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Unternehmensform: GmbH

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GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Firmierung Firma muss die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder "GmbH" enthalten
Gründung Anzahl der Gründer mind. 2
Form des Gesellschaftsvertrages formfrei, 
kann schriftlich,mündlich o.durch konkludentes Handeln wirksam werden
führt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter auf
Beginn der Gesellschaft Spätenstens mit Eintragung ins Handelsregister
Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Rechte der Teilhafter Geschäftsführung Jeder alleine zur Geschäftsführung berechtigt, Sonderregelungen möglich
Prokura nur zusammen bestimmen
Wideruf ein
bezieht sich auf das Innenverhältnis
Verhältnis kann durch den Vertrag vereinbart werden
Vertretung jeder einzeln
Prokuristen + Handlungsbevollmächtigte
Sonderregelung:Geschäfte bis bestimmtes Limit ausführen, alle gemeinsam
Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht beschränkbar
Kontrolle §118 Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, scih von den Angelegenheiten der Gesellschaft persö. Unterrichten, Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen Bilanz+ Jahresabschluss anfertigen
Ersatz von Aufwendungen werden aus Privatmitteln - Aufwendungen für das Geschäft getätigt
so haben die Gesellschafter Anspruch auf Ersatz §110
Kapitalentnahme jeder Gesellschafter kann bis zu 4 % d. Kapitalanteils d. 
Vorjahres(wenn Gesellschaft nicht schadet) entnehmen
Gewinnanteil vom Jahresgewinn erhält jeder Gesellschafter 4% auf seinen Kapiatlanteil, - Rest nach Köpfen verteilt, - reicht der Jahresgewinn nicht aus so bestimmt sich der Anteil nach einem entsprechend niedrigeren Satz
Kündigung sechs Monate zum Ende d. Geschäftsjahres § 132
Liquidationsanteil Liquidationserlöse MINUS Schulden = Rest 
( im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt) § 155
Pflichten der Gesellschafter Leistung der Kapitaleinlage Geld + Sachwerte(kapitalgrundstücke) können eingebracht werden
keine Vorschriften
keine Mindesteinlage
Wettbewerbsverbot ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter
weder sich als persönl. Haftender Gesellschafter an einen andedren Gesellschaft beteiligen , noch in der Branche der OHG Geschäfte auf eigene Rechnung tätigen
Verlustanteil nach Köpfen verteilt
Haftung unbeschränkt: mit Gesamtvermögen - Privatvermögen
unmittelbar: Befriedigung d. ges. Ansprüche verlagen klagen gegen GmbH +  Privatvermögen
gesamtschuldnerisch: solidarisch, ganz o. zu einen Teil fordern
Auflösungsgründe Gesellschaftsbeschluss
Vertragsablauf
Insolvenzeröffnung über das Vermögen der KG
Besonderheit 
der GmbH &
Co. KG
persönlich- Alter d. Gesellschafter, Streitigkeiten
sachliche - schlechte Ertragslage, Insolvenz
gesetzliche - Zeitablauf, Insolvenz Beschluss §131
wenn einer stirbt o. Kündigt wird Gesellschaft nicht aufgelöst

Gesellschafter bekommen kein Gehalt









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Publiziert am: 2005-08-20 (21070 mal gelesen)

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