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EANS-Hauptversammlung: Villeroy & Boch AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 30-03-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Mettlach

ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720
ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723

Wir laden die Stamm- und Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft zu der

Ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, dem 12. Mai 2010, um 15:00 Uhr

in die Stadthalle von 66663 Merzig/Saar, Zur Stadthalle 4, ein.

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft EURO
71.909.376,00; es ist eingeteilt in 14.044.800
Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-
Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien beträgt damit 28.089.600
Stückaktien, stimmberechtigt sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien.
Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen
Vorzugs-Stückaktien beträgt 1.683.029 stimmrechtslose
Vorzugs-Stückaktien.

TAGESORDNUNG - KURZFASSUNG:


1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2009, des zusammengefassten Lageberichts des Vorstands für die Villeroy &
Boch Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats


4. Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats


5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Vorzugsaktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb
und des Bezugsrechts bei der Veräußerung

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

a) zur Befreiung vom Mehrfachvertretungsverbot (§ 181 2. Alt. BGB)

b) zur Festlegung des Hauptversammlungsortes


7. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts - soweit ein solches besteht - sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem
depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher,
französischer oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung
erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung beziehen, das ist Mittwoch, der
21. April 2010 (00.00 Uhr) (sog. "Nachweisstichtag").

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft bis jeweils mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Mittwoch, dem 5. Mai 2010 (24.00 Uhr) unter der Adresse


Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045
Email: WP.HV@Xchanging.com


zugehen. Den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten
Aktionären werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten zu erleichtern,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich
alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.

Verfahren für die Stimmabgabe bzw. Teilnahme durch einen
Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
wollen, können


ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.


Soweit Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nicht an ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in
§ 135 AktG gleichgestellten


Personen oder Institutionen erteilt werden, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten zur Teilnahme an der
Hauptversammlung, die nicht die Ausübung des Stimmrechts umfassen, sind
gegenüber der Gesellschaft in Textform nachzuweisen. Die Erklärung der
Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der


Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden,
dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises
der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße
1, D-66693 Mettlach, Telefax-Nr.: 0049 (0)6864-812689, E-Mail:
hauptversammlung@villeroy- boch.com.

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet
werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten
Anmeldung zugesandt wird und steht unter
www.villeroy-boch.com/de/de/home/unternehmen/investor-
relations/hauptversammlung/unter-lagen-zur-tagesordnung.html zum
Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8
und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen
und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung
abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig
mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und
Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.


Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der
Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der


Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht
erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung
anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Soweit von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,
müssen diesen Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen sind die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt.


Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter befindet sich auf der Rückseite der
Eintrittskarte. Dieses steht auch unter www.villeroy-


boch.com/de/de/home/unternehmen/investor-rela-tions/hauptversammlung/
unterlagen- zur-tagesordnung.html zum Download zur Verfügung.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform
übermittelt werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung
gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens eingehend bis
Montag, den 10. Mai 2010 (24.00 Uhr), postalisch, per Telefax oder
per E-mail an folgende Adresse zu übermitteln: Villeroy &
Boch Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 1, D-66693
Mettlach, Telefax-Nr.: 0049 (0)6864- 812689, E-Mail:
hauptversammlung@villeroy-boch.com.

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich
fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben
und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der
Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR
erreichen ("Quorum"), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand (Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Vorstand,
Saaruferstraße, 66693 Mettlach) zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens bis Sonntag, den 11. April
2010 (24.00 Uhr), zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind.
Hierbei besteht Unsicherheit, ob die Frist von drei Monaten
auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei
der Gesellschaft oder des Tages der Hauptversammlung zu berechnen
ist. Im erstgenannten Fall müssten die Antragsteller nachweisen,
dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Zugang des
Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind. Im letztgenannten
Fall müssten die Antragsteller nachweisen, dass sie mindestens
seit dem 12. Februar 2010, 00.00 Uhr Inhaber der Aktien sind. Die
Gesellschaft wird die für die Antragsteller günstigere
Fristberechnung anwenden und Ergänzungsverlangen bekannt machen,
wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Aktien, die das Quorum
erfüllen, seit dem 12. Februar 2010, 00.00 Uhr gehalten werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1,
127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen. Sie
können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich
an die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung,
Saaruferstraße 1, D-66693 Mettlach, Telefax-Nr.: 0049
(0)6864-812689, E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com zu
richten.

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.villeroy- boch.com/d
e/de/home/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/gegenan-
traege.html zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer
Begründung mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Dienstag,
den 27. April 2010 (24.00 Uhr), unter der vorstehend angegebenen
Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden
nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die
vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von
Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine
Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten
enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen
auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der


Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien enthält.



Weitere Hinweise


Die Einberufung einschließlich des vollständigen Wortlauts der
Tagesordnung und des Berichts des Vorstands zu
Tagesordnungspunkt 5 ist im elektronischen Bundesanzeiger am 29.
März 2010 unter www.ebundesanzeiger.de veröffentlicht und auf
unserer Internetseite unter
www.villeroy-boch.com/de/de/home/unternehmen/in-
vestor-relations/hauptversammlung/einladung-und-tagesordnung.html
abrufbar. Dort sind auch die weiteren Informationen nach § 124a
AktG abrufbar. Eine Abschrift der vollständigen Einberufung ist
ebenso bei der Zahlstelle der Gesellschaft, Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main, kostenfrei auf Anfrage erhältlich.

Mettlach, im März 2010

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft

Der Vorstand


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Villeroy & Boch AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Philipp Schmidt

Telefon: +49 (0)6864-81-1520

E-Mail: schmidt.philipp@villeroy-boch.com

Branche: Konsumgüter
ISIN: DE0007657231
WKN: 765723
Index: SDAX, Prime All Share
Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Berlin / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
München / Freiverkehr


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