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GEMA: Außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Rechtewahrnehmung für die Verwendung von Musik zu Werbezwecken

Geschrieben am 12-03-2010

München (ots) - Die Regelung der Rechtewahrnehmung für die
Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken war einziger
Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Mitgliederversammlung der
GEMA am heutigen Freitag, den 12. März. Der Einladung nach Berlin
waren 317 Mitglieder gefolgt. In der Abstimmung entschieden sich die
Mitglieder nahezu einstimmig für eine Neufassung des
Berechtigungsvertrags, die klar unterscheidet, inwieweit die Rechte
im Werbebereich durch den Berechtigten einerseits und die GEMA
andererseits wahrgenommen werden.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: "Mit diesem
eindeutigen Auftrag der Mitglieder haben wir die Rechtssicherheit
wiederhergestellt. Mitglieder und Kunden der GEMA können sehr
zufrieden sein."

"Die Tatsache, dass so viele Mitglieder der Einladung gefolgt
sind, ist ein unübersehbares Signal der gelebten Demokratie und
Solidarität innerhalb der GEMA," so Jörg Evers,
Aufsichtsratsvorsitzender der GEMA.

Die Mitglieder haben sich nahezu einstimmig in allen drei
Berufsgruppen darauf geeinigt, dass hinsichtlich der Verwendung von
Musikwerken zu Werbezwecken eine separate Rechtewahrnehmung durch den
Berechtigten einerseits und die GEMA andererseits erfolgen soll:

Gemäß Absatz (1) der beschlossenen Neufassung von § 1 k) des
Berechtigungsvertrags verbleibt die Befugnis, im jeweiligen
Einzelfall Dritten die Zustimmung zur Benutzung eines Werks zu
Werbezwecken zu erteilen oder eine solche Benutzung zu verbieten,
beim Berechtigten. Damit wird transparent beschrieben, dass die GEMA
nicht über die Frage entscheidet, ob ein Werk überhaupt für die
Vermittlung von Werbebotschaften oder zur Bewerbung von Waren und
Dienstleistungen etc. genutzt werden darf.

Gemäß Absatz (2) überträgt der Berechtigte der GEMA die in § 1 a)
bis h) und l) des Berechtigungsvertrags genannten Rechte, das sind
z.B. die Rechte zur Sendung, Vervielfältigung und öffentlichen
Zugänglichmachung, jeweils auch zu Werbezwecken. Diese Übertragung zu
Werbezwecken erfolgt unter einer auflösenden Bedingung. Danach fallen
die der GEMA übertragenen Rechte an den Berechtigten zurück, sobald
dieser im Einzelfall eine Benutzung zu Werbezwecken gegenüber einem
Dritten verbietet und dies der GEMA schriftlich mitteilt. Für die
Musiknutzer bedeutet dies, dass sie die in § 1 a) bis h) und l) des
Berechtigungsvertrags genannten Rechte zu Werbezwecken von der GEMA
erwerben können. Für den Fall, dass ein Berechtigter im konkreten
Einzelfall die Benutzung seines Werkes zu Werbezwecken verbietet und
dies der GEMA schriftlich mitteilt, kann sich der Nutzer jedoch nicht
mehr auf die Lizenzierung dieser Rechte durch die GEMA berufen.
Hierdurch wird ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der
Berechtigten und der Nutzer erreicht.

Der Bundesgerichtshofs (BGH) war in seinem Urteil vom 10. Juni
2009 im Verfahren der GEMA gegen die Heye & Partner GmbH zu dem
Schluss gekommen, die GEMA sei entgegen der seit jeher geübten Praxis
und Rechtsprechung auf Basis der bisherigen Fassung des
Berechtigungsvertrags insgesamt nicht berechtigt, Werberechte, d.h.
die Rechte zur Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken,
wahrzunehmen. Das bedeutet, dass die GEMA auf Basis der bisherigen
Fassung des Berechtigungsvertrages bislang Werberechte nicht wirksam
an Musiknutzer lizenzieren und auch keine Ausschüttungen an ihre
Mitglieder vornehmen konnte. Ziel der außerordentlichen Versammlung
war daher, dass die Mitglieder darüber entscheiden, ob und in welchem
Umfang Werberechte in Zukunft auf die GEMA zur Wahrnehmung übertragen
werden, um wieder Rechtssicherheit und Handlungsmöglichkeiten sowohl
für die Mitglieder als auch für die Musiknutzer zu schaffen.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als
60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie
von über einer Million Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist
weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

Originaltext: GEMA
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/35830
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_35830.rss2

Pressekontakt:
Bettina Müller, Unternehmenssprecherin, Leitung Kommunikation & PR,
E-Mail: bmueller@gema.de, Telefon +49 89 48003-426

Gaby Schilcher, Fachreferentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
E-Mail: gschilcher@gema.de, Telefon +49 89 48003-428


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