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Rauchwarnmelder: Lebensretter gehört in jede Wohnung / TÜV Rheinland: Beim Kauf auf Prüfzeichen achten / Funktionsfähigkeit regelmäßig kontrollieren / Rauchmeldeanlagen fürs Gewerbe Pflicht

Geschrieben am 31-08-2010

Köln (ots) - Alljährlich sterben in Deutschland rund 500 Menschen
durch Brände - die meisten davon in den eigenen vier Wänden. Zwei
Drittel aller Opfer werden während des Schlafs überrascht. Bemerken
die Opfer den Rauch, ist es oft schon zu spät. "Rauchwarnmelder
können Leben retten", sagt Hans-Peter Zacharias, TÜV
Rheinland-Experte für Gebäudesicherheit. "Verbraucher sollten beim
Kauf unbedingt auf das VdS-Zeichen vom Verband der Sachversicherer
achten." Diese Geräte gewährleisten eine einwandfreie Funktion und
besitzen immer eine akustische Warneinrichtung für nachlassende
Batterieleistung. Wichtig: Bei batteriebetriebenen Rauchmeldern
darauf achten, dass die Batterien durch den Betreiber ausgewechselt
werden können - es sei denn, sie eignen sich für einen mindestens
zehnjährigen Betrieb des Melders. Die Batterien sollten jedoch
mindestens einen einjährigen Betrieb garantieren. Ist dies
gewährleistet, den Rauchmelder nach den Vorgaben der Bauanleitung
montieren. Die Funktionsfähigkeit regelmäßig mithilfe des Testknopfs
kontrollieren, damit der Lebensretter im Ernstfall wirklich
funktioniert.

Neun Bundesländer haben bereits eine Rauchmelderpflicht für
private Wohnräume eingeführt. "Doch auch in den Ländern, die keine
gesetzliche Regelungen eingeführt haben, sollten mindestens in
Schlaf-, Wohn-, und Kinderzimmern sowie in rettenden Fluren
Rauchmelder angebracht sein", rät TÜV Rheinland-Experte Zacharias.
"In Häusern ist die Installation zudem im Keller und auf dem Speicher
sinnvoll." Rauchmelder sind in der Regel für eine Raumgröße von etwa
60 Quadratmetern ausgelegt. In größeren Räumlichkeiten deshalb
mehrere Geräte anbringen. Zigarettenrauch löst übrigens keinen Alarm
aus, solange die Zigarette nicht direkt unter den Rauchmelder
gehalten wird.

Im gewerblichen Sektor müssen Brandmeldeanlagen vierteljährlich
vom Hersteller überprüft werden. In Hotels, Gaststätten, Messehallen,
Flughäfen, Bahnhöfen, Schulen, Altenheimen, Einrichtungen mit Räumen
für Pflege- und Betreuungsleistungen, Hoch-, Kauf- und Parkhäusern
sind zusätzlich alle drei Jahre Checks durch Prüfsachverständige -
etwa von TÜV Rheinland - vorgeschrieben.

Originaltext: TÜV Rheinland AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/31385
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_31385.rss2

Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:
Jörg Meyer zu Altenschildesche, Presse, Tel.: 0221/806-2255
Die aktuellen Presseinformationen erhalten Sie auch per E-Mail über
presse@de.tuv.com sowie im Internet: www.tuv.com/presse


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