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Lottogesellschaften setzen jetzt auf den Bundesgerichtshof

Geschrieben am 08-06-2007

Stuttgart (ots) -

- Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt seine im Eilverfahren
getroffene Entscheidung
- Regelungshoheit der Länder für Glücksspielstaatsvertrag
bestätigt
- Lottogesellschaften müssen weiterhin nicht bedingungslos mit
Vermittlern kooperieren

Mit seiner Entscheidung vom Freitag hat das Oberlandesgericht
(OLG) Düsseldorf die Zulässigkeit der Ausgestaltung des deutschen
Glücksspielmonopols bestätigt. Allerdings sollen sich die
Lottogesellschaften bis dahin nicht gegen den beliebigen Ausbau eines
parallelen Vertriebsnetzes durch gewerbliche Spielvermittler wehren
dürfen.

Das Bundeskartellamt kann die Lottogesellschaften weder in einen
Konkurrenzkampf untereinander zwingen, noch müssen diese mit
gewerblichen Spielvermittlern kooperieren.

"Jetzt sind die Behörden gefordert, unseren ordnungspolitischen
Auftrag abzusichern, an den sich die Lottogesellschaften immer
gehalten haben", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der
Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des
Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Das Bundesverfassungsgericht hatte
im März 2007 entschieden, dass das Glücksspielmonopol in Deutschland
am Spielerschutz und der Eindämmung übermäßigen Spiels ausgerichtet
werden muss. Jeglicher Wettbewerb und jede Ausweitung des Angebots
muss unterbleiben. Wir können uns nach diesem Urteil nicht nach
besten Kräften für den Spielerschutz einsetzen, da dieser mit
ausschließlich wettbewerbsrechtlicher Argumentation unterlaufen
wird", sagte Repnik.

"Wir werden das Urteil, dessen Begründung noch gar nicht vorliegt,
sorgfältig prüfen. Insbesondere müssen wir die Tragweite hinsichtlich
der regionalen Ausgestaltung der staatlichen Lotteriemonopole
abwarten. Das OLG hat die Beschwerde zum Bundesgerichtshof
ausdrücklich zugelassen. Ich gehe davon aus, dass wir die heutige
Entscheidung dort überprüfen lassen", so Repnik weiter.

Zu betonen ist, dass es den Lottogesellschaften der Länder nach
geltendem Landesrecht weiterhin erlaubt ist, Glücksspiele allein auf
dem Gebiet ihres Bundeslandes anzubieten. Soweit das OLG Düsseldorf
dem Kartellamt Recht gegeben hat, ändert sich dadurch nichts für das
staatliche Glücksspielmonopol, das im künftigen
Glücksspielstaatsvertrag noch strikter an den Zielen des
Spielerschutzes und der Suchtprävention ausgerichtet wird.

Originaltext: DLTB - Deutscher Lotto- und Totoblock
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=63298
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_63298.rss2

Pressekontakt:
Klaus Sattler
Telefon: 0711-81000-110
E-Mail: presse@lotto-bw.de


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