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Stille Vorsorgereserven

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Bildung "Stiller Vorsorgereserven" nach §340f HGB

(versteuerte Pauschalwertberichtigungen)


Kreditinstitute dürfen nach §340f HGB
* Forderungen an Kunden
* Forderuhgen an KI
* Wertpapiere der Liquiditätsreserve

um 4% niedriger bewerten, als sie es nach dem strengen Niederstwertprinzip tun müssten.
Diese stillen Reserven könne nun die KI unbemerkt von Außen (Bilanz, G+V) nutzen, um Verluste auszugleichen.

Beispiel:




Korrektur auf Niederstwert 7.000,- € => 6.550,- €
Korrektur um stille Vorsorgereserven
in Höhe von 4% des Niederstwert - 262,- €
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6.288,- €

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Publiziert am: 2004-06-28 (34535 mal gelesen)

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