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Kraftfahrt-Versicherung wechseln - auch nach dem 30. November möglich

Geschrieben am 10-12-2009

Köln (ots) - Alle Jahre wieder werden Autofahrer zum 30. November
aufgerufen, ihre Kraftfahrt-Versicherung zu überprüfen und
gegebenenfalls zu wechseln. Denn in der Regel ist das der
Kündigungstermin, um ab 1. Januar bei einer anderen
Versicherungsgesellschaft einen Vertrag abschließen zu können. Was
viele nicht wissen: Eine Kündigung ist auch außerordentlich möglich,
wenn zum Beispiel der Beitrag erhöht wird.

Zweite Chance zur Kündigung

Hat der Versicherer eine Beitragserhöhung bekannt gegeben, hat der
Versicherte einen Monat Zeit, um von seinem Sonderkündigungsrecht
Gebrauch zu machen. Am besten verschickt man die Kündigung per
Einschreiben mit Rückschein, damit es einen Beleg für den Eingang des
Schreibens gibt. Zudem rät die AXA Versicherung, den alten Vertrag
erst dann zu kündigen, wenn eine Deckungsbestätigung der neuen
Versicherung vorliegt. So steht man nicht ohne Versicherungsschutz
da.

Sonderkündigungsrecht auch im Schadenfall

Im Schadenfall haben sowohl der Versicherungsnehmer wie auch der
Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ist ein Kunde zum
Beispiel mit der Schadenbearbeitung nicht zufrieden, kann er
innerhalb der vereinbarten Fristen seinen Vertrag kündigen. "Bei
einer Kündigung nach einem Schadenfall erhält der Versicherte die
Restsumme seines Gesamtbeitrages zurück - egal, ob der
Versicherungsnehmer oder die Versicherung gekündigt hat", sagt Thomas
Jäckel, Experte für Kraftfahrt-Versicherungen von AXA. "Wird also
bereits im Frühling der Vertrag gekündigt, geht dem Versicherten
nicht der gesamte Jahresbeitrag verloren." Allerdings sollte der
Versicherungsnehmer auch hier sicherstellen, dass eine neue
Versicherung dem Vertragsverhältnis bereits zugestimmt hat.

Fahrzeugverkauf melden

Verkauft ein Versicherungsnehmer sein Auto, sollte er den Wagen
abmelden und seiner Versicherung und der zuständigen
Zulassungsbehörde den Verkauf melden. Im Kaufvertrag sollte dann
festgehalten werden, dass das Fahrzeug vom Käufer schnellstmöglich
ab- beziehungsweise umgemeldet werden muss. Denn solange das noch
nicht geschehen ist, muss der Verkäufer die Versicherung zahlen.

Originaltext: AXA Konzern AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/53273
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_53273.rss2
ISIN: DE0008410002

Pressekontakt:
AXA Konzern AG
Konzernkommunikation
Sabine Friedrich
Colonia-Allee 10-20
D-51067 Köln
Tel.: (0221) 148 - 31374
Fax: (0221) 148 - 30044
E-Mail: sabine.friedrich@axa.de


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