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Eigentumsvorbehalt

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Einfacher Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB)

  • bis zur Bezahlung ist der Verkäufer Eigentümer
  • Käufer ist berechtigt, Ware in Besitz zu nehmen und mit Bezahlung in das Eigentum zu wechseln
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt

    EV mit Verarbeitungsklauseln

    EV mit Vorausabtretungsklausel

    • Verkäufer bleibt bis zur Bezahlung Eigentümer
    • Käufer ist berechtigt, die Sache zu Verarbeiten und mit Bezahlung wird er Eigentümer
    • Verkäufer willigt ein, das Ware an Dritte verkauft werden kann
    • Käufer kann weiterverkaufen
    • Mit der Bezahlung aus den Forderungen der Weiterverkäufe geht das Eigentum auf ihn über









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    Publiziert am: 2004-06-28 (21576 mal gelesen)

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