EANS-News: conwert Immobilien Invest SE / Bericht des Verwaltungsrats der conwert Immobilien Invest SE (FN 212163 f, Handelsgericht Wien) gemäß § 65 Abs 1b iVm § 171 Abs 1 iVm § 153 Abs 4 AktG
Geschrieben am 17-09-2010 |   
 
  
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Wien (euro adhoc) - Bericht des Verwaltungsrats der conwert  
Immobilien Invest SE (FN 212163 f, Handelsgericht Wien) gemäß § 65  
Abs 1b iVm § 171 Abs 1 iVm § 153 Abs 4 AktG 
 
1. Allgemeines 
 
1.1 Der Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE (die  
"Gesellschaft") wurde in der ordentlichen Hauptversammlung der  
Gesellschaft vom 26.5.2009 mit Beschluss der Aktionäre zu  
Tagesordnungspunkt 10.a) für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der  
Beschlussfassung an gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG 
zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu 10% des  
Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt, wobei der niedrigste beim  
Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 1,-- und der höchste beim  
Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 10,-- beträgt. Gleichzeitig  
wurde der Verwaltungsrat zur Festsetzung der Rückkaufsbedingungen  
ermächtigt, wobei der Verwaltungsrat den Verwaltungsratsbeschluss und 
das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich  
dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu  
veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder  
auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer  
Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228  
Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt  
werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs  
ausgeschlossen. 
 
1.2 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wurde in der ordentlichen  
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26.5.2009 mit Beschluss der  
Aktionäre zu Tagesordnungspunkt 10.b) auch dazu ermächtigt, die auf  
Grundlage des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 10.a) erworbenen  
eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen  
(und Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die  
Einziehung der Aktien ergeben, zu beschließen) oder wieder zu  
veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die  
Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in  
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch  
ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der  
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Zudem wurde der  
Verwaltungsrat der Gesellschaft in der ordentlichen Hauptversammlung  
der Gesellschaft vom 26.5.2009 mit Beschluss der Aktionäre zu  
Tagesordnungspunkt 10.c) auch gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Dauer  
von fünf Jahren vom Tag der Beschlussfassung an, sohin bis 26.5.2014, 
dazu ermächtigt, für die Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft  
eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die  
Börse oder ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss des  
Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu beschließen und die  
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Aufgrund dieser Ermächtigung  
ist der Verwaltungsrat auch zum Erwerb eigener Aktien zum Zweck der  
Verwendung als Akquisitionswährung berechtigt bzw eine solche  
Verwendung eigener Aktien zulässig. 
 
1.3 Festgehalten wird, dass die Gesellschaft aktuell (=Handelsschluss 
der Wiener Börse am 03.09.2010) über insgesamt 881.566 eigene Aktien  
verfügt, dies entspricht etwa 1,033% des Grundkapitals der  
Gesellschaft. Diese Aktien wurden im Rahmen von vier  
Rückkaufprogrammen der Gesellschaft erworben, wobei festzuhalten ist, 
dass die Gesellschaft in Summe rund 7,2 Mio Aktien erworben hat und  
seit Beginn der Rückkaufprogramme rund 6,3 Mio Aktien wieder verkauft 
hat. Die 881.566 Aktien stellen den restlichen Bestand der in Summe  
7.178.265 erworbenen eigenen Aktien dar. Grundlage waren jeweils  
Hauptversammlungsermächtigungen zum zweckfreien Erwerb gemäß § 65 Abs 
1 Z 8 AktG. Erwerbszweck war jeder erlaubte Zweck im Sinne der zuvor  
genannten Bestimmung, insbesondere die Verwendung eigener Aktien als  
Akquisitionswährung für den Kauf von Unternehmen und Liegenschaften.  
Auf Basis der Preise, die für die eigenen Aktien bezahlt wurden,  
beläuft sich der Gegenwert der eigenen Aktien, die die Gesellschaft  
aktuell hält, insgesamt auf EUR 7.504.832,75 (Stand: Handelsschluss  
der Wiener Börse am 03.09.2010). Die eigenen Aktien erwarb die  
Gesellschaft über die Börse. 
 
