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EANS-Hauptversammlung: KSB AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 31-03-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung
der KSB Aktiengesellschaft, Frankenthal/Pfalz

Wir laden hiermit unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre zu der am
Mittwoch, den 19. Mai 2010, 15:00 Uhr, im CongressForum Frankenthal
(Pfalz), Stephan-Cosacchi- Platz 5, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.

T A G E S O R D N U N G


1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KSB Aktiengesellschaft
nebst Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses nebst
Konzernlagebericht, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie § 315 Abs. 4 HGB und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt.


2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


Der im Jahresabschluss der KSB Aktiengesellschaft ausgewiesene
Bilanzgewinn in Höhe von Euro 33.705.595,01, der einen Gewinnvortrag aus
dem Vorjahr von Euro 413.289,38 enthält, wird unter Berücksichtigung von §
21 der Satzung wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende:
von Euro 12,00 je Stamm-Stückaktie; das sind bei
886.615 Stück dividendenberechtigten
Stamm-Stückaktien Euro 10.639.380,00
von Euro 12,26 je Vorzugs-Stückaktie; das sind bei
864.712 Stück dividendenberechtigten
Vorzugs-Stückaktien Euro 10.601.369,12
Einstellung in Gewinnrücklagen: Euro 12.000.000,00
Gewinnvortrag: Euro 464.845,89
Bilanzgewinn: Euro 33.705.595,01


Die Dividende ist zahlbar am 20. Mai 2010.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird
Entlastung für dieses Geschäftsjahr erteilt.


4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


Den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats


wird Entlastung für dieses Geschäftsjahr erteilt.


5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers


Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor,
folgenden Beschluss zu fassen:


Die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt am Main wird zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für
das Geschäftsjahr 2010 bestellt.



Der Aufsichtsrat hat sich von der BDO Deutsche Warentreuhand
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Erklärung über den
Umfang der geschäftlichen, finanziellen, persönlichen und sonstigen
Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und
der Gesellschaft und ihren Organmitgliedern andererseits, sowie den Umfang
von im vorausgegangenen Geschäftsjahr erbrachten und für das folgende Jahr
vereinbarten anderen Leistungen als der Abschlussprüfung (insbesondere
Beratungsleistungen) für die KSB Aktiengesellschaft und Unternehmen des KSB-
Konzerns vorlegen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unabhängigkeit der
BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht hinreichend gewährleistet ist, haben
sich hieraus nicht ergeben.


6. Wahlen zum Aufsichtsrat


Mit Beendigung der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 endet die Amtszeit des
von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedes Ludwig Udo
Kontz.


Der Aufsichtsrat setzt sich gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs.
1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 MitbestG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung
aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu
wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
nicht gebunden.


Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Martin Auer, Mannheim,
Syndikusanwalt, Leiter Konzernrecht, -Compliance und Materialwirtschaft
bei der MVV Energie AG, Mannheim, mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 für die nachfolgend angegebene
Amtszeit als von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied in den
Aufsichtsrat zu wählen:


Die Bestellung von Herrn Dr. Auer erfolgt für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt; das laufende Geschäftsjahr 2010 wird hierbei nicht
mitgerechnet.


Herr Dr. Auer ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke Ingolstadt Beteiligungs GmbH,
Ingolstadt, und Mitglied des vergleichbaren Kontrollgremiums der MVV
Energie a.s., Prag, Tschechische Republik.


7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:


a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 18. Mai 2015 Aktien der
Gesellschaft, gleich welcher Gattung, mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 4.477.196 zu erwerben.


b) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.


Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert für den Erwerb einer Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft gleicher
Gattung - nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse von
Aktien gleicher Gattung im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem - an den fünf
Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 5 % übersteigen
oder unterschreiten. Für den Zeitpunkt des Erwerbs ist der Tag des
Zustandekommens des Geschäftsabschlusses maßgeblich.


Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots, so darf der
Gegenwert für den Erwerb einer Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft gleicher
Gattung - nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse von
Aktien gleicher Gattung im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem - am neunten
bis fünften Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung des Angebots
nicht mehr als 10 % übersteigen oder unterschreiten. Sofern das
Kaufangebot überzeichnet ist, erfolgt die Annahme nach Quoten. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück je
Aktionär kann vorgesehen werden.


c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund
dieser Ermächtigung erworben wurden, über die Börse oder in anderer das
Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre wahrender Weise,
beispielsweise durch Angebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, zu
veräußern.


d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien der Gesellschaft
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vorzunehmen, wenn die
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und mit
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf die Veräußerung
von Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 %
des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, oder, falls dieser Betrag
niedriger ist, des im Zeitpunkt der Verwendung dieser Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals entfällt. Die Höchstgrenze von 10 %
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
Aktien entfällt, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung im
Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder die (ii) zur Bedienung
von Options- oder Wandelschuldverschreibungen höchstens auszugeben
sind, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Als
maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieses Absatzes gilt der
durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft gleicher
Gattung - nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse der
Aktien gleicher Gattung im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem - an den
letzten fünf Börsentagen vor der Veräußerung. Für die Veräußerung ist
der Tag des Zustandekommens des Geschäftsabschlusses maßgeblich.
e) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die erworbenen Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte zu veräußern, soweit dies zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und / oder
Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt.


f) Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die erworbenen Aktien der
Gesellschaft ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder zum
Teil, auch in mehreren Teilschritten, einzuziehen. Die Einziehung kann
auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der
Vorstand wird in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in
der Satzung ermächtigt.


g) Die Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
können jeweils ganz oder in Teilen, in letzterem Fall auch mehrmals,
ausgeübt werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann auch
zum Erwerb lediglich von Stammaktien der Gesellschaft oder lediglich
von Vorzugsaktien der Gesellschaft ausgeübt werden. Der Erwerb eigener
Aktien darf in Verfolgung eines oder mehrerer der genannten Zwecke
erfolgen.


h) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 17. Juni 2009
erteilte und bis zum 16. Dezember 2010 befristete Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen
Ermächtigung aufgehoben.


Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7

Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen,
bis zum 18. Mai 2015 eigene Aktien der Gesellschaft, gleich welcher
Gattung, mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt
bis zu Euro 4.477.196 zu erwerben. Bereits die Hauptversammlung vom
17. Juni 2009 hat die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien bis
zur vorgenannten Höhe zu erwerben. Von dieser Ermächtigung wurde
bislang kein Gebrauch gemacht. Da die bestehende
Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 17. Juni 2009
nur bis zum 16. Dezember 2010 besteht, sollen bereits in
dieser Hauptversammlung eine neue Ermächtigung geschaffen und
die bestehende Ermächtigung aufgehoben werden. Die
vorgeschlagene neue Ermächtigung erfasst, soweit die Verwendung
eigener Aktien betroffen ist, auch etwaige nach Veröffentlichung
dieser Einladung aufgrund der derzeit geltenden Ermächtigung
erworbene eigene Aktien.

Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in
die Lage versetzt, die mit dem Erwerb von eigenen Aktien
verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre zu realisieren. Damit macht die Gesellschaft von § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Nutzung der dort vorgesehenen höchsten
Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch.

Die eigenen Aktien sollen über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots
erworben werden können. Die bei einem Erwerb durch öffentliches
Kaufangebot vorgesehene Möglichkeit einer bevorrechtigten Annahme
geringer Stückzahlen bis zu maximal 100 Stück Aktien je Aktionär
dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu
erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und
damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Die Veräußerung der aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien erfolgt über die Börse oder in anderer geeigneter
Weise unter Wahrung der Gleichbehandlung der Aktionäre.
Allerdings kann in folgenden Fällen das Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen werden:

Die Ermächtigung nach Buchstabe d) ermöglicht es dem Vorstand, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts zu einem Preis, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet, gegen Barleistung zu veräußern. Damit soll der
Vorstand in die Lage versetzt werden, auf günstige Marktsituationen
sehr kurzfristig und flexibel reagieren zu können und durch eine
marktnahe Festsetzung des Preises - im Vergleich zur
Situation bei Einräumung des Bezugsrechts - bessere wirtschaftliche
Konditionen zu erreichen. Die vorgeschlagene Ermächtigung dient
damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Durch den börsennahen
Platzierungspreis der Aktien wird auch dem Interesse der Aktionäre
an einem


wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen sowie jedem Aktionär die
Möglichkeit belassen, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote
erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt zu erwerben.


