| 8 Tage | für im Inland ausgestellte Schecks |
| 20 Tage | für im europäischen Ausland und den Mittelmeerländern ausgestellte Schecks |
| 70 Tage | für Schecks die aus überseeischen Ländern ausgestellt worden sind |
| Rechtslage bei rechtzeitiger Vorlage | Rechtslage bei verspäteter Vorlage |
| - Sicherung der scheckrechtlichen Rückgriffsansprüchen gegen Aussteller und Indossanten | - Verlust der scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche -> aber zivilrechtliche Ansprüche (Zivilprozess) |
| - Einlösung der Schecks bei ordnungsgemäßer Ausstellung und vorhandener Deckung | - Kreditinstitut ist zur Einlösung der Schecks berechtigt, aber nicht verpflichtet. => in der Praxis erfolgt eine Einlösung |
| - Beachtung eines rechtzeitig zurückgegangenen Scheckwiderrufs durch das bezogene Kreditinstitut | - Beachtung eines rechtzeitig zugegangenen Scheckwiderrufs durch das bezogene Kreditinsitut |
© Bildungsverlag E1NS
Copyright © by Alle Rechte vorbehalten.
Publiziert am: 2004-06-26 (106525 mal gelesen)