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Gut zu wissen: Tipps für den Alltag / Auf die Menge kommt es an / Zuviel Alkohol kann Versicherungsschutz kosten

Geschrieben am 29-01-2007

Coburg (ots) - Die fünfte Jahreszeit hat begonnen: Ans Steuer
sollte man sich nach einer feuchtfröhlichen Faschingsparty allerdings
nicht mehr setzen. Schon wenig Alkohol im Blut lässt das Unfallrisiko
drastisch steigen: Mit 0,5 Promille hat es sich bereits verdoppelt,
bei 0,8 Promille vervierfacht. Und stellt sich nach einem Unfall
heraus, dass der Fahrer zu viel getrunken hatte, hat dies nicht
allein strafrechtliche Konsequenzen, auch der Versicherungsschutz
bleibt, so die HUK-COBURG, davon oft nicht unberührt.

Viele fühlen sich nach zwei, drei Gläsern Wein noch absolut als
Herr des Geschehens, doch der Gesetzgeber geht von Fakten aus, und
die sprechen eine andere Sprache. Spätestens ab 0,5 Promille lässt
die Reaktionsfähigkeit drastisch nach. Deshalb geht die Polizei hier
bereits von einer Ordnungswidrigkeit aus und verhängt ein Bußgeld. Ab
0,8 Promille droht Führerscheinentzug.

Soweit die strafrechtliche Seite. Sollte es zu einem Unfall
kommen, entscheidet die Alkoholkonzentration im Blut auch über den
Versicherungsschutz. Fahrtüchtig ist jemand, wenn er eine Situation
erkennen und angemessen reagieren kann. Wer Schlangenlinien fährt,
Autos rammt oder von der Straße abkommt, hat diese Grenze
überschritten. Wichtig zu wissen: Wie viel Alkohol zu solchen
Ausfallerscheinungen führt, ist individuell unterschiedlich. Im
Extremfall langt schon ein Glas Sekt. Ist der Alkohol eindeutig für
den Unfall verantwortlich greift in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie
befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht.

Was heißt das? Der Schutz des Geschädigten steht im Vordergrund,
darum reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden.
Anschließend nimmt sie den Fahrer jedoch in Regress. Maximal 5.000 ?
kann sie sich vom Schädiger zurückholen.

Noch gravierender können die Folgen in der Kasko-Versicherung
sein. Bei einem Fahrer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut geht
die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Der
Alkoholgenuss gilt also automatisch als ursächlich für den Unfall.
Jedoch können auch geringere Alkohol-Mengen genügen, um den
Versicherungsschutz zu gefährden. Entscheidend ist die Frage: War der
Alkohol ursächlich.

Originaltext: HUK-Coburg
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=7239
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_7239.rss2

Ansprechpartnerin:
Karin Benning

HUK-COBURG Pressestelle
T 0 95 61/96-20 84
Mail Karin.Benning@huk-coburg.de


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