Gebührenurteil: Verfassungsgericht bestätigt Aufgabe der Ministerpräsidenten zur Konkretisierung des Rundfunkauftrags
Geschrieben am 11-09-2007 |   
 
    Berlin (ots) - Trennung von Gebührenfestsetzung und  medienpolitischer Begrenzung des Rundfunkauftrags schafft Klarheit  zur zügigen Umsetzung der EU-Restriktionen für öffentlich-rechtliche  Online-Angebote
     Berlin, 11.09.2007 - Das Bundesverfassungsgericht hat heute  entschieden, dass die Herabsetzung der von ARD und ZDF für die Jahre  2005 bis 2008 geforderten Rundfunkgebühren durch die  Ministerpräsidenten wegen einer fehlerhaften Begründung rechtswidrig  war. In dieser Begrenzung auf die Gebührenfrage sehen Zeitschriften-  und Zeitungsverleger einen positiven Aspekt. "Entgegen mancher  Befürchtung haben die Richter sich auf die Frage der  Gebührenfestsetzung beschränkt und den pressetypischen  Online-Angeboten von ARD und ZDF keinen Freibrief erteilt", erklärten Vertreter von VDZ und BDZV heute in Berlin. "Das Gericht betont in  der Urteilsbegründung mehrfach die notwendige Trennung zwischen der  mediengesetzlichen Konkretisierung des Rundfunkauftrags und der  Gebührenfestsetzung. Nur diese Gebührenfrage ist von  medienpolitischen Erwägungen frei zu halten. Damit bleiben die  Ministerpräsidenten in der Pflicht, die Beschränkung der Telemedien  von ARD und ZDF auf programmbegleitende Randnutzung fortzuschreiben  und zusätzlich die von der EU geforderten Begrenzungen zügig  umzusetzen."
     Aus Sicht der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger bleiben alle  zuletzt von VDZ-Präsident Prof. Dr. Burda gemeinsam mit  BDZV-Präsident Heinen geforderten Konkretisierungen des  Rundfunkauftrags unverändert aktuell:
     - "Telemedien" mit Text, Bild und Video von ARD und ZDF dürfen nur      als programmbegleitende Randnutzung zu Fernseh- und       Hörfunkprogrammen angeboten werden. Die Inhalte müssen       zusätzlich einen "Public-Value"-Test bestehen, der sicherstellt,      dass nur solche Angebote der Sender erfolgen, die neben den       Diensten privater Anbieter im Internet zur Sicherung eines       vielfältigen Angebotes notwendig sind.
     - Werbung darf in öffentlich-rechtlichen Online-Medien weiterhin       nicht stattfinden. Auch jede sonstige Kommerzialisierung im       Sinne wirtschaftlichrelevanter Transaktionen muss unterbleiben.
     - Selbst unter Einhaltung der bisherigen finanziellen       Selbstbeschränkung haben ARD und ZDF ausufernde und damit       wettbewerbsverzerrende Webseiten aufgebaut. Es ist daher auf       einer neuen, niedrigeren Selbstverpflichtung zur Begrenzung des       Online-Budgets zu bestehen.
     Es sei im Übrigen noch nicht ausgemacht, ob das Urteil wirklich zu weiteren ungebremsten Gebührenschritten führen werde. Denn die  öffentlich-rechtlichen Sender wollten laut einem ARD-Bericht keinen  nachträglichen Ausgleich für entgangene Gebühren fordern. Zudem  hätten die Ministerpräsidenten nach dem Urteil auch künftig das  Recht, im Interesse einer angemessenen Belastung der Gebührenzahler  Gebührenforderungen herabzusetzen.
  Originaltext:         VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/8830 Pressemappe via RSS : feed://www.presseportal.de/rss/pm_8830.rss2
  Pressekontakt: Für den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Norbert Rüdell Leiter Presse- und Kommunikation Telefon: 030/726298-162 E-Mail: n.ruedell@vdz.de  Internet: www.vdz.de 
 
  Für den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Hans-Joachim Fuhrmann Leiter Kommunikation + Multimedia Telefon:030/726298-210 E-Mail: fuhrmann@bdzv.de  Internet: www.bdzv.de 
  Anja Pasquay Referentin Presse Telefon: 030/726298-214 E-Mail: pasquay@bdzv.de  Internet: www.bdzv.de
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