Mit der Festlegung eines Durchschnittskurses für den maßgeblichen
Börsenpreis soll gewährleistet werden, dass die Interessen der
Aktionäre der Gesellschaft nicht durch zufällige Kursbildungen
beeinträchtigt werden. Von der Ermächtigung darf nach Maßgabe der
näheren Regelung im Ermächtigungsbeschluss nur bis zu der gesetzlich
vorgesehenen Höhe von 10 % des Grundkapitals Gebrauch gemacht
werden. Da die Ausgabe von Aktien und sonstigen Wertpapieren unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch auf andere Weise möglich ist
und eine mehrfache parallele Ausnutzung der Höchstgrenze von 10 %
ausgeschlossen werden soll, sieht der Ermächtigungsbeschluss in
diesen Fällen eine Anrechnung aller so ausgegebenen Aktien und
aufgrund solcher sonstigen Wertpapiere auszugebenden Aktien vor.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die erworbenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
an Dritte zu veräußern, soweit dies zum Zweck des Erwerbs von
Unternehmen oder den weiteren in Buchstabe e) genannten Zwecken
erfolgt. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden,
Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung einzusetzen und rasch
und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich
bietende


Gelegenheiten zu reagieren. Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien in den
von Buchstabe e) erfassten Fällen kann sich gegenüber der Hingabe von Geld als
die günstigere - weil liquiditätsschonende - Finanzierungsform für die
Gesellschaft erweisen und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. Der
Vorstand wird darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre durch eine
angemessene Festlegung der Bewertungsrelation gewahrt werden. Er wird sich bei


der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien am
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung
orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenpreis ist
hierbei jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des
Börsenpreises in Frage zu stellen.

Die Gesellschaft soll nach Buchstabe f) eigene Aktien auch
ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Diese
Ermächtigung ermöglicht eine Kapitalherabsetzung im Wege der
Einziehung von Aktien oder auch eine Reduzierung der Anzahl der
Stückaktien bei unverändertem Grundkapital.

Der Vorstand wird über die Ausübung der vorgeschlagenen
Ermächtigung und die Verwendung erworbener eigener Aktien im Rahmen
seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden und in den dafür
vorgesehenen Fällen die Zustimmung des Aufsichtsrats
einholen. Die Berichtspflichten gegenüber der Hauptversammlung
wird er beachten. Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von
einer durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien Gebrauch zu machen.


8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung zur Anpassung an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Am 4. August 2009 wurde das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) im Bundesgesetzblatt verkündet; die
Änderungen im Aktiengesetz traten im Wesentlichen am 1. September 2009 in
Kraft. Durch das Gesetz sind unter anderem die aktienrechtlichen Fristen
für die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis der
Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts
durch Bevollmächtigte geändert worden. Zudem ist die Möglichkeit der
Stimmabgabe mittels Briefwahl eröffnet worden. Die vorgeschlagenen
Satzungsänderungen dienen der Anpassung der Satzung an diese neuen
Vorschriften.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu
fassen:


a. § 15 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:



"(3) Die Hauptversammlung ist mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen
Fristen einzuberufen."



b. § 16 Absätze 2 bis 5 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:



"(2) Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in
Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Die Anmeldung bedarf der
Textform.


(3) Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit den Aktionären dieses gemäß
dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen zusteht - ist ein in
Textform in deutscher Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut ausreichend. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der
Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu
bemessende Frist vorgesehen werden.


(4) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung
kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden. § 135 AktG bleibt
unberührt. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).


(5) Für die Berechnung von Fristen gelten die jeweils anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen."


9. Beschlussfassung über die Befreiung von der Verpflichtung zur
individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung im Jahres- und
Konzernabschluss


Die Hauptversammlung der KSB Aktiengesellschaft vom 22. Juni 2006 hat
einen Beschluss gefasst, der die Befreiung von der individualisierten
Offenlegung der Vorstandsvergütung bis zum 21. Juni 2011 vorsieht. Durch
das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der
Vorstandsvergütung (VorstAG) wurden die §§ 286 Abs. 5 und 314 Abs. 2 HGB
zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung geändert. Der
auf der alten Gesetzesfassung beruhende Beschluss vom 22. Juni 2006 soll
deshalb aufgehoben und neu gefasst werden.


