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RapidShare AG klagt gegen GEMA / Welche Prüfungspflichten hat ein Webhoster?

Geschrieben am 18-04-2007

Cham, Schweiz (ots) - Die RapidShare AG reicht beim Landgericht
Düsseldorf eine negative Feststellungsklage gegen die GEMA ein, um
Rechtssicherheit für den Betrieb ihres Webhosting-Dienstes zu
schaffen. Das Verfahren soll klären, wie weit die Pflichten eines
Webhosters reichen, um den Missbrauch seines Angebots und
Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer zu verhindern. Im
Mittelpunkt steht die Unterscheidung zwischen Dateien und
Musikwerken: Fraglich ist insbesondere, ob sich die Pflichten des
Hosters darauf beschränken die Dateien zu löschen, über deren
illegale Speicherung er unterrichtet wurde, oder ob er gezwungen ist
den Zugang zu allen Files zu sperren, die das vom Urheber gemeldete
Musikwerk enthalten. Da ein Titel in verschiedenen Dateiformaten und
unter unterschiedlichen Namen gespeichert werden kann, müsste der
Anbieter in diesem Fall Inhalte vorab prüfen, um Rechtsverletzungen
zu vermeiden. Das Telemediengesetz sowie die europäische Gesetzgebung
befreien Hoster jedoch ausdrücklich von proaktiven Prüfungspflichten.

"Die unklare Rechtslage ist für die Branche gravierend", erläutert
Bobby Chang, Geschäftsführer der RapidShare AG. "Zum einen sind viele
Einzelheiten im Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen ungeklärt.
Zum anderen können bestimmte technische Infrastrukturen nur
bereitgestellt werden, wenn die Haftung beschränkt wird, so wie es
das Telemediengesetz - im Einklang mit den Vorgaben des Europarechts
- fordert. Beispielsweise haben Konsumenten in vielen Fällen ein
Recht auf private Kopien ihrer Musik. Es ist nicht möglich bereits im
Vorfeld zu erkennen, ob jemand beabsichtigt den Link zu dieser Datei
öffentlich zugänglich zu machen."

Im März hatte das Landgericht Köln den Widerspruch der RapidShare
AG gegen eine einstweilige Verfügung der GEMA zunächst
zurückgewiesen. Es hatte jedoch deutlich gemacht, dass der Webhoster
nur dann mit Ordnungsmitteln belegt wird, wenn das Unternehmen selbst
schuldhaft Verpflichtungen verletzt. Ob das der Fall ist, wird in
einem gesonderten Verfahren geklärt. Die RapidShare AG hat gegen das
Urteil Berufung eingelegt. "Wir sind davon überzeugt, dass der
Konflikt mit der GEMA gelöst werden kann und es gleichzeitig möglich
ist, Innovationen Rechnung zu tragen", schließt Chang.

Über RapidShare Der Dienst der RapidShare AG hostet Informationen
für Unternehmen und Privatpersonen: Über das so genannte
1-Click-Hosting lädt der Anwender seine Daten in wenigen Schritten
auf das System und erhält einen Link, über den er die Informationen
bei Bedarf wieder herunterladen oder löschen kann. Die RapidShare AG
wurde im Jahr 2006 gegründet und hat ihren Sitz in Cham in der
Schweiz.

Originaltext: RapidShare AG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=64910
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_64910.rss2

Pressekontakt:
Bobby Chang,
Geschäftsführer RapidShare AG,
Gewerbestrasse 6,
6330 Cham, Schweiz,
Tel.: 0041-41 748 78 88,
E-Mail: bchang@rapidshare.com oder
press@rapidshare.com.


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