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haspa-azubi
Vice President


Sparkasse
1. Lehrjahr

Dabei seit: Oct 2008
Beiträge: 119
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Mi 12 Nov, 2008 22:59    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

joah passt schon Kuhlo!

Ich mein wir alle haben ja noch nen paar Monate um unser Kindergeld zu beantragen.

Aber danke schon mal im Voraus!!!
 
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Verfasst am: Mi 12 Nov, 2008 22:59    Titel:  



 
ChrisM
Vice President


Dabei seit: Jan 2008
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: Mo 01 Dez, 2008 11:27    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Was macht die Übersicht so?

Ich schau bei folgendem Sachverhalt noch nicht wirklich durch:
Auf der HP der Familienkasse ist auf der einen Seite von Werbungskosten die Rede und von besonderen Ausbildungskosten.

So nun der Pauschbetrag von €920. Ich habe nun Studiengebühren von €1000 im Jahr zu zahlen. Sind diese jetzt als besondere Ausbildungskosten zu sehen, also kann ich sie vollständig "abziehen"? Oder werden diese mit dem Pauschbetrag von €920 verrechnet, also könnte ich nur €80 geltend machen.

Womit habt Ihr eurer Einkommen gedrückt? Komm auf knapp €8000 nach Abzug der 20% und des Pauschbetrags. Muss also wohl oder übel noch ein bissel drücken Twisted Evil
 
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spaddel
Department Head


Sparkasse
Ausgelernt

Dabei seit: Oct 2005
Beiträge: 1250

BeitragVerfasst am: Mo 01 Dez, 2008 14:56    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Warum benutzt du nicht die Suchfunktion?

Was ist denn der Sinn einer Pauschale? Richtiiiiiig.

Du kannst folglich also nur 80 zusätzlich geltend machen!
_________________
Wenn's um Geld geht - Sparkasse.
 
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ChrisM
Vice President


Dabei seit: Jan 2008
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: Mo 01 Dez, 2008 20:23    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Weil sich verschiedene Aussagen in verschiedenen Threads immer wieder widersprechen.

Aber trotzdem danke für die Antwort.

Womit kann ich also noch drücken.... Question
 
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broker
Analyst


Landesbank
1. Lehrjahr

Dabei seit: Feb 2010
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: Mi 09 Jun, 2010 15:48    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Generell ist zwischen Kosten für eine Berufsausbildung und Fortbildung zu unterscheiden. Besondere Kosten für eine Beraufsaubildung (z.B. private) werden in der Steuer nicht als Werbungskosten geführt, wobei Fortbildungen Werbungskosten sind. Zu Studiengebühren gibt es immer wieder neue Urteile, wo keiner mehr mitkommt Very Happy
 
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hinkele
Analyst


Dabei seit: Sep 2010
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: Fr 10 Sep, 2010 0:47    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

ich hätte da noch ne andere frage:

ich habe eine zusage für ein ba studium. die zusage ist aber erst für das ausbildungsjahr 2011 (september). ich habe dieses jahr mein abitur gemacht, bin 20 jahre alt.

bekomme ich bis zu diesem zeitpunkt weiter kindergeld? eigentlich nicht, oder?!
 
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broker
Analyst


Landesbank
1. Lehrjahr

Dabei seit: Feb 2010
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: Fr 10 Sep, 2010 2:33    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 III R 34/09
ist ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten befindet, auch für die Monate beim
Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen, in denen es einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Bei der Ermittlung der
kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind daher dessen
Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen.

Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das nach § 32 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein
volljähriges Kind wird z. B. berücksichtigt, wenn es für einen Beruf
ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG). Zudem dürfen die Einkünfte
und Bezüge des Kindes in den Monaten, in denen diese Voraussetzungen
vorliegen, einen bestimmten Betrag den sog. Grenzbetrag (z. Zt. 8.004 €
im Kalenderjahr) nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 EStG).

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen
Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate
der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Der BFH
war der Auffassung, das Kind habe sich in diesen Monaten wegen der
eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen
Unterhaltssituation befunden, die eine Entlastung der Eltern durch
Kindergeld rechtfertige. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass dem
Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit
kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die
übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten
Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten.

Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Zwar soll Kindergeld nur in
den Fällen gewährt werden, in denen Eltern wie für ein Kind in
Ausbildung typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstehen. Ob ein Kind
wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen
der Eltern angewiesen ist, hängt aber nach der gesetzlichen Regelung
nicht von der finanziellen Situation des Kindes im jeweiligen Monat ab.
Vielmehr nimmt der Gesetzgeber eine typische Unterhaltssituation dann
an, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den am
Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteteten Jahresgrenzbetrag
nicht übersteigen bzw. den anteiligen Betrag, wenn das Kind z. B. nur
während eines Teils des Jahres zu berücksichtigen ist. Bei der
Grenzbetragsprüfung sind daher alle Einkünfte des Kindes in dem
maßgebenden Zeitraum anzusetzen unabhängig davon, ob sie aus einer
Vollzeit- oder ein Teilzeiterwerbstätigkeit stammen. Dies kann wie im
Streitfall dazu führen, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn
das Kind während der Monate, in denen es auf einen zugesagten
Ausbildungsplatz wartet, noch berufstätig ist und seine Einkünfte wegen
der Einbeziehung des Arbeitslohns für diese Monate insgesamt über dem
Grenzbetrag liegen. Entsprechend hat der BFH bislang auch schon die
Fälle entschieden, in denen das Kind neben einer Ausbildung einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

Quelle: Bundesfinanzhof, 25.08.2010
 
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