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EANS-Hauptversammlung: conwert Immobilien Invest SE / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 18-03-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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conwert Immobilien Invest SE


Wien, FN 212163 f
(die "Gesellschaft")

Einladung

zu der am 15. April 2010 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit,
im "Großen Saal" am Sitz der Gesellschaft
A-1080 Wien, Albertgasse 35, stattfindenden

9. ordentlichen Hauptversammlung

der Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE

mit folgender


Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2009 samt Anhang und Lagebericht, des Corporate
Governance-Berichts, des IFRS-Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2009 samt Konzernanhang und -lagebericht, des
Gewinnverwendungsvorschlags des geschäftsführenden


Direktoriums gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz, des Berichts des Verwaltungsrats
gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz und des Jahresberichts des Verwaltungsrats
gemäß § 58 SE-Gesetz.


2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahres 2009.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2009.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
geschäftsführenden Direktoriums für das Geschäftsjahr 2009.

5. Wahl des Abschlussprüfers für den UGB-Jahresabschluss und
den IFRS- Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010.

6. Wahlen in den Verwaltungsrat.

7. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwaltungsrates gemäß
§ 174 Abs 2 AktG, innerhalb von fünf Jahren ab Beschlussfassung,
sohin bis 15. April 2015, Wandelschuldverschreibungen
(Wandelschuldverschreibungen 2010), mit denen ein Umtausch- oder
Bezugsrecht auf bis zu 12.803.890 Stück auf Inhaber lautende
Stammaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von bis zu EUR 128.038.900,- verbunden ist, in
einer oder mehreren Tranchen auszugeben und alle weiteren
Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen sowie die Ausgabe und
das Umtauschverfahren der Wandelschuldverschreibungen
festzusetzen; sowie Beschlussfassung über den Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 174 Abs 4 AktG iVm § 153 AktG
im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
gemäß vorstehender Ermächtigung.

8. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals
um bis zu EUR 128.038.900,- durch Ausgabe von bis zu
12.803.890 Stück neue, auf Inhaber lautende Stammaktien der
Gesellschaft zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an
die Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen 2010(bedingtes
Kapital III.) und die entsprechende Änderung der Satzung in § 4
(Grundkapital und Aktien) durch Anfügung eines neuen Absatzes (7).

Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):

Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG
ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 25. März 2010, am
Sitz der Gesellschaft, A-1080 Wien, Albertgasse 35, während der
üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag
(werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis
15:00 Uhr, jeweils Wiener Zeit, zur Einsicht der Aktionäre auf:


• UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 samt Anhang und Lagebericht;
• Corporate Governance-Bericht;
• IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 samt Konzernanhang und
-lagebericht;
• Gewinnverwendungsvorschlag des geschäftsführenden Direktoriums gemäß
§ 41 Abs 1 SE-Gesetz;
• Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz;
• Jahresbericht des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz;
• Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 8;
• Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG der Kandidaten zu
Tagesordnungspunkt 6;
• Lebensläufe der Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6;
• Wortlaut der zum Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen
Satzungsbestimmung (bedingtes Kapital III.);
• Schriftlicher Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 174 Abs 4 iVm § 153
Abs 4 AktG zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der zum
Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Ermächtigung gemäß § 174 Abs 2
AktG.
Diese Informationen und Unterlagen werden überdies ebenso wie
• die Einberufung und
• die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht
gemäß § 114 AktG
gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 4 AktG ab dem 21. Tag vor der


Hauptversammlung, sohin ab 25. März 2010, auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.conwert.at zugänglich
gemacht.

Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß § 62
Abs 1 SEG iVm § 109 AktG und Art 53 SE-VO iVm §§ 110 und 118
AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.conwert.at ab sofort zur Verfügung gestellt.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):

a) Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre

Gemäß § 62 Abs 1 SEG iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren
Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Dies
ist bei Inhabern von depotverwahrten Aktien durch
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen. Das
Aktionärsverlangen muss von den Antragstellern unterschrieben sein
und der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am 25. März 2010, an der Adresse
conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu
Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, zugehen.

b) Beschlussvorschläge von Aktionären

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile
zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, der
Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform oder
Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des geschäftsführenden Direktoriums oder
des Verwaltungsrats auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß Art 9 Abs 1 lit c
(ii) SE-VO iVm § 87 Abs 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens
am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 6.
April 2010, an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, A-1080
Wien, Albertgasse 35, zu Handen Herrn Mag Wolfgang Tutsch, oder
per Telefax, +43/(0)1/ 521 45 - 333, zugeht.

c) Auskunftsrecht

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem Aktionär auf
Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Werden in der Hauptversammlung eines Mutterunternehmens
(§ 244 UGB) der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die
Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden,
soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet
ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen
erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der
Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend
zugänglich war.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden,
und zwar unter der Adresse A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen
Herrn Mag Wolfgang Tutsch.

d) Sonstiges

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien
während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur
ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im
jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß
§ 10a AktG erbracht wird.

Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG richtet sich die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu
machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor
dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem
Anteilsbesitz am

5. April 2010, 24:00 Uhr.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer
an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am
12. April 2010, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit
Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in §
10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die
Depotbestätigung ist die Textform ausreichend. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am
12. April 2010, zugehen muss.

Die Bestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message
Type MT598, ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), per Post an
conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per
Telefax: +43/(0)1/ 521 45 - 333, jeweils zu Handen von Herrn Mag
Wolfgang Tutsch, zu übermitteln.

Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der
Aktionär, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein
Mitglied des Verwaltungsrats oder des geschäftsführenden Direktoriums
darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit
der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des
Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die
Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die
Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG erteilt
werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für
die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf ist zwingend
das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.conwert.at
zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer
beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht bzw
deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser
aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw deren
Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der
Hauptversammlung vorzulegen oder vorab per Post an conwert Immobilien
Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax,
+43/(0)1/ 521 45 - 333, jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang
Tutsch, zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw deren Widerruf
bei den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen (Übermittlung
per Post oder Telefax) jedenfalls bis 14. April 2010, 17:00 Uhr,
Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm


Vollmacht erteilt wurde. Gemäß § 262 Abs 20 AktG und § 20 Abs 4 der Satzung
nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG zurzeit
nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes


Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Die
Erklärungen dürfen daher ausschließlich per Post an conwert
Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per
Telefax, +43/(0)1/ 521 45 - 333, jeweils zu Handen von Herrn Mag
Wolfgang Tutsch, übermittelt werden.

Zusätzlich besteht - als Service der Gesellschaft für ihre
Aktionäre - die Möglichkeit, dass Aktionäre, die
teilnahmeberechtigt sind, aber nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, ihr
Stimmrecht durch Herrn Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann von der Kanzlei
CMS Reich- Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH oder einen von Herrn
Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann unterbevollmächtigten Vertreter,
ausüben lassen. Es ist nicht zwingend, dass Aktionäre, die
einen Vertreter bevollmächtigen wollen, Herrn Rechtsanwalt Dr
Armin Dallmann zum Vertreter bestellen. Wenn Aktionäre Herrn
Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann als Vertreter bevollmächtigen wollen,
so müssen sie das folgende Verfahren einhalten: Der Aktionär
übermittelt das ausgefüllte, auf Herrn Rechtsanwalt Dr Armin
Dallmann lautende und unterfertigte Vollmachtsformular (siehe
oben) so rechtzeitig an Herrn Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann pA
CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien,
Ebendorferstraße 3, Telefax: +43 1 40443 91150, E-Mail:
armin.dallmann@cms- rrh.com, dass die Vollmacht spätestens am 12.
April 2010, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, dort einlangt. Die an Herrn
Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann erteilte Vollmacht ist nur dann
wirksam, wenn sie Herrn Dr Armin Dallmann ermächtigt, im Rahmen
dieser Vollmacht Untervollmacht zu erteilen. Der Aktionär kann
Herrn Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann Weisungen erteilen, wie dieser
das Stimmrecht auszuüben hat. Ohne Weisung wird Herr Rechtsanwalt
Dr Armin Dallmann nach freiem Ermessen abstimmen.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie
unter "Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7
AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 853.592.730,- und ist in
85.359.273 Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im
gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht
auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per 16. März 2010,
Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft
5.869.008 eigene Aktien, die kein Stimmrecht vermitteln, sodass
unter Berücksichtigung dieser eigenen Aktien aktuell 79.490.265
Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft
behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen
amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass oder Führerschein) zur
Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der
Stimmkarten beginnt ab 9:00 Uhr, Wiener Zeit.

Wien, im März 2010 Der
Verwaltungsrat


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: conwert Immobilien Invest SE
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

conwert Immobilien Invest SE

Mag. Peter Sidlo, Leiter Konzernkommunikation - Investor Relations

T +43 / 1 / 521 45-250

E sidlo@conwert.at

Branche: Immobilien
ISIN: AT0000697750
WKN: 069775
Index: WBI
Börsen: Wien / Amtlicher Markt


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