2. Beabsichtigte Immobilienakquisition unter Verwendung eigener  
Aktien der Gesellschaft als Transaktionswährung 
 
2.1 Die Gesellschaft beabsichtigt, von Dr. Winfried Kallinger, geb.  
28.07.1942, Nästlbergergasse 26, 1130 Wien ("Kallinger") und der  
Winfried Kallinger Privatstiftung, FN 168527 i, Schloßgasse 13, 1050  
Wien ("Privatstiftung"), die KALLCO Immobilienverwaltung GmbH, FN  
55207 m ("KALLCO"), zu erwerben. Mit dem Erwerb von KALLCO soll die  
Gesellschaft indirekt folgende, im Alleineigentum von KALLCO stehende 
Liegenschaft, Liegenschaftsanteile bzw. Baurechte erwerben: 
 
a) 3060/6413 Anteile ob der Liegenschaft EZ 388, KG 01010 Neubau,  
jeweils verbunden mit Wohnungseigentum b) Liegenschaft EZ 3398, KG  
01620 Brigittenau c) Baurecht zu 1364/1364 Anteilen, verbunden mit  
Wohnungseigentum, an der Baurechtseinlage EZ 5884, KG 01620  
Brigittenau d) Baurecht zu 3041/3041 Anteilen, verbunden mit  
Wohnungseigentum, an der Baurechtseinlage EZ 5887, KG 01620  
Brigittenau e) Baurecht zu 5647/7595 Anteilen, verbunden mit  
Wohnungseigentum, an der Baurechtseinlage EZ 5870, KG 01620  
Brigittenau, f) Baurecht zu 775/4091 Anteilen, verbunden mit  
Wohnungseigentum, an der Baurechtseinlage EZ 2138, KG 01002  
Alsergrund,. 
 
2.2 Der zwischen der Gesellschaft, einerseits, und Kallinger sowie  
der Privatstiftung, andererseits, vereinbarte Gesamtkaufpreis für die 
im Punkt 2.1 angeführte Gesellschaft und somit auch deren im Punkt  
2.1  angeführte Liegenschaft, Liegenschaftsanteile und Baurechte  
(gemeinsam die "Immobilien") beträgt EUR 3.628.000,--, der sich aus  
einer Barzahlung in Höhe von EUR 2.158.000,-- und der Übertragung von 
140.000 eigenen Aktien zusammensetzt. Hievon erhält Kallinger einen  
Teilbetrag in Höhe von EUR 20.932,60 und 1.358 eigene Aktien und die  
Privatstiftung einen Teilbetrag in Höhe von EUR 2.137.067,40 und  
138.642 eigene Aktien für den Erwerb der Gesellschaft/Immobilien. 
 
2.3 Die Gegenleistung für den geplanten Erwerb der KALLCO und somit  
auch der Immobilien soll zum Teil von der Gesellschaft nicht in Geld, 
sondern in eigenen Aktien der Gesellschaft bezahlt werden, weil die  
Verkäufer der Immobilien die Durchführung der beabsichtigten  
Transaktion davon abhängig machten, als Gegenleistung für die  
Veräußerung der Gesellschaft und deren Immobilien Aktien der  
Gesellschaft zu erhalten. 
 
Eigene Aktien werden deshalb als Transaktionswährung für den Erwerb  
der Gesellschaft und Immobilien verwendet, weil Kallinger und die  
Privatstiftung als Verkäufer der Gesellschaft und deren Immobilien  
als Gegenleistung unbedingt eigene Aktien der Gesellschaft  
verlangten. 
 
Daher beabsichtigt die Gesellschaft, 1.358 eigene Aktien der  
Gesellschaft an Kallinger und 138.642 eigene Aktien der Gesellschaft  
an die Privatstiftung zu übertragen, sohin insgesamt 140.000 eigene  
Aktien. 
 
2.4 Aus dem Verhältnis des Gesamtkaufpreises für die Gesellschaft und 
deren Immobilien (siehe Punkt 2.2) zur Anzahl der dafür zu leistenden 
eigenen Aktien (siehe Punkt 2.3) ergibt sich ein Wiederverkaufspreis  
in Höhe von EUR 10,50 pro eigener Aktie. Dieser Wiederverkaufspreis  
liegt sohin über dem durchschnittlichen Preis je eigener Aktie in  
Höhe von EUR 10,08 den die Gesellschaft für den Erwerb der eigenen  
Aktien über alle vier Rückkaufprogramme betrachtet aufwenden musste.  
Der Wiederverkaufspreis liegt zudem über dem Schlusskurs der Aktie  
der Gesellschaft an der Wiener Börse am 03.09.2010 in Höhe von EUR  
9,38. 
 
