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EANS-Hauptversammlung: CHRIST WATER TECHNOLOGY AG / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 19-02-2010


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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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CHRIST WATER TECHNOLOGY AG
5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4
FN 173093 z
(die "Gesellschaft")

Einladung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Freitag, den 12. März 2010, um 11:00 Uhr, stattfindenden


außerordentlichen Hauptversammlung
der
CHRIST WATER TECHNOLOGY AG

im Schloss Mondsee, Tagungssaal des Schlosses Mondsee (Kultur- und


Veranstaltungs-zentrum, Schlosshof 1a) in 5310 Mondsee eingeladen.

Der einzige Punkt der
T a g e s o r d n u n g:

lautet:

1. Anzeige und Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum
Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals gemäß § 83
Aktiengesetz.

Unterlagen

In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 5310 Mondsee,
Walter-Simmer-Straße 4, liegen ab Freitag, dem 19.02.2010, die
Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG, insbesondere die für die
Aktionäre bestimmte Erläuterung zum einzigen Punkt der


Tagesordnung gemäß § 108 Abs 3 Z 1 AktG, während der üblichen Geschäftszeiten
zur Einsicht der Aktionäre auf. Diese Unterlagen, der vollständige Text dieser
Einberufung sowie das Formular für die Erteilung und den Widerruf einer
Vollmacht für die Hauptversammlung (§ 114 AktG) sind zudem ab dem 19.02.2010
über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ abrufbar. Die
genannten Informationen sind bis zum Ablauf eines Monats nach der
Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite zugänglich.

Teilnahmeberechtigung - Nachweisstichtag und Depotbestätigung

Aufgrund der Änderungen des Aktiengesetzes durch das
Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 finden die Bestimmungen der Satzung unserer
Gesellschaft über die Einberufung der Hauptversammlung, Hinterlegung der Aktien
für die Hauptversammlung und die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung


keine Anwendung.

Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von
Aktionärsrechten, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu
machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am
Nachweisstichtag, das ist das Ende des zehnten Tages vor der
Hauptversammlung, somit am 02.03.2010, 24 Uhr MEZ. Zur Teilnahme
an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag
Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis der
Aktionärseigenschaft die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, die unserer Gesellschaft spätestens am 09.03.2010 zugehen
muss.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat mindestens die
in § 10a AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten: Angaben über den
Aussteller: Name/Firma und Anschrift. Angaben über den
Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
Personen. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs,
Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, Zeitpunkt auf den sich
die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis
des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss
sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 02.03.2010, 24 Uhr
MEZ, beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder
englischer Sprache entgegengenommen und bedarf der Schriftform
(Unterschrift).

Die Übermittlung der Depotbestätigungen über ein international
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der
Kreditinstitute wird gemäß § 262 Abs 20 AktG ausgeschlossen. Die
Bestätigungen dürfen daher ausschließlich per Fax an +43 6232 9011
1099 oder per Post an CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee,
Walter-Simmer-Straße 4, geschickt werden. Eine Übermittlung
auf elektronischem Weg (Email) ist nur bei Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 4 SignaturG
möglich; diesfalls ist ausschließlich die Email-Empfangsadresse
office@christ-water.com zu verwenden.


Hingewiesen wird darauf, dass Aktionäre durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung bzw durch die Übermittlung einer Depotbestätigung nicht
blockiert werden, dh Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung bzw Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei
verfügen.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß § 106 Z 5 AktG


Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des
Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf
die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller
müssen seit mindestens 3 (drei) Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen in
Schriftform muss der Gesellschaft spätestens am 19. Tag vor der
Hauptversammlung, das ist der 21.02.2010, ausschließlich an der
Adresse CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee,
Walter-Simmer-Straße 4 zugehen. Eine Übermittlung auf
elektronischem Weg (Email) ist nur bei Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 4 SignaturG
möglich; diesfalls ist ausschließlich die Email-
Empfangsadresse office@christ-water.com zu verwenden. Da der
21.02.2010 ein Sonntag ist, kann der Gesellschaft an diesem
Tag ein schriftliches Aktionärsverlangen faktisch nicht zugehen.
Für die fristgerechte Ausübung des Aktionärsrechts auf Ergänzung
der Tagesordnung muss ein entsprechendes schriftliches
Aktionärsverlangen der Gesellschaft daher faktisch bis zum
19.02.2010, das ist der dem 21.02.2010 vorangehende Werktag, zugehen,
oder bis Samstag, 20.02.2010, 16 Uhr MEZ, am Sitz der Gesellschaft
beim Journaldienst abgegeben werden. Ein Verlangen, das auf
elektronischem Weg unter Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt wird, kann auch noch am
21.02.2010 fristwahrend zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen
mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist
beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag
vor der Hauptversammlung, das ist der 03.03.2010, an der Adresse
CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4
bzw per Fax an +43 6232 9011 1099 oder per Email an
office@christ-water.com zugeht.

Für die Ausübung der Aktionärsrechte gemäß § 109 AktG und § 110
AktG ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zu
erbringen. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis
die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 7
(sieben) Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen
Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die obigen
Ausführungen verwiesen. Im Zusammenhang mit der Ausübung des
Aktionärsrechts gemäß § 109 AktG muss aus dieser
Depotbestätigung ersichtlich sein, dass der Aktionär die Aktien seit
mindestens 3 (drei) Monaten vor Antragstellung besitzt.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die
Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der
Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens 7 (sieben) Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war. Auf den Grund der
Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.

Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär, der Vorstand und der
Aufsichtsrat berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen. Über einen Gegenstand der
Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt
bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden. Zur
Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag
auf Einberufung einer Hauptversammlung und zu Verhandlungen ohne
Beschlussfassung bedarf es keiner Bekanntmachung. Über einen
Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn
er in der Versammlung als Antrag wiederholt wird. Weitergehende
Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110, 118 und


119 AktG sind auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ zu finden.

Vertretung durch Bevollmächtigte


Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an dieser Hauptversammlung
berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische
Person zum Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an
der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der
Aktionär hat, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein
Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats darf das Stimmrecht
als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt
hat.

Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden; ein Widerruf bedarf
ebenso der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht bzw deren
Widerruf kann das Formular verwendet werden, das auf der
Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ kostenlos
abrufbar ist oder auf Verlangen zugesandt wird. Die Vollmacht bzw
deren Widerruf kann entweder in der Hauptversammlung bis vor Beginn
der Abstimmung übergeben werden oder per Fax an +43 6232 9011 1099,
per Email an office@christ-water.com oder


per Post an CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4,
geschickt werden, wobei die Vollmacht bzw der Widerruf bei diesen
Kommunikationsformen jedenfalls bis 11.03.2010, 13 Uhr MEZ, bei der
Gesellschaft zugehen muss.

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so
genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt,


dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Übermittlung dieser Erklärung
über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute wird gemäß § 262 Abs 20 AktG
ausgeschlossen; die Übermittlung erfolgt über die oben zur
Depotbestätigung genannten Kommunikationswege.

Gemäß § 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG wird bekannt gegeben,
dass das Grundkapital der Gesellschaft in 19.644.349 Stück auf
Inhaber lautende Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme. Die Gesellschaft


verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über keine eigenen
Aktien. Derzeit können daher 19.644.349 Stimmrechte ausgeübt werden.

Mondsee, im Februar 2010
Der Vorstand



Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: CHRIST WATER TECHNOLOGY AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Christ Water Technology AG

Mag. Harald Wegscheider

harald.wegscheider@christwater.com

Tel.: 06232/9011-1002

Branche: Biotechnologie
ISIN: AT0000499157
WKN: 675399
Index: WBI, ATX Prime
Börsen: Wien / Amtlicher Handel


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