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RapidShare erringt auch in USA richtungweisenden Sieg - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen führendes Filehosting-Unternehmen abgewiesen

Geschrieben am 20-05-2010

Cham, Schweiz (ots) - Erneut ist ein Unternehmen mit dem Versuch
gescheitert, das Geschäftsmodell des weltweit führenden
1-Click-Filehosters RapidShare AG zu diskreditieren und als illegal
zu brandmarken.

Ein US-Bezirksgericht hat am 18. Mai 2010 einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung gegen die RapidShare AG abgelehnt. Mit
dem am 11. April 2010 beim Bezirksgericht des Southern District of
California gestellten Antrag wollte der Erotikanbieter Perfect 10
RapidShare zwingen, die Verbreitung von Perfect 10-Bildern über
RapidShares Filehosting-Dienst zu verhindern.

Die Argumentation von Perfect 10 fußte dabei auf der Behauptung,
dass RapidShare seinen Nutzern für 6,99 Euro im Monat jedes beliebige
urheberrechtlich geschützte Werk anbiete, was wiederum eine
Wettbewerbsverzerrung gegenüber "ehrlichen Anbietern" wie Perfect 10
darstelle, weil diese mit einem solchen Angebot nicht konkurrieren
könnten.

Das Gericht hat den Antrag vollumfänglich zurückgewiesen. In der
Begründung heißt es, dass RapidShare als Filehoster keine
Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden könnten. Zudem habe
Perfect 10 RapidShare nicht einmal die Fundorte der urheberrechtlich
geschützten Inhalte genannt.

Der Anwalt der RapidShare AG, Daniel Raimer von der Kanzler
Raimer, dazu: "Wir sind hocherfreut über diese bahnbrechende
Entscheidung. Denn damit folgt das kalifornische Bezirksgericht
derselben Argumentation, die das Oberlandesgericht Düsseldorf
kürzlich in seinem richtungweisenden Urteil im Berufungsverfahren
gegen Capelight Pictures zu Grunde gelegt hatte." Mit dem Urteil
hatte das Düsseldorfer Oberlandesgericht eine einstweilige Verfügung
gegen RapidShare aufgehoben, durch die es dem Filehosting-Unternehmen
untersagt worden war, einige von ihren Kunden hochgeladene Filme zu
speichern.

Christian Schmid, Gründer der RapidShare AG, ergänzt: "Die
Sichtweise, dass RapidShare im Gegensatz zu anderen Filehostern keine
Urheberrechtsverletzungen fördert, scheint sich allmählich
durchzusetzen. Dass dies nun auch in den USA anerkannt wird, ist ein
Meilenstein für uns. Wir sind froh, dass das Gericht in Kalifornien
der abenteuerlichen Argumentation von Perfect 10 nicht gefolgt ist
und freuen uns darauf, auch in Zukunft den großen Unterschied
zwischen RapidShare und illegalen Sharehostern verstärkt
hervorzuheben."

Aktenzeichen: 09-CV-2596H (WMC)

Originaltext: RapidShare AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64910
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64910.rss2

Pressekontakt:
Heiko Geibig
Publicis Consultants
Tel.: 069-15402379
heiko.geibig@publicis-consultants.de


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