3. Beschluss des Verwaltungsrats 
 
3.1 Der Verwaltungsrat hat mit Beschluss vom 30.08.2010 und  
Ergänzungsbeschluss von 14.09.2010 grundsätzlich festgelegt, die  
Gesellschaft und somit auch die in deren Eigentum stehenden  
Immobilien zu erwerben sowie von der oben in Punkt 1.2 angeführten  
Ermächtigung Gebrauch machen zu wollen. Die Gesellschaft beabsichtigt 
daher, insgesamt 140.000 eigene Aktien der Gesellschaft zum  
Wiederverkaufspreis von EUR 10,50 pro eigener Aktie sowie eine  
Barzahlung in Höhe von EUR 2.158.000,-- als Gegenleistung für den  
Kauf der Gesellschaft und somit auch der in deren Eigentum stehenden  
Immobilien zu verwenden. 
 
3.2 Das Wiederkaufsrecht (Bezugsrecht) bzw die allgemeine  
Kaufmöglichkeit der Aktionäre im Zusammenhang mit der Verwendung  
eigener Aktien als Gegenleistung für den Erwerb der Gesellschaften  
und somit deren Immobilien soll gemäß § 65 Abs 1b AktG iVm § 153 AktG 
ausgeschlossen werden. 
 
3.3 Der Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre kann vom  
Verwaltungsrat frühestens zwei Wochen nach der Veröffentlichung eines 
Berichtes gemäß § 65 Abs 1b iVm § 171 Abs 1 iVm § 153 Abs 4 AktG  
beschlossen werden. 
 
3.4 Aus diesem Grund erstattet der Verwaltungsrat hiermit den  
folgenden schriftlichen Bericht: 
 
4. Zum Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre 
 
4.1 Gemäß § 65 Abs 1b iVm § 47a AktG ist bei Erwerb und bei  
Veräußerung eigener Aktien grundsätzlich auf die Gleichbehandlung  
aller Aktionäre der Gesellschaft zu achten. Der Verwaltungsrat wurde  
jedoch in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom  
26.5.2009 dazu ermächtigt, für die Veräußerung eigener Aktien der  
Gesellschaft eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als 
über die Börse oder ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss  
des Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu beschließen und die  
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Der Ausschluss des gesetzlichen 
Bezugsrechts der Aktionäre bei der Wiederveräußerung eigener Aktien  
liegt aus folgenden Gründen im Interesse der Gesellschaft: 
 
4.2 Der beabsichtigte Erwerb der Gesellschaft und damit auch der in  
deren Eigentum stehenden Immobilien entspricht der strategischen  
Ausrichtung der Gesellschaft im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik. Der 
vereinbarte Gesamtkaufpreis für die Gesellschaft und deren Immobilien 
ist unter Berücksichtigung der Werte gemäß Bewertungsgutachten und  
der eigenen, davon unabhängigen Prüfung der Gesellschaft und  
Immobilien jedenfalls angemessen. Die Gesamtrendite beträgt rund  
6,08% und ist jedenfalls als nachhaltig zu betrachten. Da der  
Verwaltungsrat in der Zukunft mit einer weiteren Wertsteigerung  
rechnet, bedeutet der beabsichtigte Erwerb der Gesellschaft und deren 
Immobilien einen Vorteil für die Gesellschaft. 
 
4.3 Kallinger und Privatstiftung verlangen als Verkäufer der  
Gesellschaft und der in deren Eigentum stehenden Immobilien als  
Gegenleistung für den Verkauf der Gesellschaft und deren Immobilien  
an die Gesellschaft jeweils unbedingt eine Beteiligung (Aktien) an  
der Gesellschaft. Für den Erwerb der Immobilien besteht sohin keine  
vergleichbare Alternative. 
 
4.4 Eine Beteiligung von Kallinger und der Privatstiftung an der  
Gesellschaft als Aktionäre liegt auch im Interesse der Gesellschaft,  
weil die Gesellschaft damit Aktionäre gewinnt, die an einem  
langfristigen Investment interessiert sind, und die beabsichtigte  
Transaktion einer stabilen Aktionärsstruktur dient. Der  
Verwaltungsrat hat Kenntnis davon, dass Kallinger und die  
Privatstiftung die ihnen gewährten eigenen Aktien der Gesellschaft in 
ihnen nahe stehende Gesellschaften einbringen könnten. 
 
