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Anwaltschaftliche Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld / Klaus D. Thannhuber

Geschrieben am 21-08-2006

Singen (ots) -

Eine namentliche Verdachtsberichterstattung über das seit einiger
Zeit anhängige Ermittlungsverfahren ist aus rechtlichen Gründen
unzulässig. Darauf möchten und müssen wir zur Vermeidung ausufernder
Gerichtsverfahren vorsorglich hinweisen. Wir wollen dieses auch kurz
begründen: Die namentliche Verdachtsberichterstattung ist nur in
Ausnahmefällen zulässig. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Klaus
Thannhuber ist zwar, soweit es um Vorgänge geht, die zur Schließung
des Bankhauses führten, als relative Person der Zeitgeschichte
anzusehen, allerdings nur hinsichtlich solcher Vorgänge, die im
Zusammenhang mit der Schließung des Bankhauses Reithinger stehen.

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens in Bielefeld sind
Finanzierungen der Privatbank Reithinger im Zusammenhang mit
Wohnungsbaugenossenschaften. Klaus Thannhuber ist zwar Inhaber dieser
Privatbank, er ist aber nicht in die Geschäftsführung dieser Bank
eingebunden gewesen. Er hatte und hat keine Organstellung innerhalb
des Bankhauses. Er war und ist rechtsgeschäftlich nicht zu einer
Vertretung des Bankhauses legitimiert. Tatsächlich hat Klaus
Thannhuber auch keinerlei rechtsgeschäftliche Handlungen für die Bank
vorgenommen. Die Entscheidungen, ob tatsächlich Geschäftsideen oder
Geschäftskontakte aufgegriffen und durch die Bank umgesetzt werden
stand und steht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der
Vertretungsorgane der Bank. In solche Entscheidungsprozesse war Klaus
Thannhuber nie eingebunden. Er hat insoweit kein Mitwirkungsrecht.
Deshalb kann er für Entscheidungen der Vertretungsorgane der Bank
auch nicht in eine juristische Verantwortung gestellt werden. Soweit
es in diesem Ermittlungsverfahren um "Scheinüberweisungen" geht, ist
festzuhalten, dass Klaus Thannhuber hierüber erst durch das
Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt hat. Solche Überweisungen
erfolgten ohne sein Wissen, ohne sein Wollen und deshalb,
denknotwendig, auch ohne seine Billigung.

Als im Jahre 2005 die Vorwürfe, die Gegenstand des
Ermittlungsverfahrens sind, bekannt wurden, hat Klaus Thannhuber
dieses juristisch überprüfen lassen. Nach Auskunft der Juristen, die
die einzelnen Vorwürfe geprüft haben, sind solche Beschuldigungen,
die sich allenfalls an die damaligen Verantwortlichen der Bank
richten können, nicht stichhaltig.

Angesichts der Tatsache, dass die Bankenaufsicht im Zusammenhang
mit der Schließung der Bank eine negative Fortführungsprognose
ausdrücklich auf die negative Berichterstattung gestützt hat,
erlauben wir uns den Hinweis, dass bei Abwägung der
Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite (also generell der
legitimen Interessen des Herrn Thannhuber) und der Pressefreiheit
(also dem Interesse an einer Berichterstattung) auf der anderen Seite
eindeutig ist, dass eine Berichterstattung zu unterbleiben hat. Es
wäre in der Geschichte der Bundesrepublik einmalig, wenn der Inhaber
einer Bank, der keine Organstellung und demzufolge keine
Verantwortung hat, strafrechtlich belangt werden soll.


Originaltext: Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62961
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_62961.rss2

Kontakt:

Dr. Michael Scheele
Prinzregentenplatz 15
81675 München
Telefon: 089 / 41 94 65 - 0
Felefax: 089 / 41 94 65 - 66
E-Mail: office@scheele-law.com


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