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Einsatz von Unternehmensberatern kann auch rechtlich notwendig sein

Geschrieben am 26-04-2007

Bonn (ots) - Für Unternehmen - vor allem für Vorstände und
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften - kann es nach Ansicht des
Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. nicht nur
ökonomisch sinnvoll sein, externen betriebswirtschaftlichen
Sachverstand hinzuzuziehen. Oftmals ist dies auch rechtlich
notwendig. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass sich die Organe
schadenersatzpflichtig gegenüber ihrem Unternehmen machen. Dies
bestätige auch ein aktuelles Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes
(OLG) Oldenburg (AZ 1 U 34/03), so der BDU.

Hintergrund seien die strengen Vorschriften des § 43 GmbH-Gesetzes
und des § 91 Aktiengesetzes. Vorstand und Geschäftsführung werden
dabei verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
"Zwar wird den Unternehmensverantwortlichen durchaus umfangreiches
Ermessen bei geschäftlichen Entscheidungen eingeräumt - die jüngere
Rechtsprechung verpflichtet aber zum Beispiel bei einem
Unternehmenskauf zu einer ausreichenden, möglichst fehlerfreien
Vorbereitung eines Deals", betont der BDU-Präsident Antonio Schnieder
mit Blick auf die Entscheidung der Oldenburger Richter. Es entstehe
so gewissermaßen eine "Rechtspflicht zur Beratung."

Beispielsweise müsse bei erkennbarem Risiko eines Geschäftes nicht
nur eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt werden, sondern
auch darauf geachtet werden, dass diese unter objektiven und
neutralen Maßstäben erfolge. "Das OLG Oldenburg spricht in diesem
Zusammenhang ausdrücklich von 'externem Sachverstand', der
herangezogen werden muss", betont Schnieder. Je nach zu beurteilender
Materie könnten dies Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder
Unternehmensberater sein, so der BDU.

Dabei gelte es, den externen Sachverstand besonders sorgfältig
auszuwählen: Wenn der Rahmen des üblicherweise zulässigen
unternehmerischen Risikos überschritten werde, müsse der Experte von
außen auch fachlich über jeden Zweifel erhaben sein. Nur so sei
sichergestellt, dass die von der Rechtsprechung geforderte
Absicherung der Grundlage der unternehmerischen Entscheidung
umfassend und fundiert erfolge.

Die offenkundig fehlerhafte Auswahl eines Beraters könne doppelt
negative Konsequenzen haben, so der BDU: Zum einen berge dies das
wirtschaftliche Risiko betriebswirtschaftlich falscher Entscheidungen
und zugleich könne sich die Geschäftsleitung nicht ausreichend gegen
Schadenersatzansprüche schützen.

Originaltext: BDU Bundesverb. Dt. Unternehmensberater
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=9562
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_9562.rss2

Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
Klaus Reiners (Pressesprecher)
Zitelmannstraße 22, 53113 Bonn und Kronprinzendamm 1, 10711 Berlin
Tel.: 0228/9161(0)-16 oder 0172/23 500 58, eMail: rei@bdu.de


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