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Unterlassungsverpflichtung für RapidShare weit hinter Antrag der GEMA / Urteilsbegründung des OLG Köln lässt kaum Spielraum für Interpretationen: Hoster weder Täter noch Teilnehmer

Geschrieben am 27-09-2007

Cham (ots) - Die Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes Köln
bestätigt, dass RapidShare nur bedingt für die über seine Dienste
herunter ladbaren Musikwerke verantwortlich ist, da es weder Täter
noch Teilnehmer sei. Das Unternehmen komme seinen gesetzlichen
Pflichten nach, wenn es einzelne, öffentlich zugänglich gemachte
Musikdateien von seinem Dienst entferne.

Des Weiteren erkennt das Gericht an, dass es nicht möglich
beziehungsweise nicht zumutbar ist, zu unterbinden, dass Musikwerke
als solche über seine Plattform angeboten werden. RapidShare setzt
bereits seit langem Filtersoftware ein, deren Funktionen während der
Verhandlung erläutert wurden. Entsprechend der Begründung des
Gerichtes sei aber weder sie noch andere Systeme geeignet zu
unterbinden, dass bestimmte Musikwerke über RapidShare abrufbar
seien: Erstens verhinderten geringste Veränderungen der
hochzuladenden Datei ihre Identifizierung als potenziell
rechtsverletzend. Zweitens sei das Hochladen eines Musikwerkes an
sich legal, da der Besitzer ein Recht auf eine private Kopie habe.
Daher sei es beim Hochladen nicht möglich, automatisch legale von
rechtsverletzender Nutzung zu unterscheiden. Da die Überprüfung von
mehr als einigen hundert Webseiten, auf denen Links zu Dateien auf
dem RapidShare-Speicher veröffentlicht werden, allerdings unzumutbar
sei, schränkte das Gericht die Prüfungspflicht auf zwei Webseiten
ein. Mittlerweile sind beide Webseiten nicht mehr verfügbar.

Bei dem Urteil handelt es sich möglicherweise um eine
Grundsatzentscheidung: Wie bereits bekannt und praktiziert, müssen
Diensteanbieter nach wie vor ab Kenntnis der Rechtsverletzung Dateien
löschen. Neu ist die Beschränkung und Konkretisierung der der
Prüfungspflicht: RapidShare ist nicht verpflichtet, alle externen
Suchseiten Dritter zu kontrollieren. "Das ist möglicherweise ein
bahnbrechender Erfolg für die Hosting-Branche", kommentiert Bobby
Chang, Geschäftsführer RapidShare AG.

"Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass Rechteinhaber
und Verwertungsgesellschaften nicht grenzenlos die Hoster belangen
können, ohne sich ernsthaft mit der Sachlage auseinanderzusetzen. Es
bestätigt, dass es Dinge gibt, die außerhalb der Kontrolle eines
Hosters liegen. Damit stehen den Verwertungsgesellschaften jetzt
deutlich weniger Instrumente zur Verfügung, unsachlich und pauschal
gegen eine ganze Branche vorzugehen", schließt Chang.

Journalisten erhalten den Downloadlink zum Originaltext der
Urteilsbegründung über press@rapidshare.com .

Über RapidShare

Die RapidShare AG hostet Informationen für Unternehmen und
Privatpersonen: Über das so genannte 1-Click-Hosting lädt der
Anwender seine Daten in wenigen Schritten auf das System und erhält
einen Link, über den er die Informationen bei Bedarf wieder
herunterladen oder löschen kann. Die RapidShare AG wurde im Jahr 2006
gegründet und hat ihren Sitz in Cham in der Schweiz.

Originaltext: RapidShare AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64910
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64910.rss2

Pressekontakt:
Bobby Chang, Geschäftsführer RapidShare AG, Gewerbestrasse 6, 6330
Cham, Schweiz, Tel.: 0041-41 748 78 88, E-Mail: bchang@rapidshare.com
oder press@rapidshare.com.


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