| | | Geschrieben am 01-10-2009 Neues Kind, neues Glück - alter Gatte nicht entzückt! / Novelliertes Unterhaltsrecht schwächt Position verlassener Partner
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 Hamburg (ots) - Die Auswirkungen des neuen Unterhaltsrechts zeigen
 sich durch erste Urteile. Die Rechte von Kindern sind gestärkt
 worden; Ehepartner müssen mehr für sich selbst sorgen. Das klingt auf
 den ersten Blick vernünftig, ist aber in der Konsequenz u.U. hart für
 die Betroffenen: Die Ehefrau, von der sich der Ehemann nach
 zwanzigjähriger Ehe mit zwei Kindern wegen der Schwangerschaft seiner
 Geliebten trennt, muss sich bei der Geltendmachung von
 Unterhaltsansprüchen hinter allen Kindern ihres Ehemannes anstellen.
 Das sind nicht nur die gemeinsamen Kinder, sondern auch das neue
 kleine Glück mit der neuen Partnerin.
 
 Wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, jedem
 Unterhaltsberechtigen den vollen, ihm zustehenden Unterhalt zu
 gewähren, legt das Gesetz eine Rangfolge fest. Erstrangig werden
 danach die Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder und
 volljähriger unverheirateter Kinder befriedigt, die jünger als 21
 sind, sich noch in der Schulausbildung befinden und im elterlichen
 Haushalt leben. Erst an zweiter Rangstelle finden sich Ehegatten und
 geschiedene Ehegatten, soweit die Ehe von langer Dauer war.
 
 Reicht nun das Einkommen des Ehemannes in unserem Beispielsfall
 nicht mehr aus, um die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber
 seinen nunmehr drei Kindern und seiner von ihm getrennt lebenden
 Ehefrau zu erfüllen sowie ihm selbst ein Existenzminimum zu
 gewährleisten, verringert sich die Unterhaltspflicht gegenüber der
 Ehefrau entsprechend. Schon der an das neue Kind zu zahlende
 Kindesunterhalt mindert die Bemessung des Ehegattenunterhalts.
 
 "Vor diesen Konsequenzen kann man sich in gewissem Rahmen durch
 Vertrag schützen", erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher
 der Rheinischen Notarkammer. "Zwar kann die gesetzliche Rangfolge
 selbst vertraglich nicht geändert werden.", so Notar Michael
 Uerlings, "möglich ist aber die Festlegung oder Verlängerung des
 Zeitraums, innerhalb dessen Unterhalt zu zahlen ist; auch die
 Vereinbarung einer festen Unterhaltsrente oder einer Abfindung kann
 sich anbieten."
 
 Freilich sind keine Vereinbarungen zu Lasten der Kinder oder des
 Sozialhilfeträgers möglich, dem Zahlungspflichtigen muss also im
 Notfall zumindest sein Existenzminimum verbleiben. Ein notarieller
 Ehevertrag bietet aber eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten,
 die den Beteiligten mehr Sicherheit bieten als die gesetzliche
 Regelung. In jedem Fall ist Beratung nötig.
 
 Originaltext:         Informationsdienst Notar und Recht
 Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2
 
 Pressekontakt:
 Oktober 2009: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
 Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer
 ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn
 Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Michael von Hinden
 von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Dr. Rainer Regler von der
 Landesnotarkammer Bayern, Frau Eva Christine Danne von der
 Notarkammer Pfalz sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der
 Bundesnotarkammer.
 
 Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
 haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.  (Abdruck
 honorarfrei)
 
 Bitte beachten Sie die neue Homepage: www.notar-recht.de
 
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 ABC-Straße 19
 20354 Hamburg
 
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