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Erneute Schlappe für Glücksspielstaatsvertrag: Bundesgerichtshof bestätigt Verbot der Gebietskartelle der Lottogesellschaften

Geschrieben am 22-06-2007

Hamburg (ots) - Der erneute Versuch der staatlichen
Lottogesellschaften, sich dem Kartellrecht zu entziehen, ist heute
vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe gescheitert. Der Deutsche
Lotto- und Totoblock und die Lottogesellschaften hatten gegen einen
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23. Oktober 2006 geklagt. Nach der
heute bekannt gewordenen höchstrichterlichen Entscheidung ist das
Bundeskartellamt demnach auch in Zukunft befugt, das Glücksspielrecht
der Länder zu prüfen und nur eingeschränkt anzuwenden, wenn es nicht
europäischem Recht entspricht. Damit erteilt das Gericht auch dem
Versuch der meisten Bundesländer eine klare Absage, beim Lotto
Gebietskartelle zu zementieren. "Auch vor einem der höchsten
deutschen Gerichte wurde erneut bestätigt, dass mit illegalen
Gebietskartellen keine Lottopolitik zu machen ist", so Norman Faber,
Präsident des Deutschen Lottoverbands. Dem geplanten
Glücksspielstaatsvertrag droht daher die Nichtanwendung, da seine
Europarechtswidrigkeit von der EU-Kommission bereits festgestellt
worden ist. "Das ist eine einschneidende Niederlage für den Deutschen
Lotto- und Totoblock."

Die Bundesrichter bestätigen mit ihrem Beschluss die
Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, nach dem auch die
Landeslottogesellschaften Unternehmen im Sinne des deutschen und
europäischen Kartellrechts sind. Es gestand den Lottogesellschaften
lediglich zu, dass sie nicht gezwungen werden können, sich beim Lotto
im Internet gegenseitig Konkurrenz zu machen. Die bisherige Praxis
der Lottogesellschaften, im Internet nur Teilnehmer aus dem eigenen
Bundesland zuzulassen, ist vom Bundesgerichtshof mit sofortiger
Wirkung verboten worden. Damit ist der Beschluss des
Bundeskartellamtes vom 23. August 2006 rechtmäßig, nach dem der
Blockvertrag und das Gebietskartell (sog. Regionalitätsprinzip) im
geltenden Lotteriestaatsvertrag gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
verstoßen. Der Beschluss der Länder, Lotto und Lotterien jeweils nur
im eigenen Bundesland zu vertreiben, sei ein beachtlicher
Kartellrechtsverstoß. Zwar seien Erlaubnisvorbehalte in anderen
Bundesländern von den Lottogesellschaften zu beachten, die Erlaubnis
dürfe aber nur aus tatsächlich gegebenen ordnungsrechtlichen und vom
Bundeskartellamt nachzuprüfenden Gründen versagt werden.

Mit der heutigen Entscheidung des BGH und der vorausgegangenen
vollständigen Niederlage des Deutschen Lotto- und Totoblocks vor dem
Oberlandesgericht Düsseldorf ist erneut klargestellt, dass sich das
aktuelle und das künftige Lotterierecht der Länder nicht in einem
kartellrechtsfreien Raum bewegt. Das Wettbewerbsrecht der EG gilt
auch für die Lottogesellschaften und ihre Gesellschafter, die Länder.
"Der geplante Glücksspielstaatsvertrag der Länder ist damit einmal
mehr gescheitert. Es muss schnell eine verfassungs- und
europarechtskonforme Lösung gefunden werden", so Faber.

Den ausführlichen Wortlaut senden wir Ihnen gerne zu.

Originaltext: Deutscher Lottoverband (DLV)
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=63869
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_63869.rss2

Kontakt:
Sharif Thib
030-700186-738
presse@deutscherlottoverband.de


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