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Haufe aktuell: Rentenversicherungspflicht - vorläufige Entwarnung für Mehrheit der GmbH-Geschäftsführer

Geschrieben am 11-04-2006

Freiburg (ots) - Nach wochenlanger Aufregung kann die Mehrheit der
GmbH-Geschäftsführer (und Limited-Manager) der mittelständischen
Unternehmen in Deutschland aufatmen. Nach dem BSG-Urteil, das
überraschende Rentenversicherungspflicht für einen
GmbH-Geschäftsführer beschied (v. 24. November 2005, B 12 RA 1/04 R),
standen Rentenversicherungspflicht oder gar Existenz bedrohende
Beitragsnachforderungen im Raum. Hier sorgen ein Beschluss des
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund vormals BfA) und
Äußerungen aus Regierungskreisen nun für Entwarnung.

Der DRV Bund stellt sich bewusst gegen die Entscheidung des 12.
BSG-Senats, denn nach Auffassung der Rentenversicherungsträger genügt
es, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des
Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist also nach
wie vor entscheidend:

- wie viele sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer die
Gesellschaft beschäftigt und
- für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.

Wesentliches Merkmal für einen nicht
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ist weiterhin, ob dieser
bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erheblichen
Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens hat.

Hintergrund: Seit dem 1. Januar 1999 sind alle die selbstständig
tätigen Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig, die selbst keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber
tätig sind (= "Scheinselbstständigkeit"). Das betrifft auch eine
selbstständige Tätigkeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
(z. B. der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). Nach
Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es aber weiterhin, trotz
des Urteils des BSG ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die
Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt
werden. Der BSG vertrat in seinem Urteil vom 24. November 2005 die
Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die
Rentenversicherungspflicht nicht die Verhältnisse der Gesellschaft,
sondern die Verhältnisse des selbstständigen
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers Kriterium seien. Dies hätte zur
Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige
Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern
versicherungspflichtig würden, sobald sie eine Gesellschaft gründen,
in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.
Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sieht das
BSG-Urteil skeptisch. Der Sozialminister strebt eine gesetzliche
Änderung der Scheinselbstständigen-Regelung von 1999 an, die die
Rentenversicherungsfreiheit der Mehrheit der GmbH-Geschäftsführer
bewirkt. Aus Regierungskreisen wird "Entwarnung an den Mittelstand"
gegeben und die Entscheidung der DRV Bund begrüßt, das BSG-Urteil
zunächst als Einzelfallentscheidung aufzufassen und für die Deutsche
Rentenversicherung noch nicht als generell bindend anzusehen.


Originaltext: Haufe Mediengruppe
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=6856
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_6856.rss2

Kontakt:

Haufe Mediengruppe
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tanja Eckenstein
Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg
Tel. 0761-3683-940 oder -464, Fax -900
E-Mail: mailto:pressestelle@haufe.de


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