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Richtig reagieren bei Abmahnung und Kündigung

Geschrieben am 22-03-2010

München (ots) - Der Verzehr zweier Brötchenhälften und einer
Frikadelle von einem Firmen-Büffet, das Einlösen von Leergutbons oder
das Mitnehmen weggeworfener Pfandflaschen - immer wieder kommt es aus
geringem Anlass zu Kündigungen von Arbeitnehmern. Insbesondere in
wirtschaftlich schwierigen Zeiten. "Die Unternehmen sind bestrebt,
ihre Personalkosten niedrig zu halten. Viele Chefs sind nervös,
Mitarbeiter werden schnell entlassen", weiß Markus Michalka,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Autor des Beck kompakt Ratgebers
"Abmahnung und Kündigung" (Verlag C.H.Beck). Doch längst nicht immer
halten sich die Arbeitgeber an die Spielregeln.

"Zunächst sollte der Arbeitnehmer prüfen, ob überhaupt die
Voraussetzungen für eine Abmahnung oder Kündigung vorliegen", rät
Markus Michalka. Mit der Abmahnung gibt der Chef dem Mitarbeiter
einen "Schuß vor den Bug". Bei Wiederholung seines
arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens droht dann die Kündigung.

"Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt, den er abmahnen will
detailliert beschreiben. Pauschale Schilderungen reichen nicht",
erklärt der Münchner Rechtsanwalt. Typische Gründe für eine Abmahnung
sind häufiges Zuspätkommen, Beleidigung von Kollegen oder
Vorgesetzten sowie unerlaubtes Surfen im Internet.

Der Arbeitsrechtler empfiehlt: "Wehren Sie sich gegen eine
Abmahnung, auch wenn sie nur teilweise unrichtig ist. Das
Arbeitsrecht bietet hier Mittel wie Gegendarstellung, Beschwerde beim
Chef oder die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der
Personalakte."

Kommt es doch zu einer Kündigung, sollte unbedingt ein Anwalt
hinzugezogen werden. Denn nur aus drei Gründen darf üblicherweise
gekündigt werden: Entweder erzwingen betriebliche Gründe wie der
Wegfall des Arbeitsplatzes die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
oder die Ursachen liegen in der Person des Arbeitnehmers. Dabei kann
zum Beispiel lange Krankheit der Auslöser sein. Aber auch anhaltende
schlechte Leistungen geben Anlass zur Kündigung.

Begeht der Arbeitnehmer im Betrieb jedoch einen gravierenden
Verstoß wie Diebstahl, Spesenbetrug oder Manipulation der Stempeluhr,
ist der Arbeitgeber immer berechtigt, das Arbeitsverhältnis sofort zu
beenden.

"Egal, ob ordentliche oder fristlose Kündigung: Fühlt sich der
betroffene Arbeitnehmer ungerecht behandelt, muss er spätestens drei
Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage bei Gericht
eingereicht haben", mahnt der Autor.

Folgende Punkte müssen bei einer Kündigung unbedingt erfüllt sein:

- Ist die Kündigung schriftlich erfolgt?
- Ist die Kündigung vom Chef oder einem Bevollmächtigten
ausgesprochen?
- Hat die Kündigung den richtigen Inhalt?
- Ist die Kündigung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist
zugestellt?
- Wurde die richtige Kündigungsfrist eingehalten?

Markus Michalka, Abmahnung und Kündigung, Beck kompakt, Verlag
C.H.Beck, 2010, 128 Seiten, kartoniert EUR 6,80, ISBN:
978-3-406-60266-5, www.beck-shop.de/30793

Originaltext: Verlag C.H.Beck
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/34486
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_34486.rss2

Pressekontakt:
Verlag C.H.Beck oHG
Karen Geerke
Tel.: (089) 381 89-512
Fax: (089) 381 89-480
E-Mail: Karen.Geerke@beck.de
Internet: www.presse.beck.de


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