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DocMorris setzt sich im Apothekenstreit durch: Deutschland-Niederlassung in Saarbrücken darf wieder verkaufen

Geschrieben am 22-01-2007

Heerlen/Saarbrücken (ots) - DocMorris hat mit ihrer Beschwerde im
Eilverfahren Recht bekommen und sich so im Streit um ihre deutsche
Niederlassung durchgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat
am heutigen Montag im Beschwerdeverfahren (Az 3 W 14/06 und 3 W 15/06
vom 22.01.2007) entschieden, dass die DocMorris-Apotheke in
Saarbrücken wieder geöffnet werden darf. Die Niederlassung wird also
ihren Betrieb ab sofort wieder aufnehmen. Eine richterliche
Entscheidung zur Hauptsache steht noch aus. Die Rechtsexperten
rechnen mit einem mehrjährigen Verfahren.

"Wir freuen uns über die Wiedereröffnung und den gesunden
Wettbewerb", so DocMorris-Chef Ralf Däinghaus zum Beschluss der
Richter.

DocMorris-Anwalt Thomas J. Diekmann: "Wir begrüßen den Mut des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlands in einer so emotionsgeladenen
Sache eine auf das Europarecht gestützte Entscheidung zu treffen,
nämlich DocMorris zu erlauben, ihre Niederlassung als
Kapitalgesellschaft entgegen den nationalen Bestimmungen weiter zu
betreiben."

Zum Hintergrund des Verfahrens: DocMorris hatte am 3. Juli 2006
ihre Niederlassung in Saarbrücken eröffnet. Die Apothekerkammer des
Saarlandes, der Deutsche Apothekerverband und drei saarländische
Apotheker hatten gemeinsam am 1. August 2006 beim Verwaltungsgericht
Saarlouis gegen das Saarland und das Gesundheitsministerium Klage und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Die
Klage vom Verband und der Kammer wurden abgelehnt, die
Apotheker-Klage wurde angenommen. Der Streitpunkt: Die
Betriebserlaubnis für die DocMorris-Niederlassung sei nicht
rechtmäßig, da sie gegen deutsches Recht verstoße. Das
Verwaltungsgericht Saarlouis hatte am 13. September in einem
Eilverfahren (Az 3 F 38/06) die Regierung des Saarlandes
aufgefordert, eine so genannte Schließungsverfügung zu erlassen. Die
Folge: Am 14. September 2006 hatte DocMorris seine Niederlassung
vorübergehend geschlossen.

Die Position von DocMorris: Nach Auslegung des Europarechts darf
eine Apotheke - ganz gleich, welche Rechtsform diese hat - aus einem
Land der europäischen Gemeinschaft eine Apotheke in einem anderen
Land eröffnen. Das deutsche Fremdbesitzverbot darf der Zulassung in
diesem Fall nicht entgegenstehen.


Originaltext: DocMorris
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=28577
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_28577.rss2

Pressekontakt:

HOSCHKE & CONSORTEN Public Relations GmbH
Christian J. Becker
Telefon: +49.(0)40.36 90 50 35
E-Mail: c.becker@hoschke.de


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