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Erste Hilfsmittel-Festbetragsfestsetzung auf Bundesebene durch Sozialgericht Berlin bestätigt / Leistungserbringerorganisationen nicht klagebefugt

Geschrieben am 16-08-2007

Bergisch Gladbach (ots) - Die Spitzenverbände der Krankenkassen
begrüßen die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, wonach die
Klagen von verschiedenen Leistungserbringerorganisationen gegen die
Festbeträge für Einlagen, Inkontinenzhilfen, Stoma-Artikel und
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie abgewiesen wurden. Diese sind
zum 01.01.2005 erstmals mit bundesweiter Wirkung auf Basis der
Bestimmungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes festgesetzt
worden.

Das Urteil bestätigt die Entscheidung der Spitzenverbände, durch
die die Krankenkassen Wirtschaftlichkeitsreserven in Höhe von
jährlich ca. 80 Mio. Euro erschließen können. Nach den gesetzlichen
Bestimmungen sollen die Festbeträge eine ausreichende, zweckmäßige
und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung
gewährleisten. Sie orientieren sich an gängigen Marktpreisen und
markieren die Leistungspflichtgrenze der Krankenkassen bei den
fraglichen Hilfsmittel-Produkten. Dabei sind die Festbeträge so
kalkuliert, dass für die Versicherten eine aufzahlungsfreie
Beschaffung möglich ist - das heißt, neben der gesetzlich
vorgeschriebenen Zuzahlung ist vom Versicherten nichts aufzuzahlen.
Mindestens einmal im Jahr werden diese Festbeträge überprüft und
gegebenenfalls an eine veränderte Marktlage angepasst.

Die Entscheidung:

Die Klagen, die von verschiedenen Handwerksinnungen und einem
Innungsverband gegen die Festbetragsfestsetzung gemäß Paragraph 36
des fünften Sozialgesetzbuches erhoben wurden, bewertete das
Sozialgericht Berlin nicht nur als unzulässig, da den Klägern die
notwendige Klagebefugnis fehle, sondern versagte ihr auch
inhaltlichen Erfolg. Der klägerseitigen Kritik, die Erläuterungstexte
der Festbeträge seien unzulässige Abrechnungsregelungen, die einer
Festbetragsfestsetzung unzugänglich seien, erteilte das Sozialgericht
Berlin eine Absage. Es stellte fest, dass die in Rede stehenden
Begleittexte in Zusammenhang mit der Festbetragsfestsetzung in Form
einer Allgemeinverfügung allesamt nur erläuternden Charakter haben
und diesen kein Regelungsgehalt im Sinne von Paragraph 31 des zehnten
Sozialgesetzbuches (SGB X) zukomme. Die Vertragsfreiheit der
Leistungserbringer, insbesondere deren Preisgestaltungsfreiheit,
werde dadurch ebenfalls nicht eingeschränkt. Hinsichtlich der
fehlenden Klagebefugnis der Innungen und eines Innungsverbandes bezog
sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 24. November 2004, Az.: B 3 KR 16/03, wonach die Kläger und die
von ihnen vertretenen zugelassenen Hilfsmittelerbringer durch die
angegriffene Festbetragsfestsetzung nicht in eigenen Rechten
betroffen seien. Die Handwerksinnungen hätten zwar unter anderem die
Aufgabe, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu
fördern und seien daher berechtigt, diese Interessen auch im
gerichtlichen Verfahren zu verfolgen. Diese Interessen - und damit
das Grundrecht der Berufsfreiheit der Leistungserbringer - seien aber
gerade durch die angegriffene Festbetragsfestsetzung nicht verletzt,
da sie lediglich eine Rahmenbedingung der wirtschaftlichen Betätigung
betreffen, auf deren unveränderte Beibehaltung kein
verfassungsrechtlich geschützter Anspruch bestehe. Die Festbeträge
als solche konkretisierten nur, was auch ohne sie schon gelte,
nämlich eine Beschränkung der Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenkassen bei Hilfsmitteln. Die Veröffentlichung der Festbeträge
mache nur transparent, in welcher Höhe aus Wirtschaftlichkeitsgründen
die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für die einzelnen
Hilfsmittel ende. Wird durch die Transparenzwirkung der Festbeträge
auf das Marktverhalten eines Unternehmens Einfluss genommen, sei dies
ein bloßer Reflex auf die Rechtsetzung, nicht aber ein
Grundrechtseingriff.

Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter
www.gkv.info

Originaltext: Spitzenverbände der Krankenkassen
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55471
Pressemappe via RSS : feed://www.presseportal.de/rss/pm_55471.rss2

Pressekontakt:
Kontakt:
IKK Bundesverband
Pressesprecher: Joachim Odenbach
Tel.: 02204 44-111
Fax: 02204 44-455
e-mail: joachim.odenbach@bv.ikk.de


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