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Neues Kind, neues Glück - alter Gatte nicht entzückt! / Novelliertes Unterhaltsrecht schwächt Position verlassener Partner

Geschrieben am 01-10-2009

Hamburg (ots) - Die Auswirkungen des neuen Unterhaltsrechts zeigen
sich durch erste Urteile. Die Rechte von Kindern sind gestärkt
worden; Ehepartner müssen mehr für sich selbst sorgen. Das klingt auf
den ersten Blick vernünftig, ist aber in der Konsequenz u.U. hart für
die Betroffenen: Die Ehefrau, von der sich der Ehemann nach
zwanzigjähriger Ehe mit zwei Kindern wegen der Schwangerschaft seiner
Geliebten trennt, muss sich bei der Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen hinter allen Kindern ihres Ehemannes anstellen.
Das sind nicht nur die gemeinsamen Kinder, sondern auch das neue
kleine Glück mit der neuen Partnerin.

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, jedem
Unterhaltsberechtigen den vollen, ihm zustehenden Unterhalt zu
gewähren, legt das Gesetz eine Rangfolge fest. Erstrangig werden
danach die Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder und
volljähriger unverheirateter Kinder befriedigt, die jünger als 21
sind, sich noch in der Schulausbildung befinden und im elterlichen
Haushalt leben. Erst an zweiter Rangstelle finden sich Ehegatten und
geschiedene Ehegatten, soweit die Ehe von langer Dauer war.

Reicht nun das Einkommen des Ehemannes in unserem Beispielsfall
nicht mehr aus, um die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber
seinen nunmehr drei Kindern und seiner von ihm getrennt lebenden
Ehefrau zu erfüllen sowie ihm selbst ein Existenzminimum zu
gewährleisten, verringert sich die Unterhaltspflicht gegenüber der
Ehefrau entsprechend. Schon der an das neue Kind zu zahlende
Kindesunterhalt mindert die Bemessung des Ehegattenunterhalts.

"Vor diesen Konsequenzen kann man sich in gewissem Rahmen durch
Vertrag schützen", erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher
der Rheinischen Notarkammer. "Zwar kann die gesetzliche Rangfolge
selbst vertraglich nicht geändert werden.", so Notar Michael
Uerlings, "möglich ist aber die Festlegung oder Verlängerung des
Zeitraums, innerhalb dessen Unterhalt zu zahlen ist; auch die
Vereinbarung einer festen Unterhaltsrente oder einer Abfindung kann
sich anbieten."

Freilich sind keine Vereinbarungen zu Lasten der Kinder oder des
Sozialhilfeträgers möglich, dem Zahlungspflichtigen muss also im
Notfall zumindest sein Existenzminimum verbleiben. Ein notarieller
Ehevertrag bietet aber eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten,
die den Beteiligten mehr Sicherheit bieten als die gesetzliche
Regelung. In jedem Fall ist Beratung nötig.

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:
Oktober 2009: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn
Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Michael von Hinden
von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Dr. Rainer Regler von der
Landesnotarkammer Bayern, Frau Eva Christine Danne von der
Notarkammer Pfalz sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der
Bundesnotarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)

Bitte beachten Sie die neue Homepage: www.notar-recht.de

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