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Oberlandesgericht Karlsruhe verwirft Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe als unzulässig

Geschrieben am 08-06-2007

Karlsruhe (ots) -

- Querverweis: Der Beschluss des Oberlandesgerichts liegt in der
digitalen Pressemappe zum Download vor und ist unter
http://www.presseportal.de/dokumente abrufbar -


Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last / EnBW
sieht ihre Rechtsauffassung erneut bestätigt / Rechtmäßigkeit
der Einladung von Mitgliedern der Landesregierung zu WM-Spielen
vom OLG nicht in Frage gestellt



Das OLG Karlsruhe hat in dem Strafverfahren gegen den Vorsitzenden
des Vorstandes der EnBW, Prof. Dr. Utz Claassen, wegen
Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit der Versendung von Gutscheinen
für WM-Tickets im Dezember 2005 mit Beschluss vom heutigen Tage die
sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen den
Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 7. November 2006 als
unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die in soweit
entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen gemäß dem
Beschluss des OLG Karlsruhe der Staatskasse zur Last.

Das OLG hat in der Begründung seines Beschlusses der
Rechtsauffassung des Landgerichtes, wonach die Einladung von
Landesministern zu WM-Spielen rechtlich zulässig war und ist,
ausdrücklich nicht widersprochen. Die diesbezügliche Rechtsauffassung
der EnBW und des Landesgerichtes Karlsruhe ist insofern nicht
berührt. Damit findet die gegenteilige Rechtsauffassung der
Staatsanwaltschaft nicht die von ihr erhoffte Bestätigung.

Anders als die Staatanwaltschaft Karlsruhe und das Landgericht
Karlsruhe ist das OLG allerdings - wie auch die EnBW - der
Auffassung, dass es sich bei der Versendung der Gutscheine an
verschiedene Adressaten mit der Weihnachtspost nicht um mehrere
prozessual selbständige Taten handelt, sondern entsprechend den in
seiner Vernehmung gemachten Aussagen von EnBW-Chef Claassen um ein
einheitliches geschichtliches Vorkommnis. Auch insofern sieht die
EnBW ihre Rechtsauffassung als voll bestätigt an.

Die EnBW sieht dem weiteren Verfahrensablauf damit gelassen
entgegen: Bezüglich der Versendung von Gutscheinen an die
Landesminister hatte das Landgericht Karlsruhe bereits mit seinem
Beschluss vom 7. November 2006 eine eventuelle Strafbarkeit verneint;
diese Rechtsauffassung wird vom OLG nicht in Frage gestellt.
Hinsichtlich der Versendung eines Gutscheines für ein WM-Ticket an
Staatssekretär Machnig handelt es sich - unabhängig von der Frage
einer eventuellen Strafbarkeit - ohnehin beweisbar um eine
Verwechslung.

Der für Rechtsangelegenheiten zuständige EnBW-Konzernvorstand, Dr.
Bernhard Beck, wertet den Beschluss des OLG Karlsruhe aus Sicht der
EnBW überaus positiv: "Nachdem die Staatsanwaltschaft Karlsruhe
zunächst bereits vor dem Landgericht Karlsruhe mit sechs von sieben
Anklagepunkten gescheitert war, hat sich nun auch ihre sofortige
Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes als unzulässig
erwiesen, und der Vorwurf der Mehrfachtat ist vom Tisch. Damit steht
es in den zentralen Punkten 2:0 für Claassen. Es ist an der Zeit, nun
zur Vernunft zurückzukehren und die Staatskasse und den Steuerzahler
nicht mit weiteren unnötigen Kosten zu belasten."

Anlage: Karlsruhe

Originaltext: EnBW Energie Baden Württemberg AG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=12866
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_12866.rss2
ISIN: DE0005220008

Pressekontakt:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Unternehmenskommunikation
Durlacher Allee 93
76131 Karlsruhe
Tel: + 49 7 21/63-1 43 20
Fax: + 49 7 21/63-1 26 72
unternehmenskommunikation@enbw.com
www.enbw.com


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