Deliktfähigkeit
• ist die Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Menschen, für eine
von Ihm begangene Straftat
Nicht deliktfähig ist,
• wer dass 7 LJ. nicht vollendet hat
• wer im Zustand der nicht verschuldeten Bewusstlosigkeit
handelt (kein Alkohol)
• krankhafte Störung der Geistfähigkeit
Eingeschränkt deliktfähig ist,
• ab 7 LJ. bis zum 18 LJ.
• ab 14 LJ. Strafmündigkeit (eingeschränkt)
Auch juristische Personen sind lt. §§ 31, 89 BGB strafmündig.
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Publiziert am: 2004-06-28 (16876 mal gelesen)