8 Tage | für im Inland ausgestellte Schecks |
20 Tage | für im europäischen Ausland und den Mittelmeerländern ausgestellte Schecks |
70 Tage | für Schecks die aus überseeischen Ländern ausgestellt worden sind |
Rechtslage bei rechtzeitiger Vorlage | Rechtslage bei verspäteter Vorlage |
- Sicherung der scheckrechtlichen Rückgriffsansprüchen gegen Aussteller und Indossanten | - Verlust der scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche -> aber zivilrechtliche Ansprüche (Zivilprozess) |
- Einlösung der Schecks bei ordnungsgemäßer Ausstellung und vorhandener Deckung | - Kreditinstitut ist zur Einlösung der Schecks berechtigt, aber nicht verpflichtet. => in der Praxis erfolgt eine Einlösung |
- Beachtung eines rechtzeitig zurückgegangenen Scheckwiderrufs durch das bezogene Kreditinstitut | - Beachtung eines rechtzeitig zugegangenen Scheckwiderrufs durch das bezogene Kreditinsitut |
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Publiziert am: 2004-06-26 (103772 mal gelesen)