Eigentumsvorbehalt[
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Einfacher Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB)
bis zur Bezahlung ist der
Verkäufer Eigentümer
Käufer ist berechtigt,
Ware in Besitz zu nehmen und mit Bezahlung in das Eigentum zu wechseln
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
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EV mit
Verarbeitungsklauseln |
EV mit
Vorausabtretungsklausel |
- Verkäufer bleibt bis zur Bezahlung Eigentümer
- Käufer ist berechtigt, die Sache zu Verarbeiten und
mit Bezahlung wird er Eigentümer
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- Verkäufer willigt ein, das Ware an Dritte verkauft
werden kann
- Käufer kann weiterverkaufen
- Mit der Bezahlung aus den Forderungen der
Weiterverkäufe geht das Eigentum auf ihn über
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Publiziert am: 2004-06-28 (22163 mal gelesen)