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Sektoruntersuchung Milch des Bundeskartellamtes: Genossenschaften sind Erzeugerzusammenschlüsse

Geschrieben am 01-03-2010

Bonn/Berlin (ots) - Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV)
unterstreicht in seiner Stellungnahme zum Zwischenbericht der
Sektoruntersuchung Milch des Bundeskartellamtes ausdrücklich, dass es
keine Unterschiede in der Milchpreisfindung zwischen
genossenschaftlichen und nicht-genossenschaftlichen Unternehmen gibt,
da sich die Milchpreisfindung bei beiden an der Marktlage orientiert.
Das gilt auch für die üblichen zweijährigen Lieferbindungen, die
vorrangig dazu dienen, Milcherzeugern und Molkereien
Planungssicherheit zu geben. Es hat sich nachweislich bewährt, dass
die Vollablieferungspflicht gekoppelt ist mit der Vollabnahmepflicht.
Das wirkt sich sowohl positiv auf die Molkereigenossenschaften als
auch auf das unternehmerische Handeln der Genossenschaftsmitglieder
aus.

Der DRV weist die Forderung des Bundeskartellamtes, Milchpreise
zwischen den angeschlossenen Mitgliedern einer Genossenschaft und der
Genossenschaft selbst auszuhandeln, als unrealistisch zurück. Der DRV
betont, dass die Milchpreisfestsetzung zu den originären,
eigenverantwortlichen Aufgaben der Geschäftsführung nach § 27 des
Genossenschaftsgesetzes zählt. Der genossenschaftliche Förderauftrag
verpflichtet zum bestmöglichen Auszahlungspreis. Zunehmende
Marktschwankungen machen ein vorheriges Aushandeln des Milchpreises
mit den Mitgliedserzeugern nicht praktikabel. Das gilt zumindest so
lange wie es Überschüsse auf dem Milchmarkt gibt und daraus hohe
Risiken für die Unternehmen bis hin zur Insolvenz erwachsen können.

Der DRV stellt klar, dass die genossenschaftlichen Molkereien ihre
Marktstellung gegenüber ihren Mitgliedern nicht dazu ausnutzen, die
Milchauszahlungspreise missbräuchlich zu gestalten. Das wäre ein
eklatanter Verstoß gegen den genossenschaftlichen Förderauftrag.

Ausführlich geht der DRV auf den Aspekt verlässlicher
Lieferbeziehungen ein und betont, dass zwischen dem Erzeuger und
seiner Genossenschaft keine Marktstufe liegt, da beide eine Einheit
bilden. Der Milcherzeuger unterhält mit seiner Molkereigenossenschaft
eine Förderbeziehung; er hat Mitbestimmungsrechte und
Demokratieverantwortung in den Generalversammlungen. Der DRV verweist
ausdrücklich darauf, dass es sich bei eingetragenen Genossenschaften
um klassische Erzeugerzusammenschlüsse handelt.

Originaltext: Deutscher Raiffeisenverband
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/6949
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_6949.rss2

Pressekontakt:
DRV-Pressestelle
Monika Windbergs
presse@drv.raiffeisen.de
Tel.: 030 856214-43


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