Lohnsteuerhilfeverein erstreitet vor dem BFH verlängerte Antragsfrist für Steuererklärungen für Altjahre
Geschrieben am 15-01-2010 |   
 
    Neustadt a. d. W. (ots) - Arbeitnehmer sind nur in bestimmten  Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (z.B.  bei positiven Nebeneinkünften oder bei der Steuerklassenkombination 3 / 5). Wenn keine Abgabepflicht besteht, können sie aber eine  sogenannte Antragsveranlagung (früher: Lohnsteuerjahresausgleich)  durchführen lassen, um z.B. Werbungskosten mit dem Ziel, eine hohe  Steuererstattung zu erreichen, geltend zu machen.
     Bis 2007 musste ein solcher Antrag auf Veranlagung innerhalb von  zwei Jahren gestellt werden, also z.B. für das Jahr 2004 bis zum  31.12.2006. Ende 2007 hat der Gesetzgeber nachgebessert und diese  besondere Antragsfrist für alle Jahre aufgehoben, für die die Frist  noch nicht abgelaufen war. Für Jahre ab 2005 kann daher eine  "freiwillige Steuererklärung" noch innerhalb der siebenjährigen  Verjährungsfrist beim Finanzamt eingereicht werden.
     Für die vorhergehenden Jahre bis 2004 gibt es allerdings noch eine Übergangsregelung. Danach müssen die Finanzämter Antragsveranlagungen für Jahre vor 2005 auch bearbeiten, wenn über einen Antrag auf  Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht entschieden wurde. Nach Lesart der Finanzverwaltung muss dafür der Antrag noch vor dem  28.12.2007 beim Finanzamt gestellt sein. Später eingegangene Anträge  auf Veranlagung für Jahre vor 2005 wurden stets abgelehnt.
     Das war auch der Fall bei einem vom Lohnsteuerhilfevereins  Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) vertretenen Arbeitnehmer aus  der Pfalz. Der von der VLH eingereichte Antrag auf Veranlagung für  das Jahr 2004 ging erst im Februar 2008 beim Finanzamt ein. Das  Finanzamt lehnte den Antrag und auch den Einspruch ab. Das  Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt im Urteil v.  11.12.2008 (Az. 6 K 1801/08) zunächst recht. Auf die von der VLH  erhobene Revision beim Bundesfinanzhof entschied das höchste deutsche Finanzgericht mit dem Urteil v. 12.11.2009 (Az. VI R 1/09) nun doch  noch zu Gunsten des Arbeitnehmers.
     Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass es nicht  erforderlich ist, dass Anträge auf Veranlagung für Jahre vor 2005  bereits vor dem 28.12.2007 bei den Finanzbehörden eingegangen sein  müssen. Selbst wenn der Gesetzgeber das so gemeint haben mag, kommt  dies in der Formulierung der Übergangsregelung nicht zum Ausdruck.  Nach deren Wortsinn ist eine Antragsveranlagung für Altjahre ohne  weitere Voraussetzungen immer vorzunehmen, wenn am 28.12.07 über  einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden  ist. Am Stichtag noch nicht entschieden ist logischerweise aber auch  dann, wenn der Antrag erst nach dem Stichtag gestellt wurde. Das war  hier der Fall. Der Bundesfinanzhof verpflichtete das Finanzamt, die  Veranlagung 2004 für das VLH-Mitglied nun durchzuführen.
     Diese neue Entscheidung hat große Auswirkungen, weil freiwillige  Steuererklärungen nun genau wie Pflichtveranlagungen noch rückwirkend bis 2003 abgegeben werden können. So können z.B. folgende Personen  noch auf eine nachträgliche Steuererstattung hoffen:
     - Arbeitnehmer, die schlicht vergessen hatten, rechtzeitig       ihren "Lohnsteuerausgleich" vornehmen zu lassen;    - Arbeitnehmer mit bisher nicht geltend gemachten Verlusten       aus Nebeneinkünften, z.B. aus Vermietung und Verpachtung;     - Studenten, die zuvor bereits eine Berufsausbildung       abgeschlossen hatten und noch ihre Studienkosten als       vorweggenommene Werbungskosten geltend machen möchten.
     Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)  ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000  Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche  Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für  Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. ( www.vlh.de)
  Originaltext:         Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2
  Kontakt: Jörg Strötzel  Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Telefon + 49 (0) 6321/49010 E-Mail: vlh@vlh.de Internet: www.vlh.de
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