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Beruflich veranlasste Kinderbetreuungskosten voll abzugsfähig?

Geschrieben am 02-11-2009

Neustadt a. d. W. (ots) - Nach geltendem Recht können Kosten für
die Betreuung von Kindern im Alter von drei bis fünf Jahren
steuerlich immer als "Sonderausgabe" berücksichtigt werden. Damit
werden vor allem Beiträge zu Kindergärten und Kindertagesstätten
sowie Dienstleistungen von Tagesmüttern begünstigt.

Darüber hinaus können für alle Kinder unter 14 Jahren
Betreuungskosten auch dann geltend gemacht werden, wenn diese wegen
der Berufstätigkeit beider Eltern oder eines Alleinerziehenden
anfallen. Solche erwerbsbedingten Betreuungskosten werden "wie
Werbungskosten" bei den beruflichen Ausgaben angesetzt. In beiden
Fällen werden die Kosten für Betreuungsdienstleistungen aber nicht
vollständig, sondern nur zu 2/3 und bis höchstens 4000 Euro pro Kind
und Jahr steuerlich berücksichtigt.

Für die privat veranlassten Betreuungskosten mag diese Begrenzung
ja noch verständlich sein. Nicht mehr nachvollziehbar ist diese
Einschränkung aber, wenn die Tagesbetreuung eines vier-, acht- oder
zwölfjährigen Kindes nur deshalb notwendig wird, weil die Elternteile
ihrer Arbeit nachgehen. Denn dann ist die Kinderbetreuung genauso
unvermeidbar wie der Weg zur Arbeitsstätte. Die Begrenzung verstößt
gegen das sogen. "objektive Nettoprinzip", nach dem alle beruflichen
Ausgaben von den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit abzuziehen sind.
Das ist jedenfalls die Auffassung des größten deutschen
Lohnsteuerhilfevereins. Die "Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V." (VLH)
hat deshalb eine Reihe von Musterklagen bei verschiedenen
Finanzgerichten erhoben. In einer ersten Entscheidung hat das
Sächsische Finanzgericht den auf 2/3 begrenzten Kostenabzug für
rechtmäßig erachtet - vor allem, weil jede Kinderbetreuung auch
privat mit verlasst sei. Ganz sicher waren sich die Richter aber wohl
nicht. Denn sie haben wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision
zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die VLH hat diese Revision inzwischen eingelegt und begründet.
Unter anderem wird geltend gemacht, dass für einen der Ehegatten eine
steuerpflichtige Einkunftserzielung gar nicht möglich wäre, wenn für
das fünf Jahre alte erste und das im laufenden Jahr geborene zweite
Kind keine mit Kosten verbundene Kinderbetreuung organisiert würde.
Wegen des besonderen Schutzes von Ehe und Familie durch Artikel 6 des
Grundgesetzes müssten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten zu 100%
als (und nicht nur zu 2/3 "wie") Werbungskosten behandelt werden.
Berufstätige Eltern in ähnlicher Situation sollten unter Hinweis auf
die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision (Aktenzeichen X R 42/09)
wegen der Begrenzung beruflich veranlasster Kinderbetreuungskosten
Einspruch einlegen und eine Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung
des Bundesfinanzhofes beantragen.

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Pressekontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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