4.5 Die Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung für den  
beabsichtigten Erwerb ist für die Gesellschaft und sohin auch ihre  
Aktionäre auch deshalb von Vorteil, weil der Gesellschaft für den  
beabsichtigten Erwerb der Gesellschaft und deren Immobilien kein  
zusätzlicher Liquiditätsbedarf entsteht und dadurch auch die  
Abwicklung des beabsichtigten Erwerbs kostengünstiger, weil  
insbesondere ohne zusätzliche Finanzierungskosten, möglich ist. Ohne  
Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre wäre dieser Effekt  
nicht zu erzielen. Zudem erweist sich die Bewertung der eigenen  
Aktien der Gesellschaft für den beabsichtigten Erwerb mit EUR 10,50  
sowohl im Vergleich zu dem Preis, zu dem die Gesellschaft eigene  
Aktien im Durchschnitt erwarb, als auch im Vergleich zum aktuellen  
Börsekurs der Gesellschaft (siehe dazu oben Punkt 2.4) als  
vorteilhaft. Der Gegenwert für die als Gegenleistung verwendeten  
eigenen Aktien wurde vom Verwaltungsrat unter voller Berücksichtigung 
der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. 
 
4.6 Beim beabsichtigten Erwerb der der Gesellschaft und deren  
Immobilien überwiegt aus den oben angeführten Gründen insgesamt das  
Gesellschaftsinteresse gegenüber dem Interesse von Aktionären durch  
den Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit bei einer Verwendung  
bzw Veräußerung der eigenen Aktien der Gesellschaft und ist daher  
sachlich gerechtfertigt. Die beabsichtigte Verwendung von eigenen  
Aktien als Gegenleistung für den beabsichtigten Erwerb der  
Gesellschaft und deren Immobilien steht darüber hinaus im Einklang  
mit der gesetzlichen Wertung, eigene Aktien der Gesellschaft nicht  
bei der Gesellschaft zu belassen, sondern diese wieder dem Markt  
zuzuführen. Zudem steht die beabsichtigte Verwendung bzw Veräußerung  
der eigenen Aktien im Rahmen der beschriebenen Transaktion im  
Einklang mit dem Zweck und den Gründen für den Erwerb eigener Aktien  
(siehe dazu Punkt 1.3). 
 
4.7 Der Verwaltungsrat weist insbesondere darauf hin, dass es durch  
die Verwendung von eigenen Aktien als Transaktionswährung unter  
Ausschluss der Möglichkeit der Aktionäre, diese Aktien erwerben zu  
können, nicht zur "typischen" Verwässerung der Aktionäre kommt.  
Zunächst "erhöhte" sich nämlich der Anteil der Altaktionäre bzw die  
Stimmkraft aus den Aktien der Altaktionäre nur dadurch, dass die  
Gesellschaft eigene Aktien zurück erwarb und damit die Rechte aus  
diesen Aktien ruhen, solange sie von der Gesellschaft als eigene  
Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen  
Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die  
erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der  
Aktionäre wieder veräußert. Im Falle einer derartigen Veräußerung  
unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der Aktionäre hätte der Aktionär 
sodann jenen Status inne, den er vor dem Erwerb eigener Aktien durch  
die Gesellschaft hatte. 
 
4.8 Der beabsichtigte Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) 
bzw der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre im Zusammenhang mit 
der Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung für den Erwerb der  
Gesellschaften und somit deren Immobilien liegt im Interesse der  
Gesellschaft und aller Aktionäre und ist überdies sowohl erforderlich 
als auch verhältnismäßig. 
 
4.9 Festgehalten wird, dass der Verwaltungsrat sämtliche bei Erwerb  
der Veräußerung (mit oder ohne Ausschluss der Kaufmöglichkeit der  
Aktionäre) einzuhaltenden aktien- und börserechtlichen  
Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten beachtet hat bzw zu  
beachten haben wird. 
 
Wien, im September 2010 
 
Der Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE 
 
 
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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ots Originaltext: conwert Immobilien Invest SE 
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Rückfragehinweis: 
 
conwert Immobilien Invest SE 
 
Mag. Peter Sidlo, Leiter Konzernkommunikation - Investor Relations  
 
T +43 / 1 / 521 45-250 
 
E sidlo@conwert.at 
 
Branche: Immobilien 
ISIN:    AT0000697750 
WKN:     069775 
Index:   WBI 
Börsen:  Wien / Amtlicher Handel 
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