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Bankauskunft

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Bankauskunft


Eine Bankauskunft enhält allgemein gehaltene Mitteilungen von Banken
über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürtdigkeit
und seine Zahlungsfähigkeit (keine betragsmäßige Angaben)

Auskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene
Kaufleute = Geschäftskunden:

über sie werden Auskünfte erteilt, sofern keine anderslautende Weisung des
Kunden vorliegt.

Auskünfte über Privatkunden und Vereinigungen:
Kreditinstitute erteilen Auskünfte, wenn der Kunde allgemein oder im
Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

Durchführung der Bankauskunft:

1. Auskunftsanfragen
- Sie sollen schriftlich, nur in Ausnahmefällen mündlich gestellt werden.
- Anfragegrund ist anzugeben
- berechtigtes Intersse muss vorliegen

2. Auskunftserteilung
- Sie werden in der Regel schriftlich erteilt
- Sie werden allgemein gehalten
- Sie enthalten Erkenntnisse die dem Kreditinstitut vorliegen
- UNTER VORBEHALT -

3. Auskunftsverweigerung
- Sie sollen allgemein gehalten und so formuliert werden, dass
sie nicht als negativ verstanden werden.
- HINWEIS AUF DIE AGB -









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Publiziert am: 2004-06-28 (18419 mal gelesen)

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