Nach aktueller Gesetzeslage sind im Anhang des Jahresabschlusses der
Gesellschaft neben der Angabe der den Vorstandsmitgliedern für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge zusätzliche Angaben im
Hinblick auf die jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährten Vergütungen
nach näherer Maßgabe von § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB
erforderlich. Entsprechendes gilt nach §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6
Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB für den Konzernanhang. Die Hauptversammlung
kann allerdings gem. § 286 Abs. 5 Satz 1 HGB und § 314 Abs. 2 Satz 2 HGB
beschließen, dass diese Angaben im Anhang des Jahresabschlusses und im
Anhang des Konzernabschlusses unterbleiben. Ein solcher Beschluss bedarf
einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals und darf höchstens für fünf Jahre gefasst
werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine
individualisierte Angabe der Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft nicht sinnvoll ist, weil der Vorstand als Team arbeitet
und die Geschäftsziele nur gemeinschaftlich erreicht werden können. Es
soll bei der Gesellschaft auch in Zukunft auf eine Offenlegung der
Vorstandsvergütung in individualisierter Form verzichtet werden.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:


Der Beschluss der Hauptversammlung der KSB Aktiengesellschaft vom 22. Juni
2006 zur Befreiung von der individualisierten Offenlegung der
Vorstandsvergütung wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Befreiung
aufgehoben. Die gemäß § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315a
Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben
unterbleiben in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft für
die Geschäftsjahre 2010 bis 2014 (einschließlich).


VORLAGEN

Die unter Punkt 1 der Tagesordnung genannten
Unterlagen, der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (vgl.
Tagesordnungspunkt 2) sowie der Bericht des Vorstands zu
Tagesordnungspunkt 7 sind im Internet unter www.ksb.com,
Link "Hauptversammlung" verfügbar und werden auch in der
Hauptversammlung ausliegen.

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TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - soweit ihnen dieses
nach der Satzung oder den gesetzlichen Bestimmungen zusteht -
zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen
- persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die zu
Beginn des 28. April 2010 (0:00 Uhr, "Nachweisstichtag")
Aktionäre der KSB Aktiengesellschaft sind und sich
angemeldet sowie ihre Teilnahmeberechtigung nachgewiesen haben.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
keine Bedeutung.

Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme durch eine in
Textform in deutscher Sprache erstellte und auf den Nachweisstichtag
bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das
depotführende Kreditinstitut nach. Diese Bescheinigung und die
Anmeldung müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 12. Mai 2010
(24:00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:


KSB Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main


Fax: +49 (0) 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com


Darüber hinaus kann die Teilnahmeberechtigung dadurch nachgewiesen
werden, dass Aktionäre ihre Aktien spätestens zu Beginn des 28.
April 2010 (0:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse


KSB Aktiengesellschaft
- Gesellschaftskasse -
Johann-Klein-Straße 9
67227 Frankenthal (Pfalz)


hinterlegt haben und bis zum Ende der Hauptversammlung dort belassen.

Nach Zugang der Anmeldung und erfolgtem Nachweis der Teilnahmeberechtigung
werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung ausgestellt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die
Anmeldung und den Nachweis ihrer Teilnahmeberechtigung zu sorgen.


STIMMRECHTSAUSÜBUNG, STIMMRECHTSVOLLMACHT

Stammaktionäre, die sich wie vorstehend beschrieben angemeldet
haben, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter
entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte,
z.B. das depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von
Aktionären oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135
AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren
Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der
Gesellschaft bestehen; hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden
Form bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den jeweils zu
Bevollmächtigenden abzustimmen.

Anstelle einer Vollmachtserteilung können Stammaktionäre dritte
Personen ermächtigen, das Stimmrecht des Aktionärs im eigenen
Namen auszuüben (sog. Legitimationsübertragung). Nach außen tritt
dann die ermächtigte Person (der sog. Legitimationsaktionär) als
Aktionär auf. Der Legitimationsaktionär hat gemäß § 129 Abs. 3
Satz 1 AktG die betreffenden Aktien zur Aufnahme in das
Teilnehmerverzeichnis gesondert anzugeben.


Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Stammaktionären ergänzend
an, dass sie an weisungsgebundene, von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter Vollmacht zur Ausübung ihres Stimmrechts in der
Hauptversammlung erteilen. Den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern müssen ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den erteilten Weisungen
abzustimmen. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine
eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden
sich im Falle einer Abstimmung der Stimme enthalten.


Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser
Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft bis
zum Ablauf des 14. Mai 2010 (24:00 Uhr) unter der nachfolgend
genannten Adresse zugegangen sein:


KSB Aktiengesellschaft
A-CA11 / Investor Relations
Johann-Klein-Straße 9
67227 Frankenthal (Pfalz)


Fax: +49 (0) 6233 86-3454
E-Mail: investor-relations@ksb.com


Andernfalls können die Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht berücksichtigt
werden. Der Widerruf der an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft erteilten Vollmachten kann auch in der
Hauptversammlung erfolgen.

Formulare zur Vollmachtserteilung (einschließlich zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) werden jeder stimmberechtigten
Person auf Verlangen in Textform übermittelt. Entsprechende
Verlangen bitten wir zu richten per E-Mail an investor-
relations@ksb.com oder per Fax an KSB Aktiengesellschaft, Investor
Relations, Fax: +49 (0) 6233 86-3454. Die Formulare zur Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter stehen auch im Internet unter www.ksb.com,
Link "Hauptversammlung" zur Verfügung. Formulare zur
Vollmachtserteilung an Dritte werden jeder Eintrittskarte beigefügt.

RECHTE DER AKTIONÄRE

1. Ergänzung der Tagesordnung

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG müssen der
Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse bis zum Ablauf des 18.
April 2010 (24:00 Uhr) zugehen:


KSB Aktiengesellschaft
A-CA11 / Investor Relations
Johann-Klein-Straße 9
67227 Frankenthal (Pfalz)


Fax: +49 (0) 6233 86-3454
E-Mail: investor-relations@ksb.com


Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung
nach § 122 Abs. 2 AktG und deren Voraussetzungen stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.ksb.com, Link
"Hauptversammlung" zur Verfügung.

2. Anträge von Aktionären (§ 126 Abs. 1 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge
gegen die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.

Bis zum Ablauf des 4. Mai 2010 (24:00 Uhr) der Gesellschaft unter der
in Ziffer 1 genannten Adresse zugegangene Gegenanträge von
Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung im Sinne von
§ 126 Abs. 1 AktG werden den Aktionären im Internet unter
www.ksb.com, Link "Hauptversammlung", unverzüglich zugänglich
gemacht.

Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen nach § 126 Abs. 1 AktG
und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß §
126 Abs. 2 AktG ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht
über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, stehen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ksb.com, Link
"Hauptversammlung" zur Verfügung.

3. Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder zur Wahl von
Abschlussprüfern zu machen. Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
steht in Tagesordnungspunkt 6 zur Abstimmung, die Wahl des
Abschlussprüfers in Tagesordnungspunkt 5.

Bis zum Ablauf des 4. Mai 2010 (24:00 Uhr) der Gesellschaft unter der
in Ziffer 1 genannten Adresse zugegangene Wahlvorschläge von
Aktionären nach § 127 AktG werden den Aktionären im Internet unter
www.ksb.com, Link "Hauptversammlung", unverzüglich zugänglich
gemacht.

Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach § 127 AktG
und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß
§§ 127 Satz 1 i. V. m. 126 Abs. 2 AktG ein Wahlvorschlag und
dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht
werden müssen, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.ksb.com, Link "Hauptversammlung" zur Verfügung.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung am 19. Mai 2010 vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.

Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß §
131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.ksb.com, Link "Hauptversammlung" zur Verfügung.

INTERNETSEITE, ÜBER DIE INFORMATIONEN GEMÄSS § 124a AktG ZUGÄNGLICH
SIND

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge und / oder Wahlvorschläge von Aktionären sowie
weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.ksb.com, Link "Hauptversammlung" zur
Verfügung.

ERGÄNZENDE ANGABEN NACH § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 44.771.963,82 und ist in
886.615 nennwertlose Stamm- Stückaktien und 864.712
nennwertlose Vorzugs-Stückaktien (ohne Stimmrecht) eingeteilt.
Jede Stamm-Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme,
so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 886.615 beträgt. Im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist die
Gesellschaft weder im Besitz von eigenen Aktien gemäß §§ 71 ff.
AktG noch sind der Gesellschaft andere Umstände des Ruhens von
Stimmrechten bekannt.

Frankenthal, im März 2010

DER VORSTAND


Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------


ots Originaltext: KSB AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Dr. Hans Stefan Wiß

Tel.: +49(0)6233 86 2266

E-Mail: hans-stefan.wiss@ksb.com

Branche: Maschinenbau
ISIN: DE0006292006
WKN: 629200
Index: CDAX
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Regulierter Markt
Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard


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