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Damit der Arzt am Sterbebett weiß, was der Patient will

Geschrieben am 28-09-2006

Stuttgart (ots) - Reader's Digest bietet Informationen zum Thema
Patientenverfügung

Stuttgart, 28. September 2006. Angesichts von immer neuen
Fortschritten in der modernen Medizin wird in Deutschland immer
kontroverser über die so genannte Patientenverfügung diskutiert. Sie
soll sicherstellen, dass ein Mensch frühzeitig festlegt, bis zu
welchem Punkt ein Arzt lebensverlängernde Maßnahmen ergreifen kann,
wenn sich der Patient nicht mehr selbst äußern kann. Das Magazin
Reader's Digest widmet sich in seiner Oktober-Ausgabe ausführlich
diesem Thema und gibt Tipps, was bei einer Patientenverfügung zu
beachten ist, wie verbindlich sie ist und was man darüber hinaus zum
Thema Sterbehilfe wissen muss.

Seit die umstrittene Schweizer Sterbehilfeorganisation "Dignitas"
im vergangenen Jahr in Hannover ihr erstes deutsches Büro eröffnet
hat, wird mehr denn je auch in Deutschland über das Thema
Patientenverfügung diskutiert. Nicht ohne Grund: Jedes Jahr erleiden
rund 150.000 Deutsche und 20.000 Österreicher einen Schlaganfall,
viele der Betroffenen sind älter als 60 Jahre. Und die Zahl der
Menschen, die in Heimen dauerhaft künstlich ernährt werden müssen,
steigt seit Jahren. Um nicht gegen ihren Willen behandelt zu werden,
legen deshalb immer mehr Menschen ihre Behandlungswünsche für jenen
Zeitpunkt fest, da sie nicht mehr im Vollbesitz ihrer Kräfte oder
geistig verwirrt sind. Aber die Wirksamkeit der Verfügung ist
umstritten.

Im Gegensatz zu Österreich, wo das Papier für das Handeln des
Arztes seit Juni 2006 verbindlich ist, gibt es eine solche
gesetzliche Festlegung in Deutschland nicht. "Patientenverfügungen
können eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes sein, sie
entbinden ihn aber nicht davon, den mutmaßlichen Willen des Patienten
aus den Gesamtumständen zu ermitteln", sagt der Präsident der
Bundesärztekammer Prof. Dr. Dietrich Hoppe. Soll heißen: Der Arzt hat
das letzte Wort, weil er sich nicht strafbar machen will, wenn er
lebenserhaltende Maschinen abschaltet.

Aus Sicht des Münchner Rechtsanwalts Wolfgang Putz muss es soweit
nicht kommen. Der Experte rät dazu, sich frühzeitig und offensiv in
der Familie mit dem Thema Sterben auseinanderzusetzen und vor dem
Ausfüllen der Patientenverfügung ein Beratungsgespräch mit dem
Hausarzt zu führen. Auf diese Weise kann klar festgelegt werden,
welche Behandlungswünsche man hat und wann die Verfügung überhaupt
greifen soll. "Je konkreter Sie die Situation beschreiben, umso eher
wird man ihren Willen befolgen", sagt Putz. Deshalb rät er auch dazu,
fertige Vordrucke zu verwenden, wie sie das Bundesjustizministerium
oder die Justizbehörden der Länder verschicken.

Klar ist: Die aktive Sterbehilfe, bei der ein Arzt eine
Giftspritze oder eine Überdosis Morphium verabreicht, ist in
Deutschland verboten. Andere Formen sind aber durchaus zulässig. So
kann man festlegen, dass schmerz- und angststillende Medikamente auch
dann angewendet werden dürfen, wenn dies den Tod beschleunigt.
Erlaubt ist auch die passive Sterbehilfe, bei der der Arzt auf
lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet und z. B. nur noch
Medikamente gibt, die der Schmerzlinderung dienen.

Neben den inhaltlichen Fragen gilt es, formale Punkte zu beachten.
Eine Patientenverfügung ist jederzeit widerrufbar oder
aktualisierbar. Wichtig auch: Man sollte die Verfügung oder einen
entsprechenden Hinweis stets bei sich tragen, und der Hausarzt sollte
eine Kopie haben. Rechtsanwalt Putz rät darüber hinaus dazu,
rechtzeitig eine Vertrauensperson zu benennen, die die Wünsche des
Betroffenen bei Bedarf durchsetzt. Eine solche Vorsorgevollmacht
hilft, dass es im Fall der Fälle nicht zu einem Rechtsstreit auf
Leben und Tod kommt, wenn das Vormundschaftsgericht einen
öffentlich-rechtlichen Betreuer bestellen muss.

Für weitere Informationen zu diesem Reader's Digest-Thema stehen
wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Oktober-Ausgabe von Reader's
Digest ist ab sofort an zentralen Kiosken erhältlich.

Artikel aus der Oktober-Ausgabe zum Download:
http://www.readersdigest.de Auf Service für Journalisten klicken
(Rubrik Magazin Reader's Digest)

Originaltext: Reader's Digest Deutschland
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=32522
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_32522.rss2

Bei Rückfragen:
Reader's Digest Deutschland: Verlag Das Beste GmbH
Öffentlichkeitsarbeit, Uwe Horn
Augustenstr. 1, 70178 Stuttgart
Tel. 0711 / 6602-521, Fax 0711 / 6602-160,
E-mail: presse@readersdigest.de


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