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bpa begrüßt erste Entscheidungen zur Altenpflegeumlage in Baden-Württemberg

Geschrieben am 12-04-2006

Berlin (ots) -

Widerspruch gegen Umlagebescheid hat aufschiebende Wirkung

Die Verwaltungsgerichte Sigmaringen und Freiburg haben im Rahmen
des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die ersten Entscheidungen
zur Altenpflegeausbildungsumlage getroffen. Dabei handelt es sich um
Verfahren, die der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste
e. V. (bpa), der bundesweit rund 4.300 private Pflegeeinrichtungen
vertritt, unterstützt. Die Gerichte kamen übereinstimmend zu dem
Ergebnis, dass dem Widerspruch von Pflegeeinrichtungen gegen die
Umlagebescheide eine aufschiebende Wirkung zukommt. Das bedeutet,
dass die Einrichtungen vorerst keine weiteren Zahlungen leisten
müssen. Voraussetzung ist, sie haben gegen die Umlagebescheide
Widerspruch eingelegt. Dieser vorläufige Rechtsschutz gilt bis zu
einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der
Umlageverordnung.

Bernd Tews, Geschäftsführer des bpa: "Sowohl im Interesse der
pflegebedürftigen Menschen als auch im Interesse der
Pflegeeinrichtungen begrüßen wir die Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte als einen ersten Schritt in die richtige
Richtung. Denn erst im Hauptsacheverfahren wird über die
Rechtmäßigkeit der Verordnung entschieden."

Bereits im Vorfeld der Entscheidungen hat der bpa Bedenken gegen
die Altenpflegeausbildungsabgabe angemeldet: Zum einen fehle es an
dem von Seiten des Verfassungsgerichts geforderten Bedarfsnachweis
zusätzlicher Pflegekräfte, so Rainer Wiesner, Vorsitzender des bpa in
Baden-Württemberg. Wiesner: "Auf der einen Seite ist die Zahl der
Ausbildungsplätze von ca. 6.000 Plätzen im Schuljahr 2000/2001 auf
ca. 8.000 im Jahr 2004/2005 angestiegen. Auf der anderen Seite
berichten die Einrichtungen übereinstimmend, dass es deutlich mehr
Bewerber als freie Stellen gibt."

Zum anderen gehen die zusätzlichen Kosten der Ausbildungsumlage,
die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden müssen, unmittelbar zu
deren Lasten: Heimbewohner müssen seit dem Inkrafttreten der Umlage
einen zusätzlichen Betrag von 0,73 Euro/Tag bezahlen. Ambulant
betreute Patienten müssen Mehrkosten von 0,32 Euro pro Hausbesuch
tragen.

Die baden-württembergischen Verwaltungsgerichte folgten mit ihrer
Auffassung der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.
Gemeinsam stellen sie fest, dass es sich bei der
Altenpflegeausbildungsumlage nicht um eine öffentliche Abgabe im
Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Erforderlich hierfür
wäre das Vorliegen eines eigenen Finanzierungsinteresses insofern,
als dass "der Hoheitsträger die Einnahmen zur Deckung seiner eigenen
Aufgaben verwendet". Gerade dieses Interesse ist aber nach Auffassung
der Gerichte beim Verfahren der Altenpflegeausbildungsumlage nicht
gegeben.

Rainer Wiesner: "Der bpa rät seinen Mitgliedseinrichtungen
dringend, die Umlagen bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage
zu erheben und bis dahin auf einem gesonderten Konto zu verwalten."


Originaltext: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=17920
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_17920.rss2

Für Rückfragen:

Stefan Kraft, Landesbeauftragter, 07 11 / 9 60 49-72


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