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Zusammengefasste Mitteilung über ein schwebendes Verfahren und einen geplanten teilweisen Vergleich der Gruppenklage und über die Vergleichsanhörung

Geschrieben am 05-09-2006

New York (ots/PRNewswire) -

Die folgende Erklärung wird von den unten aufgeführten Parteien
mit Bezug auf den KPNQwest-Wertpapierrechtsstreit herausgegeben.


UNITED STATES DISTRICT COURT
(in etwa: US-Bundesbezirksgericht)
FOR THE SOUTHERN DISTRICT OF NEW YORK
(in etwa: für den Bezirk Süd-New York)
PAULA TAFT als natürliche Person und
im Namen aller gleichweise Betroffenen,
Klägerin, Zivilklage-Nr. 1:2002-CV-07951 (PKL)
gegen
WILLEM ACKERMANS, JOHN A.
MCMASTER, JEFFREY VON DEYLEN,
RHETT WILLIAMS, BRENDAN
KEATING, JOSEPH P. NACCHIO,
ROBERT WOODRUFF, DRAKE TEMPEST,
JOOP DRECHSEL, MARTIN PIETERS,
EELCO BLOK, QWEST COMMUNICATIONS
INTERNATIONAL INC. und
KONINKLIJKE KPN N.V., auch bekannt unter: ROYAL
KPN N.V.,
Beklagte.
"SUMMARY NOTICE OF PENDENCY AND PROPOSED PARTIAL SETTLEMENTS OF
CLASS ACTION AND SETTLEMENT HEARING"
(ZUSAMMENGEFASSTE MITTEILUNG ÜBER EIN SCHWEBENDES VERFAHREN UND
EINEN GEPLANTEN TEILWEISEN VERGLEICH DER MASSENKLAGE UND ÜBER DIE
VERGLEICHSANHÖRUNG)
AN: ALLE NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, DIE KPNQWEST N.V.-
WERTPAPIERE (EINSCHLIESSLICH STAMMAKTIEN, RENTENPAPIERE UND
KAUFOPTIONEN) KAUFTEN BZW. ANDERWEITIG ERWARBEN ODER
VERKAUFSOPTIONEN
VOM 9. NOVEMBER 1999 BIS EINSCHLIESSLICH 31. MAI 2002 VERKAUFTEN
("SETTLEMENT CLASS"; KLÄGERGRUPPE, FÜR DIE DER VERGLEICH
ANGESTREBT WIRD).


IHNEN WIRD HIERMIT MITGETEILT, dass gemäss gerichtlicher Verfügung
am 4. Januar 2007 um 10.00 Uhr vor dem Herrn Richter Peter K. Leisure
eine Anhörung zu dem geplanten Vergleich dieser Klage stattfinden
wird. Bei dieser Anhörung stellt das Gericht fest: (1) ob der
Vergleich der Ansprüche aus der Klage gegen Qwest Communications
International Inc., Brendan Keating, Joseph Nacchio, Jeffrey Von
Deylen, John McMaster, Drake Tempest und Robert Woodruff in Höhe von
5 500 000 $ US (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend
US-Dollar) in bar zzgl. aufgelaufenen Zinsen (nachstehend
"Qwest-Vergleichsbargeld" genannt) und die Anzahl frei handelbarer
Stammaktien der Qwest Communications International Inc., deren Wert
auf der Grundlage des amtlichen Schlusskurses der betreffenden
Stammaktien an der New Yorker Wertpapierbörse am dem Eintrag der
rechtskräftigen Vergleichsgenehmigung seitens des Gerichts direkt
vorhergehenden Tag geldwert dem Betrag von 5 500 000 $ US (in Worten:
fünf Millionen fünfhunderttausend US-Dollar) entsprechen (nachstehend
"Qwest-Vergleichsaktien" genannt und zusammen mit dem
"Qwest-Vergleichsbargeld" als "Qwest-Vergleichsfonds" bezeichnet) als
fair, zumutbar und angemessen genehmigt werden soll; (2) ob der
Vergleich bezüglich der Ansprüche aus der Klage gegen Koninklijke KPN
N.V. ("KPN"), Willem Ackermans, Rhett Williams, Joop Drechsel, Martin
Pieters und Eelco Blok in Höhe von 4 175 000,00 $ US (in Worten: vier
Millionen einhundertfünfundsiebzigtausend US-Dollar) in bar zzgl.
aufgelaufenen Zinsen (nachstehend "KPN-Vergleichsfonds" und zusammen
mit dem Qwest-Vergleichsfonds als "Vergleichsfonds" bezeichnet) als
fair, zumutbar und angemessen genehmigt werden soll; (3) ob die
Ansprüche gegen die Beklagten aus dieser Klage ohne Vorbehalt
abgewiesen werden sollen, wie in den beim Gericht eingereichten
Bedingungen des teilweisen Vergleichs vom 3. Februar 2006
(nachstehend "Qwest-Bedingungen" genannt) und in den beim Gericht
eingereichten Bedingungen des Vergleichs vom 20. Juni 2006
(nachstehend "KPN-Bedingungen" genannt) ausgeführt; (4) ob der Antrag
des Rechtsbeistands der Leitklägerin auf Zuspruch der Anwaltshonorare
und Gerichtskosten genehmigt werden soll; (5) ob der Antrag der
Leitklägerin auf geldwerte Erstattung ihrer Zeit und Unkosten
genehmigt werden soll; und (6) ob Hinterlegung, Verteilung und
jeglicher Verkauf der Qwest-Vergleichsaktien der Befreiung von der
Registrierung unter Absatz 3(a)(10) des US-Wertpapiergesetzes von
1933 in seiner jeweils letzten Fassung unterliegt.

