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Oberlandesgericht Dresden bestätigt Urteil gegen Netlantic und "shift TV"

Geschrieben am 16-01-2007

München (ots) - Das Oberlandesgericht Dresden hat die erst-
instanzliche Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 2006
gegen die Netlantic GmbH und ihren Dienst "shift TV" bestätigt. Die
Berufung der Netlantic GmbH wurde zurückgewiesen. Auch nach dem
Urteil des Oberlandesgerichts ist es "shift TV" untersagt, Programme
zu speichern, um sie Dritten zu übermitteln. Das OLG Dresden folgte
in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil der Auffassung des LG
Leipzig, dass es sich dabei um eine Verletzung des Urheberrechts und
eine unautorisierte Vervielfältigung handele. Die Netlantic GmbH hat
gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Die ProSiebenSat.1-Gruppe sieht sich damit in ihrer Auffassung
bestätigt, dass ihre Programmsignale ohne ihre Zustimmung von
Diensteanbietern, gleich welcher Art, nicht genutzt werden dürfen.

Originaltext: ProSiebenSat.1 Media AG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=21767
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_21767.rss2
ISIN: DE0007771172

Ansprechpartner:
Katja Pichler
Konzernsprecherin
ProSiebenSat.1 Media AG
Medienallee 7
D-85774 Unterföhring
Tel. +49 [89] 95 07-11 80
Fax +49 [89] 95 07-11 84

E-Mail:
Katja.Pichler@ProSiebenSat1.com

Pressemitteilung online:
www.ProSiebenSat1.com


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