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Teva begrüßt Klarstellung des BVDA - Rabattverträge haben Vorrang vor Rahmenvertrag

Geschrieben am 16-08-2007

Mörfelden-Walldorf (ots) -

BVDA e.V.: "Achtung vor Massenretaxationen"

Teva Deutschland begrüßt den Vorstoß des Bundesverbandes Deutscher
Apotheker (BVDA e.V.), der seinen Mitgliedern rät, "bei der Abgabe
von Arzneimitteln die Rechtsauffassung der Kassenverbände und des
Bundesministeriums Gesundheit (BMG) zu beachten". Das heißt:
Rabattbegünstigte Arzneimittel haben uneingeschränkt Vorrang vor den
Abgabebestimmungen des Rahmenvertrages (§129 SGB V). Dies könnte laut
Rundschreiben (1) an die Apotheker der sicherste Weg vor
Massen-Retaxationen sein - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Friedenspflicht zwischen AOK und Apothekern am 30. September endet.

"Mit den deutlichen Statements vom Spitzenverband der
Krankenkassen, vom BMG und jüngst vom BVDA haben die Apotheker jetzt
Klarheit und können Rückzahlungsforderungen vermeiden", resümiert
Michael Ewers, Geschäftsführer Teva Deutschland, "denn auch
rabattierte Wirkstoffe, die nicht auf der `aut-idem-Liste´ stehen,
müssen bevorzugt abgegeben werden". Teva als weltgrößter Hersteller
von Generika bietet den Apothekern dazu volle Lieferfähigkeit, von
der sich jeder täglich aktualisiert auf der Website
www.teva-deutschland.de überzeugen kann.

Faxe an Apotheker als Auslöser der Diskussion

Der Rat des BVDA an seine Mitglieder zieht damit einen
(vorläufigen) Schlussstrich unter eine Debatte, die u.a. von großen
deutschen Generika-Unternehmen, die keine bundesweiten
AOK-Vertragspartner sind, angestoßen wurde. Eine Firma schickte den
Apothekern zum Beispiel Faxe, auf denen die klare Aufforderung stand:
"Folgende ....pharm-Produkte dürfen nicht gegen Vertragsarzneimittel
ausgetauscht werden, da diese Substanzen nicht auf der aut idem
Auswahltabelle des GBA (Gemeinsamer Bundesausschuss) gelistet sind."
Ein weiteres Fax eines anderen großen Generika-Anbieters enthielt
einen ähnlichen Hinweis.

Klarheit für Apotheker: "Rabattvertrag sticht aut-idem"

Anschließend wies der Spitzenverband der Krankenkassen am 02.
Juli mit "aller Deutlichkeit" darauf hin, es falsch sei,
"Arzneimittel mit Wirkstoffen, zu denen der GBA keine Hinweise zu
austauschbaren Darreichungsformen nach §129 in den
Arzneimittel-Richtlinien gegeben hat, bei der bevorzugten Abgabe
rabattbegünstigter Arzneimittel nicht zu berücksichtigen". Die
einzige Ausnahme ist der Substitutionsausschluss durch den Arzt
("Aut-idem-Kreuz"). Auf Anfrage des BVDA e.V. bestätigte das BMG die
vom Spitzenverband dargestellte Rechtsauffassung, woraufhin der BVDA
seinen Mitgliedern riet, diese Rechtsauffassung zu beachten.

"Faxanweisungen" könnten Apotheker Geld kosten

Haben sich einzelne Apotheker jedoch maßgeblich an die
"Faxanweisungen" gehalten, könnten die Krankenkassen Rückzahlungen
geltend machen. "Sollte es tatsächlich dazu kommen, wäre das sehr
bedauerlich", so Ewers. "Denn anstatt die Apotheker für Ihren enormen
Einsatz bei der Umsetzung der Rabattverträge zu entlohnen, müssten
sie aufgrund gezielter Fehlinformation auch noch Geld zahlen." Der
Verlauf der gesamten Diskussion wirft letztlich auch die Frage auf,
wer für diese potentiellen Rückzahlungen rechtlich verantwortlich
gemacht werden kann.

(1)
www.apothekerverband-bvda.de/Service/Download/Newsletter_15_07.pdf

Originaltext: TEVA Deutschland
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/65416
Pressemappe via RSS : feed://www.presseportal.de/rss/pm_65416.rss2

Pressekontakt:
CGC GmbH, Uwe Knop, 06196 / 77 66 - 115
knop@cgc-pr.com


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