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Börsen-Zeitung: Das Gericht prescht vor, Kommentar von Christina Rathmann zur Entscheidung des BGH, dass Banken künftig Provisionen von Fondsgesellschaften offenlegen müssen

Geschrieben am 05-03-2007

Frankfurt (ots) - Schock für die Banken: Sie müssen nach dem
Willen des Bundesgerichtshofes (BGH) offenlegen, wie hoch die
Vergütungen sind, die sie von Fondsgesellschaften erhalten, deren
Produkte sie vertreiben. Der Kunde soll erkennen können, inwiefern
die Bank bei der Beratung von eigenen Interessen geleitet war: Ob ihr
eher daran gelegen war, hohe Umsätze und somit hohe Provisionen zu
erzielen, oder daran, dem Kunden die besten Produkte zu vermitteln.
Problematisch ist dies besonders bei Rückvergütungen, die die Banken
aus dem Verwaltungsabschlag erhalten, den die Kunden jährlich an den
Fondsanbieter zahlen. Die Höhe dieser "Kick-Backs" verschweigen die
Banken bisher.

Banken, die ohnehin nur Produkte aus dem eigenen Haus verkaufen,
dürften von dem Urteil kaum betroffen. Bei der konzerninternen
Verbuchung von Kick-backs handelt es sich lediglich um Umbuchungen
von der linken in die rechte Tasche. Auch die Volksbanken und
Sparkassen, die bisher nur Produkte der verbundeigenen
Fondsproduzenten Deka und Union verkaufen, dürften kaum betroffen
sein.Das Urteil nimmt teilweise Regelungen aus der Richtlinie über
Märkte für Finanzinstrumente (Mifid) vorweg, die im November in Kraft
treten soll. Auch diese verlangt mehr Transparenz in Sachen Gebühren.
Doch das Urteil geht auch über die Mifid hinaus: Der Richtlinie
zufolge muss die genaue Höhe der Kick-Backs nämlich nur auf Nachfrage
offengelegt werden.

Ein weiterer Unterschied zwischen BGH-Urteil und Mifid besteht in
der Sanktionierung. Die Mifid regelt vor allem aufsichtsrechtliche
Fragen. Das heißt, dass die Aufsicht Verstöße mit Bußgeldern ahnden
kann. Inwieweit private Anleger sich auf das Regelwerk berufen und
etwa Schadenersatz fordern können, ist unter Juristen noch
umstritten. Das BGH-Urteil ist da eindeutig: Auf seiner Grundlage
können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Ob und in welchem Ausmaß solche Forderungen über die Banken
hereinbrechen werden, ist völlig offen. Noch wichtiger aber ist, wie
das Urteil die Beratungspraxis - vor allem deren Vergütung -
verändern wird. Zwei Optionen sind denkbar: Erstens könnten die
Finanzdienstleister ein Beratungshonorar direkt vom Kunden verlangen.
Der wüsste dann genau, was es kostet, und Interessenkonflikte wären
ausgeschaltet. Bisher ist die Einführung solcher Modelle gescheitert,
doch Aufsichtsrecht und Rechtssprechung ändern sich eben in diesem
Jahr. Zweitens könnten die Kick-Backs, die die Banken bei
verschiedenen Anbietern kassieren, angeglichen werden - bei gleicher
Höhe gäbe es keinen Interessenkonflikt mehr.

Dabei wäre allerdings eine Nivellierung der Gebühren am oberen
Ende der bisherigen Spanne zu erwarten. So könnten zwar die Banken
ihren Schock über das BGH-Urteil schneller verwinden. Im Sinne der
Richter und Anleger aber wäre die erste Option sicher die
transparentere.

(Börsen-Zeitung, 6.3.2007)

Originaltext: Börsen-Zeitung
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=30377
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Pressekontakt:
Rückfragen bitte an:
Börsen-Zeitung
Redaktion

Telefon: 069--2732-0


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