WENN SIE EIN MITGLIED DER OBEN BESCHRIEBENEN "SETTLEMENT CLASS"
(VERGLEICHSGRUPPE) SIND, SIND IHRE RECHTE BETROFFEN UND SIE HABEN
UNTER UMSTÄNDEN EIN ANRECHT DARAUF, AM VERGLEICHSFONDS BETEILIGT ZU
WERDEN. Wenn Sie ein Mitglied der Vergleichsgruppe sind und die
folgenden Papiere noch nicht erhalten haben: (i) die voll
ausgedruckte "Notice of Pendency and the Proposed Settlement of the
Class Action" ( Mitteilung über das schwebende Verfahren und den
geplanten Vergleich in der Gruppenklage; "Mitteilungsformular") und
(ii) ein "Proof of Claim and Release"-Formular (Anspruchsbeweis- und
-freisetzungsformular), können Sie Exemplare dieser Dokumente
anfordern, indem Sie sich als Mitglied der "Settlement Class" zu
erkennen geben und sich an folgende Anschrift wenden:

Paula Taft v. Willem Ackermans,
No. 02 CV 7951 (PKL)
c/o The Garden City Group, Inc.
Claims Administrator
P.O. Box 9000 #6387
Merrick, NY 11566-9000
USA

Nicht die Mitteilungsformulare bzw. "Proof of Claim and
Release"-Formulare betreffende Anfragen werden von folgenden
Anschriften aus beantwortet:

Lead Plaintiff's Counsel [Rechtsbeistand der Leitklägerin]:
David Kessler, Esq.
Kay Sickles, Esq.
Schiffrin & Barroway, LLP
280 King of Prussia Road
Radnor, PA 19087
USA
Lionel Glancy, Esq.
Glancy Binkow & Goldberg LLP
1801 Avenue of the Stars
Suite 311
Los Angeles, CA 90067
USA

Zur Teilnahme am Vergleich müssen Sie bis spätestens zum 28.
Dezember 2006 ein "Proof of Claim and Release"-Formular einreichen.
Wenn Sie ein Mitglied der "Settlement Class" (Klägergruppe, für die
der Vergleich angestrebt wird) sind und sich nicht selbst davon
ausschliessen, sind sie an das Urteil des Gerichts gebunden. Um sich
selbst von der "Settlement Class" auszuschliessen, müssen Sie einen
Antrag auf Ausschluss stellen, dessen Poststempel spätestens vom 19.
Oktober 2006 datiert ist. Sind Sie ein Mitglied der "Settlement
Class" und reichen Sie kein ordentliches "Proof of Claim and
Release"-Formular ein, profitieren Sie nicht von dem Vergleich, sind
jedoch dennoch an das Urteil des Gerichts gebunden.

Jegliche Anfragen über den Vergleich können schriftlich an den
Rechtsbeistand der Leitklägerin an die oben genannten Anschriften
erfolgen.

RUFEN SIE NICHT DAS GERICHT, DIE GERICHTSKANZLEI (CLERK'S OFFICE)
ODER ETWAIGE VERTRETER DES GERICHTS BEZÜGLICH DIESER MITTEILUNG AN.

PER VERFÜGUNG DES UNITED STATES DISTRICT COURT, SOUTHERN DISTRICT
OF NEW YORK.

Originaltext: Schiffrin & Barroway, LLP
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=63396
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_63396.rss2

Pressekontakt:
David Kessler bei Schiffrin & Barroway, LLP, +1-610-667-7706


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