzahlen, den Dispo in anspruch nehmen, überweisen ...
er hat also die "Macht" das Konto WIE VORHANDEN zu nutzen.

nur der Kontoinhaber kann neue Verträge abschließen (z.B. neuer Dispo) und das Konto auflösen. Und auch nur er kann neue Verfügungsberechtigte hinzufügen oder dem Bevollmächtigtem jederzeit die Vollmacht wieder wegnehmen.
 
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Renovatio
Moderator


Commerzbank
Ausgelernt

Dabei seit: May 2006
Beiträge: 1206
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: Mi 31 Dez, 2008 20:02    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Ein Bevollmächtigter kann an der Kundenbeziehung nichts verändern, das ist der Unterschied zum Oder-Konto.
 
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