[ Frage zum Bankgeheimnis ]
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Liebe Besucher,
bitte verwendet ab sofort für Fragen zum Thema Abschlussprüfung das Azubi-Portal:
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Vielen Dank.
Tobias Hohberger
Bankkaufmann!com
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Autor |
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sunsurfer42 Analyst
Dabei seit: Aug 2008 Beiträge: 10
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Verfasst am: Mi 20 Aug, 2008 22:32 Titel: Frage zum Bankgeheimnis |
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Hey, ich hab mal ein altes Thema ausgegraben....
In welchem der folgenden Fälle hat das Kreditinstitut das Bankgeheimnis verletzt?
a) Das Kreditinstitut teilt einer Korrespondenzbank mit, dass ein Geschäftskunde seine Kreditlinie zum Teil ausschöpfe, aber auch stets ordnungsgemäß zurückführe.
b) Das Kreditinstitut gibt der Großen Strafkammer des Landgerichts auf Grund richterlicher Anordnung Einsicht in die Kontounterlagen des Kunden.
c) Einem Gläubiger wird nach Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über 8.000 Euro gegen einen Kunden mitgeteilt, dass auf dem Konto des Kunden nur 1.300 Euro verfügbar sind.
d) Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer Unterschlagung verlangt der Staatsanwalt die Vorlage der Kontounterlagen eines Kunden für den Zeitraum des vergangenen halben Jahres. Das Kreditinstitut entspricht diesem Ersuchen.
e) Die Stadtverwaltung verlangt von der Bank eine Auskunft über den Kontostand eines Sozialhilfeempfängers wegen des Verdachts falscher Angaben durch den Kontoinhaber. Die Bank erteilt die Auskunft nicht.
Helft mir mal auf die Sprünge, angeblich soll d) richtig sein?!
warum soll antwort d) die richtige Lösung sein??
Es steht überall geschrieben dass ein KI einem Staatsanwalt auskunft geben muss...?? |
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Forum
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Verfasst am: Mi 20 Aug, 2008 22:32 Titel: Frage zum Bankgeheimnis |
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Praktiker Director
Ausgelernt
Dabei seit: Dec 2006 Beiträge: 220
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Verfasst am: Do 21 Aug, 2008 10:21 Titel: |
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Antwort d) ist mir auch noch so in Erinnerung. Der Staatsanwaltschaft ist nur Auskunft zu erteilen im Rahmen eines Strafverfahrens (hier liegt ein begründeter Anfangsverdacht für eine begangene Straftat vor). Das Ermittlungsverfahren dient der Aufklärung eines Sachverhaltes, ohne dass bereits genügend Anhaltspunkte für eine tatsächlich begangene Straftat vorliegen. So ist es noch kein Anlass für die Umgehung des Bankgeheimnisses. |
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