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Liechtenstein: Stellungnahme Fiduco Treuhand AG in Rechtssache Elmar S./Fiduco Treuhand AG, zum aktuellen Urteil des Fürstl. Landgerichts

Geschrieben am 08-02-2010

Wien (ots) - Die Fiduco Treuhand AG, vormals LGT Treuhand AG,
sieht ihren Rechtsstandpunkt in dem Urteil des Fürstlichen
Landgerichts in der Rechtssache Elmar S. gegen Fiduco Treuhand AG
überwiegend bestätigt. In einem Punkt - der Meinung des Gerichts, die
Beklagte sei für die durch das Landgericht Bochum gegen den Kläger
verhängte Bewährungsauflage (Busse, die anstelle einer
Freiheitsstrafe angeordnet wird) in Höhe von EUR 7.3 Mio. plus Zinsen
ersatz-pflichtig - kann die Fiduco / LGT Treuhand AG die Ansicht des
Gerichtes allerdings nicht nachvollziehen und wird Berufung einlegen.

Das Gericht hat die wesentlichen Punkte der Klage abgewiesen. Es
wird bekräftigt, dass die (damalige) LGT Treuhand AG zu Recht von
einer Kundeninformation absah, als im Jahr 2002 ein ehemaliger
Mitarbeiter, Heinrich Kieber, Kundendaten entwendete und diese
anschliessend im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zurückgab. Das
Gericht attestiert der Beklagten auch ein sachgerechtes und
zweckmässiges Krisenmanagement im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden
dieses Datendiebstahls im Februar 2008, nachdem deutsche Behörden dem
Datendieb die gestohlenen Daten abgekauft hatten.

Als wesentlichen Punkt bestätigt das Gericht zudem, dass aus dem
Erfordernis des Klägers, hinterzogene Steuern nachzuzahlen, für die
Beklagte keine Ersatzpflicht resultieren kann. Steuerschulden und
Strafsteuern sind demnach kein ersatzfähiger Schaden.

Angesichts dessen kann die Fiduco / LGT Treuhand AG den Befund des
Gerichts nicht nachvollziehen, die Beklagte sei für die durch das
Landgericht Bochum gegen den Kläger verhängte so genannte
Bewährungsauflage (Busse, die anstelle einer Freiheitsstrafe
angeordnet wird) in Höhe von EUR 7.3 Mio. plus Zinsen
ersatzpflichtig. Gemäss vorherrschender Rechtsmeinung in Literatur
und Rechtsprechung zu diesem Punkt sind gerade Bussen und Strafen als
höchstpersönlich zu betrachten und niemals ersatzfähig.

Die Fiduco hält deshalb die Begründung des Gerichts in diesem
Punkt nicht für schlüssig. Das Gericht argumentiert, dass die
Beklagte im Herbst 2007 vereinzelte Anhaltspunkte für eine Weitergabe
von Kundendaten erhalten, den Kläger jedoch nicht darüber informiert
und ihm demzufolge die Möglichkeit einer Selbstanzeige genommen habe.
Gerichtliche Feststellung ist jedoch, dass die damalige LGT Treuhand
erst im Februar 2008 einen Zusammenhang zum Datendiebstahl von 2002
herstellen konnte.

Die Fiduco Treuhand AG, vormals LGT Treuhand AG, ist seit Anfang
2009 Teil der First Advisory Group. Die LGT Gruppe ist seit diesem
Zeitpunkt nicht mehr im Treuhandgeschäft tätig. Im vorliegenden
Gerichtsfall übernimmt jedoch die LGT für allfällige damit in
Zusammenhang stehende Kosten die Verantwortung.

Rückfragehinweis:
Doron Zuckermann, +43 664/1434024, rz@proco.at

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/1985

Originaltext: Pro&Co Public Relations GesmbH & Co KG
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