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Fit bleiben: Kosten für ein Rückentraining können steuerlich begünstigt sein!

Geschrieben am 19-04-2010

Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Immer mehr Bürger haben arbeitsbedingt Verspannungen und andere
Probleme mit ihrem Rücken. Oft nutzen sie die Möglichkeit, diesen
z.B. mit einem Rückentraining im Fitnessstudio entgegen zu wirken.
Manche Krankenkassen sind sogar bereit, einen Teil dieser Kosten zu
erstatten. Unter bestimmten Umständen ist aber auch eine steuerliche
Begünstigung möglich.

Ein steuerlicher Abzug der Trainingskosten als außergewöhnliche
Belastung ist nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom
03.12.2008 leider nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Vor
dem Trainingsbeginn muss ein amts- oder vertrauensärztliches
Gutachten die medizinische Notwendigkeit bestätigen und die
Kostenübernahme mit der Krankenkasse geklärt sein. Dann muss das
Übungsprogramm auch noch von einer heilkundigen Person (z.B. Arzt)
geleitet werden; ein Fitnesstrainer des Sportstudios genügt nicht.

Unter diesen Umständen müssen einfachere Möglichkeiten gesucht
werden. Die VLH empfiehlt allen betroffenen Arbeitnehmern, ihren
Arbeitgeber anzusprechen, weil dieser ja an der Arbeitsfähigkeit
seiner Mitarbeiter interessiert ist. Deshalb dürfen Arbeitgeber seit
2008 auch Kosten für solche Rückentrainings übernehmen, ohne dass die
Arbeitnehmer dafür Steuern und Sozialversicherung zahlen müssen. So
können auch kleinere Betriebe z.B. einen Fitnesstrainer engagieren,
der regelmäßig Rückenschulungen oder andere gesundheitsfördernde
Maßnahmen im Betrieb durchführt. Abgabenfrei bleiben Kosten von bis
zu 500 Euro pro Teilnehmer und Jahr. Möglich wäre auch, mit einem
Heilpraktiker oder Sportstudio - als externem Dienstleister - einen
Sonderkurs für die Belegschaft zu vereinbaren. Ein bloßer Zuschuss
zur Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder Sportverein kann aber
leider nicht abgabenfrei gezahlt werden.

Neben diesen organisierten Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung
des Gesundheitszustandes dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern "als
Bonbon" auch Sachbezüge bis zur Höhe von 44 Euro pro Monat
abgabenfrei zuwenden. In der Praxis geschieht dies meist mit
Gutscheinen für Sachen oder Dienstleistungen. Das können z.B.
Tankgutscheine sein - aber z.B. auch Gutscheine für Massagen bei
einem Physiotherapeuten. Wichtig: der Gutschein muss auf eine nach
Art und Menge konkret benannte Sache lauten und es darf kein Geld-
oder Höchstbetrag angegeben sein. Also z.B. "Gutschein über zwei
halbstündige Rückentrainings in der Praxis X", aber nicht "Gutschein
über Rückentraining in der Praxis X im Wert von 40 Euro".

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000
Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für
Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die VLH betreibt freiwillige
Qualitätssicherung und arbeitet als einziger Lohnsteuerhilfeverein
mit über 1.200 Beratungsstellen, welche nach DIN 77700 zertifiziert
sind. Die Anschriften von örtlichen Beratungsstellen der VLH können
im Internet unter www.vlh.de recherchiert oder unter der kostenfreien
Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.

Dieser Pressetext steht auch im Internet unter
http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=289 zum Download
bereit.

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Pressekontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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