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Eröffnung eines Kontos für Minderjährige

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Eröffnung eines Kontos für Minderjährige


1. Konto für Geschäftsunfähige (0-7 Jahre)
Kontoeröffnung, Kontoverfügungen, Kontoauflösung nur durch
=> gesetzl. Vertreter
=> Vormund
Kontobezeichnung: z.B. Bernd Albert "minderjährig"
verfügungsberechtigt Stefan und Erna Albert

2. Konto für beschränkt Geschäftsfähige (ab 7-18 Jahre)
Kontoeröffnung durch:
=> Minderjährigen allein, wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
erfolgt => erweiterte Geschäftsfähigkeit bzw. Arbeitsmündigkeit
beachte: gilt nicht für Ausbildungsverhältnis
=> Minderjährigen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
=> gesetzlichen Vertreter
=> Vormund

Merke: Sparkonto kann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
im Rahmen des Taschengeldparagraphen eröffnet werden, Kreditinstitute
verlangen in der Regel die Mitunterschrift der gesetzlichen Vertreter
auf dem Kontoeröffnungsantrag.

Kontoverfügung durch:
=> Minderjährigen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
=> Minderjährigen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
=> gesetzlicher Vertreter einzeln oder gemeinsam
=> Vormund









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Publiziert am: 2004-06-28 (34812 mal gelesen)

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